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Zustellung im Ausland aus
den Gründen der Entscheidung des BGH (2003) Der Kläger
war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des Landgerichts weitere Exemplare der
Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der
Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen. Mit der Einreichung der
Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten Partei hatte der
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erforderliche getan, um die
Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das
Gericht machen würde.
Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher
durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich
Angelegenheit der Justizverwaltung. Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des
Vorsitzenden (§ 202 Abs. 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für
Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
1976 zu erfolgen, ohne dass es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von
den in § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das Gericht
oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO - das ist der Präsident des angerufenen
Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere
Staatsverträge, zu beachten haben.
Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im
vorliegenden Streitfall nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.
November 1965, das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979 und für
Italien am 24. Januar 1982 in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der Möglichkeit einer
formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche Zustellung in den Vordergrund.
Deswegen kann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.
Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu
stellen noch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen. Die
Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei
Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den
Justizbehörden.
Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung
erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshilfeersuchen gestellt wird. Es
obliegt den Justizbehörden, die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen
Ausführungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung von
Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung weiterer Abschriften
etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anforderungen an eine Partei zu
stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen, diese Anforderungen zu erfüllen.
Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne den
erforderlichen Gerichtskostenvorschuss verglichen werden. Denn aufgrund der Sollvorschrift
des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Klageschrift ohne
vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird, während er bei der
Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf vertrauen darf, dass das Gericht die
Zustellung veranlasst und ihn, falls erforderlich, zur Mitwirkung auffordern wird.
Der Umstand, dass der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu
2 eine falsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung
geführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zustellung
in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellungen in der
Europäischen Union, die nach Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdn.
600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, bedurfte es auch keiner Nachfrage des
Klägers bei dem Landgericht, ob die Zustellung veranlasst und ob noch Auflagen zu
erfüllen seien. |
Saarländisches
OLG im Jahre 2003 - 4 U 645/02 Die
Vorschrift des § 199 ZPO a. F. und die internationalen Zustellungsverträge regeln nur
das Verfahren der Zustellung. Ob die Zustellung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung
ins Ausland notwendig ist, bestimmt sich nach den deutschen Vorschriften.
§ 199 ZPO a. F. (= § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F.) bestimmt, dass Zustellungen im
Ausland außerhalb der direkten Postversendung nur durch Rechtshilfeersuchen oder auf
diplomatischem bzw. konsularischem Weg vorgenommen werden dürfen.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 HZÜ darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des
Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn von der ersuchenden Stelle keine
besondere Form gewünscht ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Art von
Zustellung ist, dass das Schriftstück dem Zustellungsempfänger selbst übergeben wird
und dieser annahmebereit ist. |