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Erbrecht Lebzeitige Zuwendungen Rechtsanwalt
Was gilt für den Fall, dass der Verstorbene bereits zu Lebzeiten einem der Erben zum Beispiel Geld gegeben hat? Das geschieht bekanntlich recht häufig, um ein Haus zu bauen oder in anderer Weise einem Kind "unter die Arme zu greifen". Was gilt im Fall des Erbes? Wenn der Erblasser zu Lebzeiten einem Kind für einen Hauskauf oder eine Hochzeit Geld gegeben hat, spricht man von Ausstattung

Diese Ausstattung muss später bei der Aufteilung des Erbes ausgeglichen werden. Dieses Thema ist natürlich eine "wunderbare" Quelle des Streits und wird bei Juristen sehr einzelfallabhängig diskutiert.  

Einschlägig ist hier § 2050 BGB

Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Der BGH hat 1988 festgestellt: Die Ausgleichung bei vorweggenommener Erbfolge gemäß BGB §§ 2052, 2050 Abs. 3 gewährt keinen Ausgleichsanspruch (Zahlungsanspruch), sondern modifiziert lediglich die Teilungsquote (vergleiche BGH, 1985-10-30, IVa ZR 26/84, BGHZ 96, 174). Eine Ausgleichung gemäß BGB §§ 2050ff führt im allgemeinen zu Teilungsquoten, die von den Erbschaftsquoten abweichen. Der Ansicht, die Ausgleichung sei nur oder vorzugsweise bei der Verteilung von Geld zu berücksichtigen, ist nicht zu folgen.

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