Home
Übersicht
| |
Befristung
Arbeitsverträge
Aktuell |
|
Das Problem befristeter Arbeitsverträge ist längst nicht erledigt. Die ständig neuen Entscheidungen der Rechtsprechung signalisieren, dass hier Unklarheiten bestehen - um nicht mehr zu bestehen - und klarere
Regeln wünschbar wären. Vor allem aber geht es um den Schutz von Arbeitsverhältnissen, die mit der gegenwärtigen Regelung nicht so weit reichend ist, wie das ursprünglich mal "angedacht" war.
Das hat die Rechtsprechung erkannt. Das Ausgangsproblem des 7. Senats des BAG in seiner EuGH-Vorlage aus dem Jahre 2010:
Allein die große Anzahl der mit einem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge führt nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, dass an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, strengere Anforderungen zu stellen sind. Der Sachgrund der Vertretung liegt immer dann vor, wenn
ein Arbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs eingestellt wird, der durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung eines anderen Arbeitnehmers verursacht wird. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im
Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht.
|
Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs: Zur
mehrfachen Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen vgl. EuGH,
Urteil vom 26.01.2012 - C-586/10: Die
Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen
Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als
wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Aus dem bloßen
Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder
sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass
diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit
unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folge weder,
dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen
eines Missbrauchs.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das
Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung in der nationalen
Rechtsprechung rezipiert. |
Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Aachen, Berlin, Hamm, Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
Weitere
wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung
- AGB - Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
- Fortbildung - Kündigung
(Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt
- Mobbing |
Top |
|