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Adelsprädikate
Adoption
Namensänderung
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Mit Namen, die auf Adelsprädikate
zurückgehen, haben wir seit vielen Jahren zu tun. Wir haben solche
Verfahren vor Behörden und Gerichten vertreten.
Wir haben in diversen Fällen
Begutachtungen durchgeführt, ob Adelsprädikate Teil des Namens
werden, inwieweit Adoptionen von Volljährigen diesen Effekt haben
können und wie sich länderübergreifend diese Problematik
darstellt.
Wir betreiben auch Verfahren zur Feststellung alter Adelsnamen. Solche Verfahren sind selten und sehr stark von den konkreten Umständen geprägt. Grundsätzlich
gilt die Regel, dass diese Verfahren in ihren zahlreichen Varianten
stark davon abhängig sind, welcher zeitliche Abstand zwischen dem
Namensträger, der das Prädikat noch verwendete und dem Nachfahren
bestehen. Wenn mehrere Generationen dazwischen liegen, werden solche
Verfahren kaum sinnvoll zu betreiben sein.
Sind die Bezüge dagegen zeitlich greifbar, lohnt
es sich, die Konstellationen genauer zu prüfen.
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Gesetzliche
Regelung: Das Kind erhält als Geburtsnamen den
Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der
dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name. Die Änderung
des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann,
wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der
Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die
Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
In
der Weimarer Reichsverfassung - Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer
Reichsverfassung (WRV) (Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens
und dürfen nicht mehr verliehen werden) - ist nicht im Einzelnen
geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen
als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der
Vorschrift ist nach Auffassung der Gerichte zu beachten, dass es bei ihrer
Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als
Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann,
solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits
nicht mehr benutzt wurden. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass
Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden
sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit
im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. BVerwG StAZ 1969,
185, 186; BayObLG StAZ 1981, 184, 185; OLG Frankfurt StAZ 1885, 12, 13;
OLG Düsseldorf StAZ 1997, 177f; KG StAZ 1999, 38ff).
Die
Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine
Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG
Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei
Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen
Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab (BayObLG a.a.O.; offen OLG Düsseldorf
a.a.O.). Das OLG Hamm (15. Zivilsenat 21.09.2006 - 15 W 257/05) sah keinen
Anlass, zur Frage einer absoluten zeitlichen Grenze Stellung zu nehmen.
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Art.109
Abs. 3 S. 2 WRV knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in
das Namensrecht an die tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den
Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung
zu führen. Die namensrechtliche Ordnungsfunktion macht es erforderlich,
hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher
kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige
Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten.
Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine
Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es um die Ordnungsfunktion
des Familiennamens geht, erscheint in zeitlicher Hinsicht eine
einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über
jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser -bezogen auf den
Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen.
In Österreich wurde das Thema Adelsprädikate ganz rigoristisch behandelt. Das österreichische Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden
sieht vor:
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer
Staatsbürger werden aufgehoben. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden bestraft.
Dazu EuGH 2010: Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, unter Umständen wie denen
des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen
Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.
(Links: Justizzentrum Wien Mitte)
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Adelsnamen
sind im Wege der Namensänderung nur in seltenen
Ausnahmefällen zu gewähren (OVG Hamburg - 3. Senat 11.01.2006
- 3 Bf 369/02). Die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der
Versagung des gewünschten Adelsnamens begründet zum Beispiel keinen
Ausnahmefall. Mit der Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach öffentlich-rechtliche
Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind, hat
der Gesetzgeber die adelsrechtlichen Privilegien beseitigen wollen. Er hat
es aber mit der Anordnung der Aufhebung der Vorrechte nicht bewenden
lassen und es zusätzlich ausdrücklich verboten, Adelsbezeichnungen zu
verleihen. Darin kommt der Wille zum Ausdruck, dass Adelsbezeichnungen
weder allein noch als Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens
fortbestehen und ansonsten nicht mehr, also auch nicht durch öffentlich-rechtliche
Namensänderung vergeben werden sollten. Selbst das Interesse, dass der
Name "..." nicht ausstirbt bzw. wiederauflebt, stellt keinen
wichtigen Grund für eine erstrebte Namensänderung dar.
Das OVG Hamburg (3. Senat vom 11.01.2006 - 3 Bf
369/02) erläutert die Problematik weiterhin so: „Wenn bei
der Vergabe von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen Zurückhaltung
geboten ist, bedeutet dies, dass bei der Annahme von Ausnahmefällen
ebenfalls zurückhaltend vorgegangen werden muss. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in den von ihm entschiedenen Fällen eine
Ausnahme dann als gegeben angesehen, wenn besondere soziale, d.h. in
Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen vorgelegen haben, die
den gewünschten Namen tragen. Derartige Beziehungen sind in einem Fall
angenommen worden, in dem der Geburtsname der Ehefrau, ein Name mit
Adelsbezeichnung, von ihr - nach altem Recht - dem so genannten
Sammelnamen des Ehemannes hinzugefügt und auch den Familienangehörigen
als Teil eines Doppelnamens gewährt worden ist (So das
Bundesverwaltungsgericht). Andere Fälle, in denen die Rechtsprechung Gründe
für eine Ausnahme anerkannt hätte, seien nicht ersichtlich.
Das OVG NRW (Entscheidung vom 12.05.2000 - 8
A 3458/96) hat das aber in einer ähnlichen Konstellation auch abgelehnt:
Der volljährige in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgerte
Nachkomme einer Person, welcher in ihrem Heimatstaat ein Adelsprädikat
aberkannt worden ist, kann eine auf Führung der Adelsbezeichnung als
Namensbestandteil gerichtete Namensänderung nur dann beanspruchen, wenn
er entweder persönlich von dem Namensführungsverbot betroffen war oder
von einem Anspruchsinhaber abstammt, der selbst die deutsche Staatsangehörigkeit
nach dem 1. Januar 1919 erworben hat. Einen Nachkommen eines adligen
Namensträgers betrifft die Maßnahme nur dann selbst und unmittelbar,
wenn sich das Namensverbot auch auf ihn erstreckt hat, weil er noch vor
Inkrafttreten des Verbots geboren worden ist. Der bloße Wunsch, einen von
den Vorfahren geführten Adelstitel wieder aufzunehmen, stellt keinen
wichtigen Grund in diesem Sinne dar. |
Namenbestandteil "von"
Für die Feststellung der Berechtigung, den Namenbestandteil "von" zu führen, kommt es nach der Rechtsprechung im Wesentlichen darauf an, welchen Familiennamen die Vorfahren zu der Zeit trugen, als im Bereich der deutschen Landesteile, in denen sie ansässig waren, die willkürliche
Namensänderung verboten und die Namensformen festgeschrieben wurden. In diesem für die Festlegung eines Namens und die weitere Namensführung maßgeblichen so genannten Versteinerungszeitpunkt, der etwa je nach Landstrich in den Jahren 1794 bzw. 1812 oder 1816 eintrat, sollten die Vorfahren den Namen mit dem Namenszusatz "von" getragen haben. Wenn die Vorfahren den Namen "von" bereits seit geraumer Zeit nicht mehr führten, ihn also freiwillig aufgegeben haben, zu Zeiten, in denen das möglich war, waren sie damals und die Nachfahren heute nicht beschwert.
Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts galt im gesamten Deutschen Reich das gemeine Recht, dass jedermann seinen Namen nach Willkür ändern könne, sofern das ohne betrügerische Absicht erfolgte. Das ist selbstverständlich im Einzelnen kaum je zufriedenstellend zu rekonstruieren, weil das ggf. auch noch mal Abweichungen bei den Familienlinien selbst gab. Aber als Merkregel gilt: Irgendwann einen Adelszusatz "von" zu
finden, der dann lange vor den amtlichen Registrierungen nicht mehr geführt wurde, wird jedenfalls keine Feststellung eines Familiennamens nach § 8 Namensänderungsgesetz begründen. Danach ist dann zu prüfen, ob nicht
gegebenenfalls eine Namensänderung in Betracht kommt.
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