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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Altfallregelung

Neues Einwanderungsgesetz ab dem 01.Januar 2005

Der folgende Text ist Archivmaterial - also nicht mehr aktuell 

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Beschluss
der 159. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
Am 18./19. November 1999 in Görlitz
 

I. 1. Die Innenminister und -senatoren der Länder begrüßen die Beschlüsse des Europäischen Rates von Tampere und fordern eine zügige Harmonisierung des Asylrechts in der Europäischen Union mit einer gerechten Lastenverteilung.

2. Die Kosovoflüchtlinge müssen zügig zurückgeführt werden. Die Innenministerkonferenz begrüßt das vom Bundesminister des Innern erzielte Verhandlungsergebnis mit UNMIK und das Memorandum of Understanding. Die Innenminister und -senatoren schaffen unverzüglich die Voraussetzungen, dass im nächsten Frühjahr die Rückführung der Kosovo-Albaner in erheblichem Umfang erfolgen kann. Die Rückführung muss im nächsten Jahr im Wesentlichen abgeschlossen werden.

3. Der Aufenthalt von abgelehnten Asylbewerbern sollte konsequent beendet werden. Wegen der langen Gesamtdauer der Verfahren und der Schwierigkeiten bei der Rückführung durch fehlende Papiere oder durch die Weigerung der Herkunftsländer, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, kann die zeitgerechte Rückführung in vielen Fällen nicht erfolgen.

Es wird eine Arbeitsgruppe auf Staatssekretärs-Ebene eingesetzt, die Vorschläge für die Lösung dieser Probleme erarbeitet.

II. 1. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern sind sich weiterhin darüber einig, dass im Rahmen des geltenden Ausländer- und Asylrechts verfügte Rückführungen von Ausländern ohne Bleiberecht grundsätzlich konsequent vollzogen werden müssen. Im Hinblick auf den nach wie vor zu hohen Zugang von Asylbewerbern, die aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen drohender politischer Verfolgung ihre Heimat verlassen und nach Deutschland kommen, bekräftigen die Innenminister den Grundsatz, dass unbegründete Asylbegehren nicht zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet führen dürfen.

2. In einzelnen Ausnahmefällen, wenn Familien oder Alleinstehende mit Kindern betroffen sind, die sich schon lange auf Grund des vor dem 1. Juli 1993 geltenden Rechts in Deutschland aufhalten und faktisch integriert sind, soll dies jedoch nicht zu vermeidbaren Härten führen. Vor diesem Hintergrund wird der Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29. März 1996 mit den in Nr. 3.1 und Nr. 3.5 genannten Stichtagen auf der Grundlage des § 32 des Ausländergesetzes fortgeschrieben und redaktionell angepasst.

3. Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:

3.1 Asylbewerberfamilien und abgelehnten Vertriebenenbewerbern mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält. In die Regelung können auch die während eines Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder einbezogen werden, die eine Ausbildung durchlaufen, die zu einem anerkannten Bildungs- bzw. Ausbildungsabschluss führt, oder die bereits beruflich eingegliedert sind.

Diese Regelung soll die Personen betreffen, die trotz der Ablehnung des Asylantrags aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben. Deshalb scheidet ein Verbleib aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde (z.B. selbst verursachte Passlosigkeit, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, verzögerte sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge, zwischenzeitliches Untertauchen).

3.2 Der weitere Aufenthalt wird durch die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis für jeweils längstens zwei Jahre gewährt. Sowohl die Erteilung als auch jede Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis setzen außer der Erfüllung der Passpflicht das Vorliegen und Fortbestehen folgender Integrationsbedingungen am 19. November 1999 voraus:

a) Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert.

Ausnahmen können in besonderen Härtefällen gemacht werden:

- bei Auszubildenden in anerkanntem Lehrberuf,

- bei Ausländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende

Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind sowie

- Alleinerziehende mit kleinen Kindern, soweit ihnen nach § 18 Abs. 3 BSHG eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist,

- bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragsleistungen.

b) Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum.

c) Schulpflichtige Kinder erfüllen die Schulpflicht. 

d) Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 AuslG liegen nicht vor; illegale Einreise und kurzzeitiger illegaler Aufenthalt (drei Monate) schaden nicht.

e) Der Ausländer hat während seines Aufenthalts keine vorsätzliche Straftat begangen. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen können außer Betracht bleiben.

Unverschuldete Arbeitslosigkeit steht einer Verlängerung nicht entgegen.

3.3 Bei Ehegatten ist ein Familiennachzug auf derzeit bereits bestehende Ehen beschränkt. Im übrigen ist ein Familiennachzug nach § 22 AuslG ausgeschlossen.

3.4 Die für eine Altfallentscheidung in Betracht kommenden Familienmitglieder müssen sich innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von längstens sechs Wochen entscheiden,

- ob sie noch anhängige asyl-, ausländerrechtliche und vertriebenenrechtliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren weiter betreiben oder

- ob sie einen weiteren Aufenthalt nach der Altfallregelung beantragen wollen. In diesem falle müssen alle Familienmitglieder innerhalb der Frist durch Antragsrücknahme alle noch anhängigen Verfahren zum Abschluss bringen.

3.5 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, die vor dem 1. Januar 1990 eingereist sind. Dies gilt auch, wenn sie sich zuvor im Beitrittsgebiet aufgehalten haben.

3.6 Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern stellen fest, dass die differenzierte Beschlusslage der Innenministerkonferenz zur Rückführung von ehemaligen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina sowohl der Lage vor Ort als auch den Interessen der Betroffenen Rechnung trägt. Aus diesem Grund erhalten Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina kein Bleiberecht auf der Grundlage dieses Beschlusses.

3.7. Die Innenminister sind sich weiterhin darüber einig, dass die Regelung wie bisher in Anlehnung an den Beschluss vom 29. März 1996 nicht für ausreisepflichtige Staatsangehörige der Bundesrepublik  Jugoslawien einschließlich Kosovo gilt.

Die Durchführung der Altfallregelung wird durch den Bund zentral statistisch erfasst. Die Länder übermitteln dem Bund unverzüglich und laufend die erforderlichen Angaben über ihre Entscheidungen nach dieser Regelung.

Von den Ländern wird sichergestellt, dass unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2000, über alle in Betracht kommenden Altfälle abschließend entschieden worden ist.

Im übrigen gelten die Regelungen des Beschlusses vom 29. März unverändert fort.

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