Als Ehegatte eines Deutschen ist die Einbürgerung einfacher. Die Ehe muss in Deutschland gültig sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem
Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 8 StAG müssen von dem Einbürgerungsbewerber erfüllt werden. Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann danach auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
handlungsfähig ist, nicht vorbestraft ist, eine Wohnung hat und sich und seine Angehörigen ernähren kann. Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst allerdings auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen
Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.Er muss zudem Deutschkenntnisse nachweisen - etwa durch eine Zertifizierung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder ein Zertifikat Deutsch B 1 - und im übrigen, wenn nicht andere Voraussetzungen wie entsprechende
Schulabschlüsse vorliegen, auch den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Einbürgerungstestes erbringen.
Wie lange muss er/sie schon in Deutschland leben?
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten
Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein. Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94) und die übrigen Erfordernisse erfüllen.
Was ist nun, wenn man im Ausland arbeitet? Grundsätzlich sind Einbürgerungen aus dem Ausland heraus nur sehr schwierig?
Abweichend von der Regel kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht und ein Sonderfall vorliegt. Das gilt bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag, bei
Ehegatten von Deutschen, die im Ausland eine der zuvor genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen. Die Ehe muss also zwei Jahre Bestand haben, der Aufenthalt kann unter besonderen Umständen drei Jahre unterschreiten. |