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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Ordnungswidrigkeiten 

Verkehrsrecht - Punkte

 Erläuterung zu § 4 StVO

 

§ 4 StVO Abstand 

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

    1.wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben, 

    2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 

    3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Es gibt - wie das oben zitierte Gesetz zeigt - mit Ausnahme der folgenden Regelung keine festgelegten Angaben zum Sicherheitsabstand: In § 4 Abs. 3 StVO ist normiert, dass Lkw über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen (Regel-Folge: 3 Punkte, 50 €, kein Fahrverbot). Sonst gilt der halbe "Tachoabstand". Der Sicherheitsabstand darf auf einer Schnellstraße zwischen zwei Kfz den von dem nachfolgenden Kfz in 1,5 s zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten. Eine Verurteilung wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes setzt voraus, dass der gebotene Sicherheitsabstand (halber Tachowert) nicht nur ganz vorübergehend missachtet worden ist (Ständige Rechtsprechung). Als 'nicht nur vorübergehend' wird in der Rechtsprechung eine Strecke von 250 bis 300 m angesehen (Vgl. OLG Köln in VRS 66/465 [= zfs 84, 155]). Eine solche Strecke wird zum Schutz und zu Gunsten des Betroffenen gefordert, weil bei dem schnellen Verkehr auf Autobahnen immer wieder kurzfristige Abstandsunterschreitungen vorkommen können, ohne dass man dem Kraftfahrer eine anzulastende Pflichtwidrigkeit vorwerfen kann. In solchen Fällen ist der Kraftfahrer gehalten, schnellstens den korrekten Abstand wieder herzustellen. Bei höheren Geschwindigkeiten wird man davon ausgehen, dass eine Strecke von ca. 250 bis 300 m in Rede steht. Allerdings werden die Fälle von § 4 Abs. 3 StVO davon nicht erfasst. 

Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder ein solcher von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (OLG Dresden - AG Riesa 08.07.2005 Ss (OWi) 801/04). 

 

Oberlandesgericht Dresden

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