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Adelsprädikate Adoption Namensänderung

 

 

Adelsprädikate

Adoption

Namensänderung

Mit Namen, die auf Adelsprädikate zurückgehen, haben wir seit vielen Jahren zu tun. Wir haben solche Verfahren vor Behörden und Gerichten vertreten.

Wir haben in diversen Fällen Begutachtungen durchgeführt, ob Adelsprädikate Teil des Namens werden, inwieweit Adoptionen von Volljährigen diesen Effekt haben können und wie sich länderübergreifend diese Problematik darstellt. 

Wir betreiben auch Verfahren zur Feststellung alter Adelsnamen. Solche Verfahren sind selten und sehr stark von den konkreten Umständen geprägt. Grundsätzlich gilt die Regel, dass diese Verfahren in ihren zahlreichen Varianten stark davon abhängig sind, welcher zeitliche Abstand zwischen dem Namensträger, der das Prädikat noch verwendete und dem Nachfahren bestehen. Wenn mehrere Generationen dazwischen liegen, werden solche Verfahren kaum sinnvoll zu betreiben sein.

Sind die Bezüge dagegen zeitlich greifbar, lohnt es sich, die Konstellationen genauer zu prüfen.

 

 

Gesetzliche Regelung: Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

In der Weimarer Reichsverfassung - Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) (Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden) - ist nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung der Gerichte zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. BVerwG StAZ 1969, 185, 186; BayObLG StAZ 1981, 184, 185; OLG Frankfurt StAZ 1885, 12, 13; OLG Düsseldorf StAZ 1997, 177f; KG StAZ 1999, 38ff).

Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab (BayObLG a.a.O.; offen OLG Düsseldorf a.a.O.). Das OLG Hamm (15. Zivilsenat 21.09.2006 - 15 W 257/05) sah keinen Anlass, zur Frage einer absoluten zeitlichen Grenze Stellung zu nehmen.  

Justizzentrum Wien MitteArt.109 Abs. 3 S. 2 WRV knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das Namensrecht an die tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Die namensrechtliche Ordnungsfunktion macht es erforderlich, hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht, erscheint in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser -bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen.  

In Österreich wurde das Thema Adelsprädikate ganz rigoristisch behandelt. Das österreichische Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden sieht vor: Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden bestraft. 

Dazu  EuGH 2010: Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.

(Links: Justizzentrum Wien Mitte)

Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren (OVG Hamburg - 3. Senat 11.01.2006 - 3 Bf 369/02). Die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der Versagung des gewünschten Adelsnamens begründet zum Beispiel keinen Ausnahmefall. Mit der Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind, hat der Gesetzgeber die adelsrechtlichen Privilegien beseitigen wollen. Er hat es aber mit der Anordnung der Aufhebung der Vorrechte nicht bewenden lassen und es zusätzlich ausdrücklich verboten, Adelsbezeichnungen zu verleihen. Darin kommt der Wille zum Ausdruck, dass Adelsbezeichnungen weder allein noch als Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens fortbestehen und ansonsten nicht mehr, also auch nicht durch öffentlich-rechtliche Namensänderung vergeben werden sollten. Selbst das Interesse, dass der Name "..." nicht ausstirbt bzw. wiederauflebt, stellt keinen wichtigen Grund für eine erstrebte Namensänderung dar.

Das OVG Hamburg (3. Senat vom 11.01.2006 - 3 Bf 369/02) erläutert die Problematik weiterhin so:   „Wenn bei der Vergabe von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen Zurückhaltung geboten ist, bedeutet dies, dass bei der Annahme von Ausnahmefällen ebenfalls zurückhaltend vorgegangen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von ihm entschiedenen Fällen eine Ausnahme dann als gegeben angesehen, wenn besondere soziale, d.h. in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen vorgelegen haben, die den gewünschten Namen tragen. Derartige Beziehungen sind in einem Fall angenommen worden, in dem der Geburtsname der Ehefrau, ein Name mit Adelsbezeichnung, von ihr - nach altem Recht - dem so genannten Sammelnamen des Ehemannes hinzugefügt und auch den Familienangehörigen als Teil eines Doppelnamens gewährt worden ist (So das Bundesverwaltungsgericht). Andere Fälle, in denen die Rechtsprechung Gründe für eine Ausnahme anerkannt hätte, seien nicht ersichtlich.

 

Das OVG NRW (Entscheidung vom  12.05.2000 - 8 A 3458/96) hat das aber in einer ähnlichen Konstellation auch abgelehnt: Der volljährige in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgerte Nachkomme einer Person, welcher in ihrem Heimatstaat ein Adelsprädikat aberkannt worden ist, kann eine auf Führung der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil gerichtete Namensänderung nur dann beanspruchen, wenn er entweder persönlich von dem Namensführungsverbot betroffen war oder von einem Anspruchsinhaber abstammt, der selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat. Einen Nachkommen eines adligen Namensträgers betrifft die Maßnahme nur dann selbst und unmittelbar, wenn sich das Namensverbot auch auf ihn erstreckt hat, weil er noch vor Inkrafttreten des Verbots geboren worden ist. Der bloße Wunsch, einen von den Vorfahren geführten Adelstitel wieder aufzunehmen, stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.

Namenbestandteil "von"

Für die Feststellung der Berechtigung, den Namenbestandteil "von" zu führen, kommt es nach der Rechtsprechung im Wesentlichen darauf an, welchen Familiennamen die Vorfahren zu der Zeit trugen, als im Bereich der deutschen Landesteile, in denen sie ansässig waren, die willkürliche Namensänderung verboten und die Namensformen festgeschrieben wurden. In diesem für die Festlegung eines Namens und die weitere Namensführung maßgeblichen so genannten Versteinerungszeitpunkt, der etwa je nach Landstrich in den Jahren 1794 bzw. 1812 oder 1816 eintrat, sollten die Vorfahren den Namen mit dem Namenszusatz "von" getragen haben. Wenn die Vorfahren den Namen "von" bereits seit geraumer Zeit nicht mehr führten,  ihn also freiwillig aufgegeben haben, zu Zeiten, in denen das möglich war, waren sie damals und die Nachfahren heute nicht beschwert. 

Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts galt im gesamten Deutschen Reich das gemeine Recht, dass jedermann seinen Namen nach Willkür ändern könne, sofern das ohne betrügerische Absicht erfolgte. Das ist selbstverständlich im Einzelnen kaum je zufriedenstellend zu rekonstruieren, weil das ggf. auch noch mal Abweichungen bei den Familienlinien selbst gab. Aber als Merkregel gilt: Irgendwann einen Adelszusatz "von" zu finden, der dann lange vor den amtlichen Registrierungen nicht mehr geführt wurde, wird jedenfalls keine Feststellung eines Familiennamens nach § 8  Namensänderungsgesetz begründen. Danach ist dann zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls eine Namensänderung in Betracht kommt. 

Adelsprädikate Rechtsanwalt Namensänderung

 

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