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Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsrecht - Punkte
Erläuterung
zu § 4 StVO
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§ 4 StVO Abstand
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so
groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich
gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark
bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung
gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb
geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem
vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug
einscheren kann. Das gilt nicht,
1.wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist
oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und
Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als
50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von
50 m einhalten.
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Es gibt - wie das
oben zitierte Gesetz zeigt - mit Ausnahme der folgenden Regelung
keine festgelegten Angaben zum Sicherheitsabstand: In § 4 Abs. 3 StVO ist
normiert,
dass Lkw über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf
Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen
(Regel-Folge: 3 Punkte, 50 €, kein Fahrverbot). Sonst
gilt der halbe "Tachoabstand". Der Sicherheitsabstand darf auf
einer Schnellstraße zwischen zwei Kfz den von dem nachfolgenden Kfz in
1,5 s zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten. Eine Verurteilung wegen Unterschreitung
des Sicherheitsabstandes setzt voraus, dass der gebotene
Sicherheitsabstand (halber Tachowert)
nicht nur ganz vorübergehend missachtet worden ist (Ständige
Rechtsprechung). Als 'nicht nur vorübergehend' wird in der Rechtsprechung
eine Strecke von 250 bis 300 m angesehen (Vgl. OLG Köln in VRS 66/465 [=
zfs 84, 155]). Eine solche Strecke wird zum Schutz und zu Gunsten des
Betroffenen gefordert, weil bei dem schnellen Verkehr auf Autobahnen immer
wieder kurzfristige Abstandsunterschreitungen
vorkommen können, ohne dass man dem Kraftfahrer eine anzulastende
Pflichtwidrigkeit vorwerfen kann. In solchen Fällen ist der Kraftfahrer
gehalten, schnellstens den korrekten Abstand wieder herzustellen. Bei höheren Geschwindigkeiten
wird man davon ausgehen, dass eine Strecke von ca. 250 bis 300 m in Rede
steht. Allerdings werden die Fälle von § 4 Abs. 3 StVO davon nicht
erfasst.
Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit
des Messverfahrens muss der Tatrichter in den Urteilsgründen
nur dann machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen
Messfehler vorliegen oder ein solcher von dem Betroffenen oder einem
anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (OLG Dresden - AG Riesa
08.07.2005 Ss (OWi) 801/04).
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Oberlandesgericht
Dresden |
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