Versäumt es der Dienstherr, einen für eine Beförderung in Betracht zu
ziehenden Beamten über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren,
obliegt es grundsätzlich nicht dem Beamten, sich selbst die betreffenden
Informationen zu verschaffen. Dementsprechend führt ein Untätigbleiben
des Beamten insoweit in der Regel nicht zu einer Verwirkung seines
Anspruchs auf Schadensersatz,
meinte das OVG NRW 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht das anders.
Ein beamtenrechtlicher
Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs kann in Anwendung des dem
Vorrang des Primär- vor dem Sekundärrechtsschutz dienenden
Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB daran scheitern, dass der Beamte
von einem ihm zumutbaren Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift in
vorwerfbarer Weise keinen Gebrauch gemacht hat, sagt das
Bundesverwaltungsgericht 2018. Was heißt das?
Der Beamte muss sich rechtzeitig um diese
Angelegenheit kümmern. Dem Betroffenen soll die Wahl genommen
werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen
Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu
liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den
Schaden finanziell abgelten zu lassen. Konkret heißt das:
Wenn der Dienstherr etwa in dem allen Betroffenen zugänglichen Intranet
über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches
Beförderungsverfahren jedenfalls in den Grundzügen informiert, hat ein
an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter die
Obliegenheit, sich ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu
erkundigen, seine Nichteinbeziehung
in den zur Beförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die
Auswahlentscheidung zu rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit
Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes
vorzugehen. Der Hintergrund war: Im November 2011 beantragte der
Kläger gegenüber der Beklagten, ihn im Wege des
Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn er im
Rahmen der konzernweit durchgeführten Beförderungsrunde 2009 in ein Amt
der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden wäre.
Der für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende
Grundsatz "Dulde und liquidiere" gilt nicht im Bereich der Haftung für
rechtswidrige Eingriffe.
Die Pflicht des Beamten reicht relativ weit:
Die Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem
beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund
in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach
Art. 33 Abs. 5 GG geprägten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das
Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem
beruflichen Fortkommen interessiert ist und sich über Einzelheiten des -
hier durch die für die konzernangehörigen Mitarbeiter im Intranet der
Telekom zugänglichen "Dienstrechts-Infos" - durch den Dienstherrn
bekanntgemachten Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die
Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn danach zu erkundigen
und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu
rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit Mitteln des vorläufigen
Rechtsschutzes vorzugehen. |