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Befristetes
Arbeitsverhältnis
Fortsetzung
Beendigung
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Fortsetzung mit
Wissen des Arbeitgebers
Wird das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte
Befristung hinaus mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es
als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht
unverzüglich widerspricht, oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung
nicht unverzüglich mitteilt, vgl. § 15
Teilzeit- und Befristungsgesetz, Ende des befristeten Arbeitsvertrages.
Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste
nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dabei genügt
nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit
Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von
Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen.
Arbeitnehmer müssen sich frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Diese Meldung muss
unverzüglich nach der Kenntnis der Beendigung erfolgen. Spätestens
sollte man sich drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt melden.
Arbeitgeber sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener
Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über
die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für
Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an
erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Ein Versäumnis
des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei Abschluss eines
Aufhebungsvertrages auf dessen Pflicht nach § 2 Abs 2 S 2 NR 3 SGB 3
hinzuweisen, sich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich
arbeitsuchend zu melden, begründet keinen Schadenersatzanspruch, so
das Bundesarbeitsgericht. Die Sanktion der Minderung des
Arbeitslosengeldes durch § 2 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 3 soll nur den säumigen
Arbeitnehmer treffen. Eine verschuldete Unkenntnis der Obliegenheit
ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer durch den
Arbeitgeber auf der Grundlage des § 2 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 3
(Sollvorschrift) oder durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in
einer den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Weise belehrt
worden ist.
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Ein vertraglicher Anspruch auf Abschluss
eines weiteren Arbeitsvertrages besteht nur dann, wenn Erklärungen
oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als Zusage auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu verstehen sind. Allein aus dem Angebot an
andere Arbeitnehmer in vergleichbare Lage, ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis abzuschließen, kann man nicht schließen, es
bestehe eine Absicht, auch mit einem anderen Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis in unbefristeter Form fortzusetzen. Gerade weil im
Übrigen § 14 Abs. 2 TzBfG es einem Arbeitgeber ermöglicht, frei darüber
zu entscheiden, ob ein befristeter Vertrag geschlossen, bis zur Höchstdauer
einer sachgrundlosen Befristung verlängert werden soll oder ob im
Anschluss an die Ausschöpfung der Maximaldauer einer sachgrundlosen
Befristung ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll,
muss ein Arbeitnehmer von vornherein damit rechnen, dass es mit Ablauf
der vorgesehenen Befristung sein Bewenden hat und ohne dass es
irgendeiner Begründung bedarf, aus welchem Grunde der Arbeitgeber im
Anschluss daran ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht eingehen
will.
Regelmäßig muss ein Arbeitnehmer daher auch ohne weitere Erklärungen
des Arbeitgebers davon ausgehen, dass sein Arbeitsverhältnis mit
Ablauf der vorgesehenen Befristung endet. Dabei ist es auch
unerheblich, ob ein Bedarf an der Tätigkeit, die der befristet
eingestellte Arbeitnehmer ausgeübt hat, über den Ablauf der
Befristung hinaus besteht. Der Arbeitgeber ist gerade ohne Berücksichtigung
eines über den Zeitraum der Befristung hinaus gehenden Bedarfs frei
in seiner Entscheidung, ob er diesen Bedarf durch Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Befristung
decken will oder ggf. durch eine Neueinstellung. Ein solcher
Vertrauenstatbestand kann aber gegeben sein, wenn der Arbeitgeber bei
Abschluss eines Zeitvertrages oder später dem Arbeitnehmer in
Aussicht stellt, er werde den Arbeitnehmer unter bestimmten
Bedingungen weiter beschäftigen, und er dadurch Erwartungen des
Arbeitnehmers auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weckt
und/oder diese Vorstellungen auch noch während der Dauer des
Zeitvertrages verstärkt.
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Betriebsrat
Feststellung
Welche Rolle spielt der
Betriebsrat bei unbefristeten Einstellungen? In
Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu
unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen
und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem
Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über
die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung
des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei
Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in
Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung
mitzuteilen. Die
Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines
befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus gilt nach der Rechtsprechung
als erneute Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. So
ist die Umwandlung eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis somit wiederum
zustimmungspflichtig.
Gegenstand
eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung
oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die
beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten an den
Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers
angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe
gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist.
Verfahrensgegenstand ist dagegen nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt
der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war. Die
gerichtliche Zustimmungsersetzung gilt nur so lange, wie keine neue
personelle Maßnahme erforderlich wird, die selbst das
Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde. Der
Arbeitgeber kann den Betriebsrat gegebenenfalls mehrmals
hintereinander um Zustimmung zu einer personellen Maßnahme betreffend
denselben Arbeitnehmer ersuchen. Er kann dementsprechend auch mehrere
Zustimmungsersetzungsverfahren - nacheinander oder auch zeitlich
parallel - bei Gericht anhängig machen. Diese stellen trotz des
identischen Interesses prozessual unterschiedliche Gegenstände dar.
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Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Aachen, Köln, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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