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Sind
Anwaltskosten
und
Prozesskosten
bei der Steuer
absetzbar? |
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Solche
Kosten sind dann Werbungskosten, wenn der
Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung und Erhaltung von
Einnahmen zusammenhängen, d.h. wenn sie wenn sie mit der jeweiligen Einkunftsart
zusammenhängen. Das Finanzamt berücksichtigt also solche Kosten wenn der Staat sich
dadurch Vorteile bei Ihren Einnahmen verspricht. Arbeitsgerichtliche entstehenden Kosten
wären danach Werbungskosten. Übrigens können auch Beiträge für eine
Rechtsschutzversicherung, die solche Risiken - wie regelmäßig - abdeckt, abzugsfähig
sein. Das gilt dann für den Teil der Prämie, der auf den Arbeitsrechtsschutz
entfällt. Doch auch Kosten des Rechtsanwalts in strafgerichtlichen Verfahren
können absetzbar sein, wenn sie mit dem Beruf im Zusammenhang stehen. |
Rechtsanwaltskosten,
die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum so genannten begrenzten
Realsplitting zu erlangen sind keine als Sonderausgaben absetzbaren Steuerberatungskosten
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG. (Urteil des BFH vom 10.03.1999 - Aktz. XI ZR 86/95).
Aus der Begründung des Gerichts:
"....Die Kosten sind nicht entstanden, weil der Kläger steuerlich beraten wurde.
Ihre Ursache liegt vielmehr in der Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs des
Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau auf Abgabe einer Willenserklärung, um die ihr
gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
abziehen zu können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.10.1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl
II 1989, 192). Dass dieser Abzug vom Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens abhängt,
reicht nicht aus, die Anwaltskosten den Kosten der Beratung im Besteuerungsverfahren
zuzuordnen..." |
Kosten
eines Wiederaufnahmeverfahrens sind in der Regel auch dann keine
Werbungskosten, wenn disziplinarrechtliche Folge der strafrechtlichen Verurteilung die
Entfernung aus dem Dienst war (Urteil des BFH vom 13.12.1994 - Aktz. VIII R 34/93). |
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