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Auslandszustellung

Übersetzungen

Zustellungsprobleme

Auslandszustellungen
Zum Problem von Übersetzungen OLG Celle - eine Entscheidung aus dem Jahr 2004 

Bei einer Klage gegen eine ausländische juristische Person mit Sitz in Großbritannien ist nach der EG VO 1348/2000 die Übersetzung der Klage in die englische Sprache kein Erfordernis für eine wirksame Zustellung mittels Einschreiben/Rückschein.

Zum Thema Zustellung im Ausland aus den Gründen der Entscheidung des BGH (2003

Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des Landgerichts weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen. Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten Partei hatte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.

Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung. Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des Vorsitzenden (§ 202 Abs. 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1976 zu erfolgen, ohne dass es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von den in § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das Gericht oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO - das ist der Präsident des angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere Staatsverträge, zu beachten haben.

Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfall nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965, das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979  und für Italien am 24. Januar 1982 in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der Möglichkeit einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche Zustellung in den Vordergrund. Deswegen kann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.

Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu stellen noch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshilfeersuchen gestellt wird. Es obliegt den Justizbehörden, die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen Ausführungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung von Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung weiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anforderungen an eine Partei zu stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen, diese Anforderungen zu erfüllen. Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss verglichen werden. Denn aufgrund der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird, während er bei der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf vertrauen darf, dass das Gericht die Zustellung veranlasst und ihn, falls erforderlich, zur Mitwirkung auffordern wird.

Der Umstand, dass der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu 2 eine falsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung geführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zustellung in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellungen in der Europäischen Union, die nach Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdn. 600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, bedurfte es auch keiner Nachfrage des Klägers bei dem Landgericht, ob die Zustellung veranlasst und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.

Saarländisches OLG im Jahre 2003 - 4 U 645/02

Die Vorschrift des § 199 ZPO a. F. und die internationalen Zustellungsverträge regeln nur das Verfahren der Zustellung. Ob die Zustellung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung ins Ausland notwendig ist, bestimmt sich nach den deutschen Vorschriften.

§ 199 ZPO a. F. (= § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F.) bestimmt, dass Zustellungen im Ausland außerhalb der direkten Postversendung nur durch Rechtshilfeersuchen oder auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg vorgenommen werden dürfen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 HZÜ darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn von der ersuchenden Stelle keine besondere Form gewünscht ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Art von Zustellung ist, dass das Schriftstück dem Zustellungsempfänger selbst übergeben wird und dieser annahmebereit ist.

Amsterdam

OLG Stuttgart - 29.10.2003 - 19 VA 6/03

Das Justizministerium Baden-Württemberg als Übermittlungsstelle ist gemäß Art. 4 Abs. 1 UNUÜ 1956 nicht verpflichtet, einen Antrag an die türkische Empfangstelle weiterzuleiten, dem ein nach § 91 BSHG übergeleiteter Unterhaltsanspruch zu Grunde liegt.

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