Das
Bundesarbeitsgericht hat festgestellt: Eine einzelvertragliche
Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des
gesetzlichen Rentenalters endet, ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach
dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine gesetzliche Altersrente
erwerben kann oder bereits erworben hat. Aus der Sicht der
Vertragsschließenden ist die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ein
zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt sie als feststehend ansehen. Allein
durch die Möglichkeit einer vorherigen anderweitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wird die vereinbarte Altersgrenze nicht zu einer
auflösenden Bedingung. Eine auf das 65. Lebensjahr abstellende
vertragliche Altersgrenzenregelung kann nach der Rechtsprechung sachlich
gerechtfertigt sein, was also im Einzelfall zu untersuchen ist.
Die Gerichte wägen die Interessen der
Arbeitsvertragsparteien an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
einerseits und seiner Beendigung andererseits gegeneinander ab.
Der Arbeitnehmer verfolgt mit seinem Wunsch auf dauerhafte
Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus
legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen. Das Arbeitsverhältnis
sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit
beruflicher Selbstverwirklichung. Was ist nun mit einem
Fortsetzungsverlangen eines mit Erreichen der Regelaltersgrenze
wirtschaftlich abgesicherten Arbeitnehmers, der bereits ein langes
Berufsleben hinter sich hat, und dessen Interesse an der Fortführung
seiner beruflichen Tätigkeit aller Voraussicht nach nur noch für eine
begrenzte Zeit besteht?
Der Arbeitnehmer hatte auch - wie das
Bundesarbeitsgericht es sieht - typischerweise von der Anwendung der
Altersgrenzenregelungen durch seinen Arbeitgeber Vorteile, weil dadurch
auch seine Einstellungs- und Aufstiegschancen verbessert worden
sind. Demgegenüber steht das Interesse des Arbeitgebers nach
einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung. Das
BAG gewährt dem jedenfalls dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse
des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer
gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist.
Das Erfordernis der wirtschaftlichen Absicherung folgt
aus der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht, die
den Staat im Bereich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen trifft.
Endet das Arbeitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert
der Arbeitnehmer zugleich den Anspruch auf die Arbeitsvergütung. Dieses
Ergebnis ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn an die Stelle
der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer
Altersversorgung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung
bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist damit Bestandteil des
Sachgrunds. Die Wirksamkeit der Befristung ist aber nicht
von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei
Erreichen der Altersgrenze abhängig. Ein solcher Prüfungsmaßstab ist
nach Auffassung der Rechtsprechung systemwidrig, weil im Befristungsrecht
nur maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber beim Vertragsschluss einen von der
Rechtsordnung anzuerkennenden Grund für
einen nicht auf Dauer angelegten Arbeitsvertrag hatte oder nicht. Mit
diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, die Wirksamkeit der bei
Vertragsschluss vereinbarten Befristung nach der konkreten
wirtschaftlichen Situation des Arbeitnehmers bei Erreichen der
Altersgrenze zu beurteilen. Der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG
ergebenden Schutzpflicht ist bereits dann genügt, wenn der befristet
beschäftigte Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine
Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben
kann.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss bereits
die rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Mit den Vorschriften über
die gesetzliche Rentenversicherung und ihre Ausgestaltung hat der
Gesetzgeber ein geeignetes Altersversorgungssystem
für Arbeitnehmer geschaffen, das nach ihrem Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben ihren Lebensunterhalt sicherstellt. Durch die Beitragszahlung
erwerben die Beschäftigten eine Altersrente, die ihre wirtschaftliche
Existenzgrundlage nach Wegfall des Arbeitseinkommens bildet. Die Höhe der
sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Ansprüche ist für
die Wirksamkeit einer auf die Regelarbeitsgrenze bezogenen Befristung
grundsätzlich ohne Bedeutung. Da die sich aus der Beitragszahlung
ergebende Versorgung vorhersehbar ist und auch der Zeitpunkt des Eintritts
in den Ruhestand feststeht, ist der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung
gehalten, seine Lebensplanung auf die zu erwartenden Versorgungsbezüge
einzustellen. |