Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)
werden die Staatsangehörigkeitsbehörden neue Bestimmungen anzuwenden
haben. Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift soll eine
bundeseinheitlich gleichmäßige Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts
sichergestellt werden.
Erlass einer die das Staatsangehörigkeitsrecht
ausführenden Behörden des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden und
Gemeindeverbände bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nach Artikel 84 Abs. 2 und
Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes auf der Grundlage der durch das
Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geänderten Gesetze
(Staatsangehörigkeitsgesetz und Ausländergesetz) unter Berücksichtigung
der bisherigen Verwaltungspraxis in Bund und Ländern sowie gerichtlicher
Entscheidungen. Zur Vereinfachung der Rechtsanwendung werden zusätzliche
Hinweise und Erläuterungen gegeben.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 und
Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift erlassen:
Vorbemerkung:
Diese Allgemeine
Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Auslegung der Tatbestände
und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen
Regelungen des Ausländergesetzes. In besonders begründeten Ausnahmefällen
kann von dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.
Bei der Nummerierung verweist
die erste Zahl auf den jeweiligen Paragraphen des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) oder des Ausländergesetzes (AuslG) und die zweite Zahl i.d.R. auf
den jeweiligen Absatz oder Satz oder die jeweilige Nummer der
entsprechenden Vorschrift. Die Nummern 1 bis 41 beziehen sich auf die
§§ 1 ff. StAG; die Nummern 85 bis 102a beziehen sich auf
die §§ 85 ff. AuslG.
I. Staatsangehörigkeitsgesetz
1
Zu § 1 Begriff des Deutschen
1.1
Allgemeines
Deutsche im Sinne von § 1 sind
deutsche Staatsangehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff
des Deutschen im Sinne des § 1. Rechtsgrundlage für den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August
1999 § 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1
oder 2 BVFG) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit).
Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes
gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmigung vgl.
Nummer 25.2.1, zum Verzicht vgl. Nummer 26.1.1.
1.2
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem 1. Januar
1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu
beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit
vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.
1.2.1
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den früheren Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit kommen insbesondere folgende Tatbestände
in Betracht:
a) Abstammung von einem
deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Juli
1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt innerhalb einer Ehe erst
seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt),
b) Legitimation durch einen
deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach § 5
(seit dem 1. Juli 1998),
c) Eheschließung mit einem
Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Erklärung bei der Eheschließung
(bis zum 31. Dezember 1969),
d) Annahme als Kind durch einen
Deutschen (seit dem 1. Januar 1977) und
e) Einbürgerung (einschließlich
der in § 1 StAngRegG genannten Sammeleinbürgerungen).
Zu den aktuellen Erwerbsgründen
vgl. auch Nummer 3.
1.2.2
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den früheren Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit kommen insbesondere folgende Tatbestände
in Betracht:
a) Entlassung,
b) Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit auf Antrag,
c) Verzicht (seit dem 1. Januar
1975),
d) Annahme als Kind durch einen
Ausländer (seit dem 1. Januar 1977),
e) Legitimation durch einen Ausländer
vor dem 1. Januar 1975 (nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen)
oder
f) Eheschließung mit einem Ausländer
vor dem 1. April 1953 (bei Eheschließung nach dem 23. Mai 1949
nicht in allen Fällen).
Nach dem Ersten Weltkrieg konnte
auf Grund der Regelungen des Versailler Vertrags und seiner
Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wiener Abkommen) ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.
Zu den aktuellen Verlustgründen
vgl. auch Nummer 17.
1.2.3
Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft
Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft
der DDR ist für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den
Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober
1990 geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.
1.3
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Von dem Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und ggf. die Personen, von
denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar
1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt
wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, z.B.
wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren
staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer
Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern.
Die Behandlung als deutscher
Staatsangehöriger kann insbesondere belegt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden
(Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche
Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen
ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (z.B.
Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder
Kennkarten).
1.4
Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis über die Rechtsstellung
als Deutscher
Ein Staatsangehörigkeitsausweis
kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein Ausweis über die
Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der
Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist.
Zu
§ 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
§ 3 fasst die im StAG geregelten
Erwerbsgründe zusammen. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben werden durch:
a) Einbürgerung nach den
§§ 85 ff. AuslG, den §§ 9, 11 und 12 ff. StAngRegG,
§ 21 HAG sowie Art. 2 AG-StlMindÜbk,
b) Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG
1974 und
c) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in
Deutschland nach Art. 116 Abs. 2 GG.
Zu früheren Erwerbsgründen
vgl. Nummer 1.2.1.
4
Zu § 4
Erwerb durch Geburt
4.0
Allgemeines
§ 4 regelt den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und
2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung
erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius
soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein.
Die Abstammung kann durch deutsche
oder ausländische Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Liegen
Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen,
sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
besteht, unter Berücksichtigung der Regelungen des Internationalen
Privatrechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu prüfen (vgl. § 268
DA).
4.1
Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)
Von der deutschen Staatsangehörigkeit
eines Elternteils kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und ggf. die Personen, von
denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar
1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden
sind, vgl. Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines
Staatsangehörigkeitsausweises gefordert werden, vgl. Nummer 1.4.
§ 4 Abs. 1 gilt
entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von
Statusdeutschen.
4.2
Zu Absatz 2 (Findelkinder)
Findelkind ist ein Kind, das infolge
seines Alters hilflos ist und dessen Abstammung nicht feststellbar ist.
Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines
Findelkindes später ermittelt wird (vgl. § 315 Abs. 1 DA) und
danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.
4.3
Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
4.3.1
Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)
4.3.1.1
Zum rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt vgl. Nummer 85.1.1.
Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit
acht Jahren ununterbrochen bestanden haben.
4.3.1.2
Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn
sie ihrer Natur nach einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck
dienen, vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Im Hinblick auf
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1
AuslG ist anzunehmen, dass durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten
der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich nicht wegfällt (z.B.
bei Urlaubsreisen, Verwandtenbesuchen, Erledigung von erbrechtlichen oder
geschäftlichen Angelegenheiten).
Bei Auslandsaufenthalten über sechs
Monaten (z.B. zu Studienzwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch)
ist anzunehmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbestanden
hat, wenn die Ausländerbehörde eine entsprechende Frist bestimmt hat und
die Wiedereinreise innerhalb dieser Frist erfolgt ist, vgl. § 44
Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 44 Abs. 3 AuslG. Gleiches gilt,
wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im
Herkunftsstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von
drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst
erfolgt ist, vgl. § 44 Abs. 2 AuslG.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als
die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland
verbracht worden ist.
4.3.2
Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs
der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die §§ 26, 34 PStV sowie
die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 DA. Danach weist der
Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Eintragung hat lediglich
deklaratorische Wirkung.
Die nach Absatz 3 erworbene
deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. Zum
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vgl. Nummern 26.1 bis
26.4.
4.3.3
Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in
Satz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Sechzehnten
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203)
Gebrauch gemacht.
4.4
Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei
Auslandsgeburt)
§ 4 Abs. 4 schränkt den
Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland
geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein.
4.4.1
Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)
Setzt auch das ausländische Recht
voraus, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nur erworben wird,
wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die
deutsche Staatsangehörigkeit.
4.4.2
Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)
Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der
Geburt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem
Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzeige der Geburt soll zur
Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen werden. § 386 Abs. 3 DA findet
Anwendung.
4.4.3
Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)
Sind beide Elternteile deutsche
Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1
genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei der
Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil
erfolgt.
§ 4 Abs. 4 gilt
entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von
Statusdeutschen.
5
Zu
§ 5 Erklärungsrecht
für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
5.1
Voraussetzungen
Die zum Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung wird für ein unter
elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehendes Kind von dem
gesetzlichen Vertreter abgegeben, wenn das Kind das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
Wer das 16. Lebensjahr vollendet
hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist nicht erforderlich, § 37 i.V.m. § 68 Abs. 1
AuslG.
Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung
der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach
§ 1903 BGB auf das Verfahren erstreckt.
5.1.1
Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)
Die Voraussetzung von Nummer 1
kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der
nichtehelichen Geburt des Kindes deutscher Staatsangehöriger war und in
ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen ist. Es ist nicht
erforderlich, dass er auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher
Staatsangehöriger ist oder noch lebt.
Zur Einbürgerung von Kindern
deutscher Eltern, die die Voraussetzungen von § 5 nicht erfüllen,
vgl. Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6 bzw. Nummern 13.1.1 bis 13.1.2.
5.1.2
Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im
Inland)
Nicht belegt.
5.1.3
Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)
Die Erklärung ist nur dann
rechtzeitig abgegeben, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vor
Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind.
5.2
Kein Erstreckungserwerb
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Erklärung erstreckt sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden.
Insoweit kommt eine erleichterte Einbürgerung in Betracht, vgl. Nummern 8.1.3.3
und 8.1.3.6.
5.3
Urkunde; Gebühren
Über den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2
StAUrkVwV ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2
Satz 3).
6.1
Zu Satz 1 (Voraussetzungen)
6.1.1
Adoption im Inland
Eine nach den deutschen Gesetzen
wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein
deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss
ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für den
Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in
dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht
bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen
der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen
richten (§ 1772 Abs. 1 BGB), ist die Bestimmung auf
Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr
vollendet haben, nicht anwendbar.
6.1.2
Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen
wirksame Annahme als Kind setzt im Falle einer Auslandsadoption stets
voraus, dass es sich um ein einer deutschen Adoption gleichwertiges
Rechtsinstitut, also um eine Volladoption (vgl. insbesondere § 299
DA) handelt.
6.1.2.1 Beruht
die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts
oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach
§ 16a FGG. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass
a) der Annehmende oder einer der
annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung
entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder
dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
b) die durch den ausländischen
Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit
den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der
Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).
6.1.2.2
Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft
(Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils
anwendbaren Recht (Art. 22 und 23 EGBGB). Hierbei ist auf die Wahrung
der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 6 EGBGB) besonders Bedacht
zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch
Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.
6.1.3
Statusdeutsche; Einbürgerung
§ 6 gilt entsprechend für den
Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch
Statusdeutsche.
Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung
nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach
§ 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vgl. Nummer 8.1.3.3.
Ggf. kommt auch eine Einbürgerung nach § 13 in Betracht, vgl.
Nummer 13.1.2.1.
6.2
Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
erstreckt sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömmlinge des
Kindes.
7
Zu § 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß
§ 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes
7.0
Allgemeines
§ 7 regelt den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche. Die Vorschrift
betrifft nur diejenigen Spätaussiedler sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge,
denen eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG nach dem 31. Juli
1999 ausgestellt worden ist oder wird.
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Statusdeutsche, denen vor dem 1. August 1999 die Bescheinigung
gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG ausgestellt worden ist oder die eine
solche Bescheinigung nicht benötigt haben, vgl. Nummern 40a.1 und
40a.2.
7.1
Zu Satz 1 (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Statusdeutsche)
Satz 1 betrifft die Personen, die
die Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 BVFG erfüllen.
Dazu muss ein Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff. BVFG oder ein Übernahmeverfahren
im Sinne von § 100 Abs. 4 BVFG durchgeführt worden sein.
Für den Erwerb der
Deutscheneigenschaft durch den nichtdeutschen Ehegatten muss die Ehe mit
dem Spätaussiedler mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden haben,
bevor einer der Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. Soweit
dies nicht der Fall ist, ist der nichtdeutsche Ehegatte Ausländer
geblieben und kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Einbürgerung
erwerben. Auf die für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger geltende
Regelung des § 9 kann er sich erst berufen, nachdem der Spätaussiedler
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, vgl. Nummer 9.1.
7.2
Zu Satz 2 (Erstreckung auf Kinder)
Satz 2 betrifft den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder, die nach dem Erwerb der
Deutscheneigenschaft durch den Spätaussiedler, seinen Ehegatten oder
seine Abkömmlinge im Sinne von § 7 Abs. 2 BVFG geboren bzw.
adoptiert worden sind und entsprechend §§ 4, 6 die
Deutscheneigenschaft durch Abstammung bzw. durch Annahme als Kind erworben
haben.
8
Zu § 8
Einbürgerung eines Ausländers
8.0
Allgemeines
Ausländer haben nach Maßgabe der
§§ 85 ff. AuslG nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und
minderjährigen Kinder können nach Maßgabe von § 85 Abs. 2
AuslG mit ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit
acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche
Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.
Nach § 8 kann bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine
Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein
öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt
werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2
bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.
8.1
Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)
8.1.1
Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich. Ausländer ist
jeder, der nicht deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher ist (§ 1
Abs. 2 AuslG; vgl. Nummern 1.2 bis 1.2.5 AuslG-VwV).
Eine Niederlassung im Inland liegt vor
bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der
erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend
aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland
liegen. In Bezug auf die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die
Nummern 8.1.2.3 (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare
Aufenthaltszeiten) und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der
Einbürgerung) zu beachten.
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag
möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung
der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber
kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken.
Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die
Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere
die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten
belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen
sollen eingeholt werden.
8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit,
gesetzliche Vertretung)
Fähig zur Vornahme der Antragstellung
und der sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein
Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht
nach Maßgabe des BGB geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit
in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu
unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag
der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach
§ 1903 BGB auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten
handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers,
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, richtet sich nach dem
BGB.
8.1.1.2
Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)
Maßgeblich für den Ausschluss ist
allein das Vorliegen eines der in § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47
Abs. 1 und 2 AuslG aufgeführten Ausweisungsgründe. Es kommt nicht
darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden
soll oder kann. Liegt dem Ausweisungsgrund eine rechtswidrige Tat,
insbesondere eine Straftat zugrunde, so steht er der Einbürgerung nicht
mehr entgegen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im
Bundeszentralregister gemäß § 51 BZRG getilgt oder zu tilgen ist.
Im Übrigen vgl. Nummern 46 bis 46.4.2 und 47 bis 47.2.3 AuslG-VwV.
Wird gegen den Einbürgerungsbewerber
wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über
die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der
Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen,
vgl. Nummer 88.3.
8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung;
Unterkommen)
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu
verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts
ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung
handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich
provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht.
Als Unterkommen ist eine andere
Unterkunft anzusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient,
beispielsweise ein Wohnheim.
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber muss den
eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn
gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst
erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden
Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten können, ohne auf einen
Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein
(Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es
ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die
Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung
gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von
dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem
gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig
und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt
entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach
§ 1585c BGB.
Der Bezug von Hilfe zum
Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe bzw. der
entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch,
wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme
dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Der Einbürgerung steht es nicht
entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines
deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen,
wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld,
Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG, ist eine
Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig
in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften
zu unterhalten.
8.1.2
Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung
Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2
enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen
fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches (staatliches)
Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und
wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht
entscheidend sein.
Belange der Entwicklungspolitik stehen
einer Einbürgerung nach § 8 nicht entgegen.
8.1.2.1
Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Der Einbürgerungsbewerber muss sich
in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (vgl. Nummern 86.1.1
und 86.1.2).
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein
Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben (vgl.
Nummer 8.0). Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vgl. Nummer 89.1.1)
können frühere Aufenthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten
Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
8.1.2.3
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare
Aufenthaltszeiten
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung
erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden,
in denen der Einbürgerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland
aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vgl. Nummer 85.1.1.
Abweichend von Nummer 85.1.1
werden Zeiten einer Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer
angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewerber in den Fällen des § 35
Abs. 1 Satz 3 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter
Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden ist.
Zu berücksichtigen sind ferner
Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber als deutscher Staatsangehöriger
oder Statusdeutscher behandelt wurde.
8.1.2.4
Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung
Der Einbürgerungsbewerber muss im
Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt nicht, wenn er als Ausländer
unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit
ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie
auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer
nach § 32 AuslG zugesagt worden ist (“Altfallregelung”).
Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher
Übereinkommen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei
den diplomatischen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer
Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre
Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach
Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewähren wäre
oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden
könnte.
8.1.2.5
Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)
Der Einbürgerungsbewerber soll eine
seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland besitzen. Er muss nach seinem Verhalten in
Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber
einen der in § 86 Nr. 2 AuslG aufgeführten Ausschlussgründe
(vgl. Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach § 37
AuslG beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht
in Betracht.
Hat der Einbürgerungsbewerber im
Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet, so hat er
ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine
Loyalitätserklärung abzugeben, vgl. Nummer 85.1.1.1.
8.1.2.6
Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Der Grundsatz der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit wird bei der Ermessensausübung beachtet.
8.1.2.6.1
Einbürgerungszusicherung
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine
schriftliche Einbürgerungszusicherung (vgl. § 38 VwVfG) zu
erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt,
dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel
ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung
der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem
Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach-
oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.
Eine Einbürgerungszusicherung ist
danach auch zu erteilen, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates das
Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraussetzt
und der Einbürgerungsbewerber innerhalb von zwei Jahren volljährig wird.
Die Frist soll so bemessen sein, dass sie frühestens ein Jahr nach
Erreichen der Volljährigkeit abläuft.
8.1.2.6.2
Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Lässt der ausländische Staat das
Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung
zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit
vor, so kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber
zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und
- sofern das ausländische Recht dies vorsieht - die dazu
erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (vorübergehende Hinnahme von
Mehrstaatigkeit). Dies gilt auch, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates
das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit
voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von zwei Jahren
volljährig wird.
Die Einbürgerung ist in diesen Fällen
mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber
die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit
erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet
wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der
Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage
ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde
Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.
8.1.3 Einbürgerungserleichterungen
für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 8.1.3.1
bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personengruppen kommen die dort genannten
Abweichungen von den unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten
allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung in Betracht.
8.1.3.1
Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Staatsangehörigkeitsrechtlich
schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des § 51
AuslG ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vgl. Nummer 87.1.2.6)
oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach
seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.
In diesen Fällen soll entsprechend
Art. 34 GK und Art. 32 StlÜbk die Einbürgerung erleichtert und
das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Urkunden sollen berücksichtigt werden.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2
wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.
Abweichend von Nummer 8.1.2.4
kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
genügen, wenn sie nach § 70 AsylVfG gewährt worden ist und ein
Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 AsylVfG nicht zu erwarten
ist.
Als staatsangehörigkeitsrechtlich
schutzbedürftig ist i.d.R. anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für
Flüchtlinge (vgl. Nummern 4.2.2.1.1.1, 4.2.2.1.1.2, 4.2.2.1.1.4 und
4.2.2.1.1.5 AuslG-VwV) oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose
(vgl. Nummern 4.2.2.2.0 bis 4.2.2.2.2 AuslG-VwV) ausweist.
8.1.3.2
Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt
Dient die Einbürgerung Zwecken der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933
bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (sog. Erlebensgeneration) und
besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach
Artikel 116 Abs. 2 GG oder den §§ 11, 12 Abs. 1 StAngRegG,
so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von
vier Jahren.
8.1.3.3
Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher
Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge
ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
Ehemalige deutsche Staatsangehörige
und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
(vgl. Nummer 13.1.1) können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei
einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzeren
Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ist der Einbürgerungsbewerber von
einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als
Kind angenommen (vgl. Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des
Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine
Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht,
wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer
familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre
Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße
Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der
erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft
erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die
Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vgl. § 1770 BGB).
Abweichend von Nummer 8.1.2.4
kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie
sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.
8.1.3.4
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen
europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können
abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren
eingebürgert werden.
8.1.3.5
Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen
Interesse
Einbürgerungserleichterungen kommen
auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung
besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2
vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer
soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.
Ein besonderes öffentliches Interesse
an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch
die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse,
insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst,
Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vgl. § 40
Abs. 6 BBesG) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch
gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer
Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus
beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend
ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.
Die Einbürgerung im Bereich des
Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest
seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen
Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige
internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für
internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband
oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.
Das besondere öffentliche Interesse
ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen
und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine
Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen.
Soll eine sonstige Tätigkeit für
einen längeren Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt
werden, ist eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das
besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus
der Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann.
8.1.3.6
Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur
dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem
deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in
einer familiären Gemeinschaft lebt.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt
es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in
deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4
AuslG-VwV) und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet
ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2
soll das Kind sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind,
das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, genügt eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte seines
Lebensalters entspricht.
8.1.3.7
Ältere Personen
Bei Personen, die das 60. Lebensjahr
vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt
(vgl. Nummer 8.1.2.3) im Inland haben, genügt es abweichend von
Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im
Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können (vgl.
Nummer 24.1.4 AuslG-VwV).
8.1.3.8
Vorsorgliche Einbürgerung
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten,
den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der
Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich diese trotz nachhaltiger
Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zweifel an
der Rechtswirksamkeit des vorausgegangenen Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft, kann abweichend von
den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürgerung
erfolgen, wenn der Betreffende bisher von deutschen Stellen als deutscher
Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt worden ist.
Ein nachträglicher Nachweis, dass die
deutsche Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der
vorsorglichen Einbürgerung schon bestanden hat, ist dadurch nicht
ausgeschlossen.
Die vorsorgliche Einbürgerung erfolgt
gebührenfrei (Nummer 38.2).
8.1.3.9
Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, können mit den Personen eingebürgert werden,
die unter den Voraussetzungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert
werden.
8.1.3.9.1
Miteinbürgerung eines Ehegatten
Bei der Miteinbürgerung eines
Ehegatten sind grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache (vgl. Nummer 8.1.2.1 i.V.m. Nummer 86.1.1) erforderlich.
Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu
erlernen, können berücksichtigt werden. Das gilt vor allem, wenn die übrigen
Familienangehörigen der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind und
die Einbürgerung der gesamten Familie wünschenswert erscheint.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt
ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der
ehelichen Lebensgemeinschaft.
8.1.3.9.2
Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers,
das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind
sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im
Inland besteht.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt
es, wenn das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in
deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4
AuslG-VwV) und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet
ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2
soll das miteinzubürgernde Kind sich seit drei Jahren im Inland
aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt eine
Aufenthaltsdauer, die der Hälfte seines Lebensalters entspricht.
Die Miteinbürgerung minderjähriger
Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt i.d.R. voraus,
dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.
8.2
Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen)
Nicht belegt.
9
Zu § 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
9.0 Allgemeines
Die Einbürgerung nach § 9 darf
nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in
dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Herstellung
einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie)
verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann
gegeben sein, wenn die Ehe
a) zu einem anderen Zweck als dem der
Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe)
oder
b) nur formal besteht und eine
eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird
(gescheiterte Ehe).
Nummer II des Schlussprotokolls
zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929
steht der Einbürgerung eines mit einem deutschen Ehegatten verheirateten
iranischen Staatsangehörigen nach § 9 nicht entgegen.
Minderjährige Kinder des ausländischen
Ehegatten können nach Maßgabe von § 8 miteingebürgert werden
(vgl. Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2).
9.1
Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)
Die Ehe muss für den deutschen
Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung
noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers muss in
diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der
Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem Fall erfüllt
werden (vgl. Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4).
9.1.1
Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Zum Ausscheiden aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit vgl. Nummer 85.1.1.4, zur Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 87 AuslG vgl. Nummern 87.0 bis
87.5. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt auch eine Einbürgerung
nach § 8 unter den in den Nummern 9.0, 9.1 und 9.1.2 bis 9.1.3
genannten Voraussetzungen in Betracht.
9.1.2
Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen
Lebensverhältnisse)
Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers
in die deutschen Lebensverhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern
lediglich für die Zukunft gewährleistet sein. Nicht gewährleistet ist
die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber
die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu
diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe mit
dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).
9.1.2.1
Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist i.d.R. ein Aufenthalt
im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vgl.
Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei
Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des
Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der
Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit
deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich
ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen können (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und die in den
Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfordernisse erfüllen.
9.1.2.2
Verkürzung der Aufenthaltsdauer
Abweichend von Nummer 9.1.2.1
kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei
Jahren erfolgen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren
besteht, bei
a) Angehörigen international tätiger,
auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen,
die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen
Interesse lag,
b) Ehegatten von Deutschen, die im
Ausland eine der unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten ausgeübt
haben, und
c) Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten
entsandten Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer
öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen.
9.1.3
Erhebliche Belange, die der Einbürgerung entgegenstehen
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber
einen der in § 86 Nr. 2 AuslG aufgeführten Ausschlussgründe
(vgl. Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach § 37
AuslG beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht
in Betracht.
Belange der Entwicklungspolitik stehen
einer Einbürgerung nach § 9 nicht entgegen.
9.2
Zu Absatz 2
Zu den Kindern aus der Ehe gehören
auch gemeinschaftlich angenommene Kinder sowie von einem Ehegatten
angenommene Kinder des anderen Ehegatten.
9.3
Zu Absatz 3
Nicht belegt.
10
Zu § 10
Nicht belegt.
11
Zu § 11
Nicht belegt.
12
Zu § 12
Nicht belegt.
13
Zu § 13 Einbürgerung ehemaliger Deutscher
13.1
Zu Satz 1 (Gesetzliche Voraussetzungen; Grundsätze für das
Ermessen)
13.1.1
Gesetzliche Voraussetzungen
Ehemalige Deutsche sind nach dieser
Vorschrift nur ehemalige deutsche Staatsangehörige (vgl. Nummer 1.1).
Statusdeutsche und ehemalige Statusdeutsche fallen nicht unter § 13.
Auch Abkömmlinge von Staatsangehörigen der deutschen Bundesstaaten, die
ihre Staatsangehörigkeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die
Erwerbung und den Verlust der Bundesangehörigkeit vom 1. Juni 1870
(BGBl. Norddt. Bund S. 355) verloren haben, werden von § 13
nicht erfasst. Eingebürgert werden kann hiernach nur, wer jetzt Ausländer
(vgl. Nummer 8.1.1) ist und selbst im Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit war und diese verloren oder aufgegeben hat, oder wer
ausländischer Abkömmling (Kind, angenommenes Kind, Enkelkind usw.) eines
ehemaligen deutschen Staatsangehörigen ist.
Für die in § 13 nicht ausdrücklich
erwähnten ausländischen Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger gilt
die Regelung entsprechend.
Bei einer Niederlassung im Inland
(vgl. Nummer 8.1.1) ist § 13 nicht, auch nicht entsprechend
anwendbar. Zum Antrag vgl. Nummer 8.1.1, zu den Erfordernissen des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche
Vertretung) und Nr. 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen) vgl.
Nummern 8.1.1.1 und 8.1.1.2.
13.1.2
Grundsätze für das Ermessen
Eine Einbürgerung kann nach Ermessen
erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an
der Einbürgerung festgestellt werden kann. Persönliche Wünsche und
wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers oder die Erlangung
aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein. Maßgeblich
für das öffentliche Interesse sind die unter den Nummern 13.1.2.1
bis 13.1.2.2.5 aufgeführten Gesichtspunkte.
13.1.2.1
Allgemeine Grundsätze
Einbürgerungen nach § 13 müssen
in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grundsätzen stehen, die für
Einbürgerungen im Inland gelten. Der Einbürgerungsbewerber muss daher
grundsätzlich das Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4)
erfüllen. Diese Voraussetzung soll auch im Falle einer Übersiedlung ins
Inland gegeben sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss ferner
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummer 8.1.2.1
i.V.m. den Nummern 86.1.1 und 86.1.2) verfügen und die staatsbürgerlichen
Voraussetzungen (Nummer 8.1.2.5) erfüllen.
Für die Einbürgerung nach § 13
gelten die Regelungen in den Nummern 8.1.2.6 bis 8.1.2.6.2 über die
Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung
und die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsprechend.
Ist der Einbürgerungsbewerber von
einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als
Kind angenommen worden, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu
haben, sollen das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft
vier Jahre bestanden haben. Im Übrigen vgl. Nummer 8.1.3.3.
Der Einbürgerungsbewerber soll
Bindungen an Deutschland besitzen, die eine Einbürgerung rechtfertigen
(vgl. Nummer 14.1.2).
Eine spätere Übersiedlung ins Inland
ist nicht zu fordern.
13.1.2.2
Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 13.1.2.2.1
bis 13.1.2.2.5 aufgeführten Personengruppen liegt das öffentliche
Interesse an der Einbürgerung - ggf. unter Berücksichtigung der
dort genannten Abweichungen von den Voraussetzungen der Nummer 13.1.2.1 -
i.d.R. vor.
13.1.2.2.1
Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem
Wiedergutmachungsgehalt; Frauen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben
In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem
Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2) und bei Frauen, die
nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben (vgl. Nummer 1.2.2,
Buchstabe f)), können Ausnahmen von der Unterhaltsfähigkeit (Nummer
13.1.2.1 i.V.m. Nummer 8.1.1.4) in Betracht kommen.
Abweichend von Nummer 13.1.2.1
i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich der Einbürgerungsbewerber
ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV).
13.1.2.2.2
Einbürgerung bei besonderem öffentlichen Interesse; Einbürgerungsbewerber
im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland
Die Einbürgerung kann erfolgen, wenn
an ihr ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Nummer
8.1.3.5), sowie bei Einbürgerungsbewerbern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland haben und im
Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
13.1.2.2.3
Einbürgerung minderjähriger Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur
dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es mit einem deutschen
Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären
Gemeinschaft lebt (vgl. Nummer 8.1.3.6).
Abweichend von Nummer 13.1.2.1
i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und der Erwerb ausreichender
Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummern 86.1.1 und 86.1.2) gewährleistet
ist.
13.1.2.2.4
Vorsorgliche Einbürgerung
Eine vorsorgliche Einbürgerung (vgl.
Nummer 8.1.3.8) kommt insbesondere in Betracht, wenn zwar der Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Einbürgerungsbewerber oder
eine Person, von der er abstammt, festgestellt werden kann, nicht aber
deren Fortbestand. Es genügt nicht, wenn lediglich der Besitz oder frühere
Besitz der Deutscheneigenschaft in Betracht kommt (vgl. Nummer 13.1.1).
13.1.2.2.5
Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers,
das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind
sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft
besteht.
Abweichend von Nummer 13.1.2.1
i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und der Erwerb ausreichender
Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummern 86.1.1 und 86.1.2) gewährleistet
ist.
Die Miteinbürgerung minderjähriger
Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt i.d.R. voraus,
dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.
13.2
Zu Satz 2 (Beteiligung der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung; Bedenken des Auswärtigen Amtes gegen die Einbürgerung)
Im Einbürgerungsverfahren ist zu den
gesetzlichen und sonstigen Erfordernissen für die Einbürgerung nach
§ 13 eine Stellungnahme der für den Einbürgerungsbewerber zuständigen
Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Dieser
kommt für die Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung eine
wesentliche Bedeutung zu. Von der Auslandsvertretung ist daher darzulegen,
ob
a) die Voraussetzungen der Nummern 13.1.1
bis 13.1.2.2.5 erfüllt sind und
b) aus außenpolitischer Sicht
Bedenken gegen die Einbürgerung bestehen.
Erhebt das Auswärtige Amt Bedenken
gegen die Einbürgerung, hat diese zu unterbleiben.
14
Zu § 14
Einbürgerung im Ausland nach Ermessen
14.1
Gesetzliche Voraussetzungen
14.1.1
Voraussetzungen der §§ 8 und 9
Für Einbürgerungsbewerber nach
§ 14 gelten die Voraussetzungen des § 8 (vgl. Nummern 8.1.1
bis 8.1.1.4), für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, gelten i.d.R.
zusätzlich die Voraussetzungen des § 9 (vgl. Nummern 9.1 bis 9.2),
soweit diese Vorschriften nicht die Niederlassung im Inland (vgl. Nummer 8.1.1)
voraussetzen. Zur Anwendung von § 8 auf Ehegatten deutscher
Staatsangehöriger vgl. auch Nummer 9.1.1.
Abweichend von Nummer 9.1.2.1 ist
im Hinblick auf die fehlende Niederlassung im Inland die Einordnung in die
deutschen Lebensverhältnisse i.d.R. nur gewährleistet, wenn der Einbürgerungsbewerber
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. Nummern 86.1.1
und 86.1.2).
14.1.2
Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigen
Einbürgerungsbewerber können die
erforderlichen Bindungen an Deutschland besitzen, wenn sie zu Deutschland
in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten, die in der
Zusammenschau eine Einbürgerung rechtfertigen. Nähere Beziehungen zu
Deutschland können sich beim Einbürgerungsbewerber z.B. auf seine
deutsche Volkszugehörigkeit, eine bestehende oder frühere Ehe oder eine
i.d.R. mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen
Staatsangehörigen, einen früheren längeren Aufenthalt oder Eigentum an
Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung zur Eigennutzung im Inland,
Ansprüche und Anwartschaften auf Renten- oder Versicherungsleistungen bei
deutschen Versicherungsträgern, den Besuch deutscher Schulen oder anderer
Ausbildungsstätten, die Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, die Tätigkeit
im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen und auf
besondere Verdienste für Deutschland gründen.
In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem
Wiedergutmachungsgehalt (Nummer 8.1.3.2) ist dieser besonders zu
gewichten, vgl. auch Nummer 14.2.2.2).
14.2
Grundsätze für das Ermessen
Eine Einbürgerung kann nach Ermessen
erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an
der Einbürgerung festgestellt werden kann. Persönliche Wünsche und
wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers oder die Erlangung
aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein. Maßgeblich
für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung sind die unter den
Nummern 14.2.1 bis 14.2.2.6 aufgeführten Gesichtspunkte.
14.2.1
Allgemeine Grundsätze
Einbürgerungen nach § 14 müssen
in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grundsätzen stehen, die für
Einbürgerungen im Inland gelten. Die Voraussetzungen in Bezug auf die
Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 14.1.1 i.V.m. Nummer 8.1.1.4)
sollen daher auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein.
Auch bei einer Einbürgerung nach
§ 14 i.V.m. § 8 muss der Einbürgerungsbewerber über
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Nummer 8.1.2.1 i.V.m. den Nummern 86.1.1
und 86.1.2) verfügen und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen (Nummer
8.1.2.5) erfüllen.
Für die Einbürgerung nach § 14
i.V.m. § 8 gelten ferner die Regelungen in den Nummern 8.1.2.6 bis
8.1.2.6.2 über die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Erteilung einer
Einbürgerungszusicherung und die vorübergehende Hinnahme von
Mehrstaatigkeit entsprechend.
Eine Übersiedlung ins Inland ist
nicht zu fordern.
Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung
nach § 14 i.V.m. § 9 vgl. Nummer 14.1.1 i.V.m. den
Nummern 9.1 bis 9.2.
14.2.2
Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 14.2.2.1
bis 14.2.2.6 aufgeführten Personengruppen liegt das öffentliche
Interesse an der Einbürgerung - ggf. unter Berücksichtigung der
dort genannten Abweichungen von den Voraussetzungen der Nummer 14.2.1 -
i.d.R. vor.
14.2.2.1
Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Ist der Einbürgerungsbewerber
staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig (vgl. Nummer 8.1.3.1)
oder kann er als Flüchtling nicht den Schutz seines Herkunftsstaats in
Anspruch nehmen, kann es als ausreichend angesehen werden, wenn die
Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 14.1.1 i.V.m. Nummer 8.1.1.4) im
Aufenthaltsstaat gegeben ist.
14.2.2.2
Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt
In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem
Wiedergutmachungsgehalt (Nummer 8.1.3.2) kann es als ausreichend
angesehen werden, wenn die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 14.1.1
i.V.m. Nummer 8.1.1.4) im Aufenthaltsstaat gegeben ist. Abweichend
von Nummer 14.2.1 i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es in diesen Fällen
auch, wenn sich der Einbürgerungsbewerber ohne nennenswerte Probleme im
Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl.
Nummer 24.1.4 AuslG-VwV).
14.2.2.3
Einbürgerung bei besonderem öffentlichen Interesse; Einbürgerungsbewerber
im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland
Die Einbürgerung kann erfolgen, wenn
an ihr ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Nummer
8.1.3.5), sowie bei Einbürgerungsbewerbern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland haben und im
Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
14.2.2.4
Auslandsaufenthalt im deutschen öffentlichen Interesse
Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn
der Auslandsaufenthalt eines mit einem deutschen Staatsangehörigen
verheirateten Einbürgerungsbewerbers oder seines deutschen Ehegatten im
deutschen öffentlichen Interesse liegt und die eheliche
Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht. Ein deutsches öffentliches
Interesse am Auslandsaufenthalt kann vorliegen bei
a) Angehörigen international tätiger,
auch ausländischer Unternehmen oder Institutionen oder anderen Personen,
die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im
Ausland haben, und
b) Angehörigen des Auswärtigen
Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter
Einrichtungen, die ins Ausland entsandt worden sind.
14.2.2.5
Vorsorgliche Einbürgerung
Eine vorsorgliche Einbürgerung kommt
in Betracht, wenn der Erwerb oder Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
oder Deutscheneigenschaft nicht festgestellt werden kann (vgl. Nummer 8.1.3.8).
14.2.2.6
Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers,
das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind
sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft
besteht.
Abweichend von Nummer 14.2.1
i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen
kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und der Erwerb ausreichender
Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummern 86.1.1 und 86.1.2) gewährleistet
ist.
Die Miteinbürgerung minderjähriger
Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt i.d.R. voraus,
dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.
14.3
Beteiligung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Einbürgerung;
Bedenken des Auswärtigen Amtes gegen die Einbürgerung
Nummer 13.2 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass eine Einbürgerung unterbleiben soll, wenn das Auswärtige
Amt Bedenken gegen die Einbürgerung erhebt.
15
Zu § 15
Einbürgerung von Bundesbeamten im Ausland
15. 1
Zu Absatz 1
Nicht belegt
15.2
Zu Absatz 2 (Einbürgerung von Bundesbeamten im Ausland)
Nach § 15 Abs. 2 kommen für
eine Einbürgerung Bundesbeamte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland in
Betracht, z.B. Honorarkonsuln. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht
nicht (vgl. § 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935, RGBl. I S. 593).
Einbürgerungen nach § 15 müssen in einem ausgewogenen Verhältnis
zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gelten. Die
Nummern 14.2 bis 14.2.2.4 gelten entsprechend. Eine Übersiedlung ins
Inland ist nicht zu fordern.
Nummer 13.2 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass eine Einbürgerung unterbleiben soll, wenn das Auswärtige
Amt Bedenken gegen die Einbürgerung erhebt.
16
Zu § 16 Einbürgerungsurkunde, Erstreckungserwerb
16.1
Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung; sachliche Zuständigkeit)
16.1.1
Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung)
16.1.1.1
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen.
Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind
ergänzend anwendbar. Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem Antragsteller
persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen
auf der Urkunde vermerkt werden. Kann die persönliche Aushändigung der
Urkunde nicht durchgeführt werden, muss die Übergabe in der Weise
erfolgen, dass der Zeitpunkt der Aushändigung sicher festgestellt werden
kann. Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht 16 Jahre alten Einbürgerungsbewerber
ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
§ 16 Abs. 1 gilt
insbesondere auch für das Verfahren bei der Einbürgerung nach den
§§ 85 ff. AuslG (§ 91 Satz 2 AuslG; vgl. Nummer 91.2).
16.1.1.2
Einbürgerungsurkunde; Form der Aushändigung
Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsurkunde
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. dem Muster der Anlage 1a
StAUrkVwV verwendet. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde soll in würdiger
Form erfolgen.
16.1.2
Zu Satz 2 (sachliche Zuständigkeit)
Die sachliche Zuständigkeit ist
landesrechtlich geregelt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
§ 17 i.V.m. § 27 StAngRegG.
16.1.3
Zu Satz 3
Nicht belegt
16.2
Zu Absatz 2 (Erstreckungserwerb)
16.2.1
Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Erstreckungserwerbs)
16.2.1.1
Rechtsnatur des Erstreckungserwerbs; Voraussetzungen
Bei dem Erstreckungserwerb handelt es
sich um eine materielle Erwerbsregelung eigener Art, die sich ausschließlich
auf die Verwirklichung von Einbürgerungstatbeständen nach dem StAG durch
den oder die Sorgeberechtigten bezieht. Die Erstreckung erfolgt, wenn
beide Eltern eingebürgert werden oder der allein kraft elterlicher Sorge
vertretungsberechtigte Elternteil eingebürgert wird.
Die gesetzliche Vertretung kraft
elterlicher Sorge bestimmt sich nach Art. 21 EGBGB. Danach unterliegt
das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des
Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die
Erstreckung kommt nur für Kinder in Betracht, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Kinder im Sinne des § 16 Abs. 2
sind solche, für die die einzubürgernden Eltern das Sorgerecht besitzen,
einschließlich der Adoptivkinder, nicht dagegen der Pflege- oder
Stiefkinder.
16.2.1.2
Ausschluss des Erstreckungserwerbs
Durch Gebrauchmachen von der
Vorbehaltsmöglichkeit ist die Erstreckung auszuschließen, wenn ihr öffentliche
Belange entgegenstehen, insbesondere wenn eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung
des Kindes nach den §§ 8 bis 15 nicht möglich wäre (z.B.
Vorliegen eines der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten
Ausweisungsgründe oder strafrechtliche Verurteilung des Kindes) oder
Mehrstaatigkeit nur vorübergehend hingenommen werden soll.
Der gesetzliche Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit im Wege der Erstreckung durch Kinder, die von dem
Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge gesetzlich vertreten werden, setzt
die Zustimmung der vertretungsberechtigten Eltern oder des allein
vertretungsberechtigten Elternteils zu der Erstreckung voraus. Hat das
Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist die Erstreckung nur mit seiner
Zustimmung nach Maßgabe von § 37 StAG i.V.m. § 68 Abs. 1,
3 AuslG zulässig.
16.2.1.3
Gemeinschaftliche Einbürgerungsurkunde; Gebühren
Im Falle des Erstreckungserwerbs wird
die gemeinschaftliche Einbürgerungsurkunde nach § 1 Abs. 3
StAUrkVwV i.V.m. dem Muster der Anlage 1a verwendet. Miteingebürgerte
Kinder sind in der Einbürgerungsurkunde einzeln aufzuführen. Von einer
Streichung des im Urkundenvordruck enthaltenen Ausschlussvorbehalts ist
abzusehen.
Der Erstreckungserwerb ist gebührenfrei.
16.2.2
Zu Satz 2
Nicht belegt
17
Zu § 17 Verlust der Staatsangehörigkeit
Die Vorschrift zählt die Gründe für
den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf. Die Rücknahme einer
Einbürgerung nach § 48 VwVfG oder den entsprechenden Vorschriften
der Landesverwaltungsverfahrensgesetze ist in den Grenzen des Art. 16
Abs. 1 GG zulässig. Unzulässig ist der Widerruf einer Einbürgerung
nach § 49 VwVfG oder den entsprechenden Vorschriften der
Landesverwaltungsverfahrensgesetze.
Zu früheren Verlustgründen vgl.
Nummer 1.2.2.
18
Zu § 18 Entlassung
Die Entlassung aus der deutschen
Staatsangehörigkeit vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
führt zu (vorübergehender) Staatenlosigkeit. Von dieser Möglichkeit ist
daher - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, nach § 25 Abs. 1
einen automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken -
zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die beantragte ausländische
Staatsangehörigkeit muss effektiv sein, vgl. Nummer 25.1.2. Der Einbürgerungsbewerber
muss nachweisen, dass die zuständige Stelle des verleihenden Staates eine
bindende Verleihungszusicherung erteilt hat. Unter den Voraussetzungen der
§§ 18 bis 24 besteht ein Anspruch auf die Entlassung aus der
deutschen Staatsangehörigkeit.
§ 18 wird auf Statusdeutsche
nicht angewendet.
19
Zu § 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder
Vormundschaft stehenden Person
19.1
Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)
19.1.1
Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)
§ 19 schließt die Anwendung der
allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.
BGB) und über die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 VwVfG und die
entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze) aus
und geht der allgemeinen Regelung der Handlungsfähigkeit in § 37
vor. Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters vgl. Nummer 8.1.1.1. Die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlassungsantrag des
gesetzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Voraussetzungen von Absatz
2 ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich, vgl.
Nummer 19.2. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich für unter
elterlicher Sorge stehende Kinder gem. § 43 Abs. 1 FGG aus
§ 36 Abs. 1 und 2 FGG. Sie richtet sich danach grundsätzlich
nach dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nach dem
Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran, ist das Amtsgericht
Berlin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder
ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 43 Abs. 2 FGG.
Danach ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig
ist.
19.1.2
Zu Satz 2 (Rechtsmittel)
Gegen die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde und weitere Beschwerde zulässig (§§ 19,
27 FGG). Die weitere Beschwerde ist unbeschränkt zulässig. Die
Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (Eltern, Kind) und § 57
Abs. 1 Nr. 9 FGG (“… jedem, der ein berechtigtes Interesse hat,
…”). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b FGG zu hören. Es
besitzt nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein eigenes
Beschwerderecht (§ 59 FGG). Nach § 19 Abs. 1 Satz 2
steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist
an diesen Verfahren nicht beteiligt.
19.2
Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts)
...
22
Zu § 22 Nichterteilung der Entlassung
22.1
Zu Absatz 1 (Ausschluss der Entlassung für bestimmte
Personengruppen)
Die Entlassung ist in den in Absatz 1
Nr. 1 und 2 genannten Fällen für bestimmte Personengruppen
ausgeschlossen.
22.1.1
Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis stehen)
Beamte im Sinne der Nummer 1 sind
Personen, die nach dem Beamtenrecht durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde mit den Worten “unter Berufung in das Beamtenverhältnis”
zu Beamten ernannt worden sind (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BBG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BRRG i.V. mit den
Landesbeamtengesetzen). Richter sind Personen, die durch Aushändigung
einer Ernennungsurkunde mit den Worten “unter Berufung in das
Richterverhältnis” zu Richtern ernannt worden sind (§ 17 DRiG).
Soldaten der Bundeswehr sind nach § 1 Abs. 1 SG Personen, die
aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem
Wehrdienstverhältnis stehen (zu Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses
vgl. § 2 SG).
Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in
einem Wehrdienstverhältnis stehen, findet Nummer 2 Anwendung.
Sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis stehen, z.B. Zivildienstleistenden, darf die Entlassung
ebenfalls nicht erteilt werden, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis
nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis muss öffentlich-rechtlich
ausgestaltet sein und darf nicht auf privatrechtlicher Grundlage beruhen.
Dazu zählen nicht ohne weiteres die Beschäftigungsverhältnisse der
Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Ehrenamtlich tätige
Personen werden nicht von dem Entlassungsverbot erfasst.
22.1.2
Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige)
Zum Begriff des Wehrpflichtigen vgl.
§§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 WPflG. Solange
Wehrpflichtige in einem Wehrdienstverhältnis oder Dienstverhältnis als
Zivildienstleistende stehen, ist die Entlassung bereits nach Nummer 1
ausgeschlossen. Nummer 2 findet Anwendung bei Wehrpflichtigen, die
nicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist
bei der Entscheidung über die Genehmigung der Entlassung eines
Wehrpflichtigen an die Versagung der erforderlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kreiswehrersatzamts
gebunden.
...
23
Zu § 23 Entlassungsurkunde
23.1
Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Entlassung; Ausschluss der
Entlassung)
23.1.1
Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Entlassung)
Die Entlassungsurkunde wird nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. dem Muster der Anlage 3
StAUrkVwV ausgestellt. Nach Möglichkeit soll sie dem Antragsteller persönlich
ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der
Urkunde vermerkt werden, vgl. im Übrigen Nummer 16.1.1.1.
Die allgemeinen
Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend
anwendbar.
23.1.2
Zu Satz 2 (Ausschluss der Entlassung)
Die Haft kann auf einer
strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder auch abgabenrechtlichen Maßnahme
einer deutschen Stelle beruhen, vgl. z.B. §§ 114, 230 StPO,
§ 901 ZPO, § 326 AO.
...
23.2
Zu Absatz 2 (Gemeinschaftliche Entlassungsurkunde)
Nicht belegt.
24
Zu § 24 Unwirksamkeit der Entlassung
Die Entlassung steht unter der auflösenden
Bedingung, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische
Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung
der Entlassungsurkunde erworben hat. Dazu hat die Staatsangehörigkeitsbehörde
nach Ablauf eines Jahres seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu prüfen,
ob der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit
erworben hat.
Hat der Entlassene die ausländische
Staatsangehörigkeit rechtzeitig erworben, macht die Staatsangehörigkeitsbehörde
aktenkundig, dass die Entlassung endgültig wirksam geworden ist.
Andernfalls stellt sie fest, dass die Entlassung nicht wirksam geworden
ist und teilt dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen
mit. Die Entlassungsurkunde ist einzuziehen.
Wird die ausländische Staatsangehörigkeit
innerhalb der Jahresfrist nicht erworben, wird der Entlassene rückwirkend
in vollem Umfang als deutscher Staatsangehöriger behandelt, soweit kein
anderer Verlustgrund vorliegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt
z.B. ein innerhalb der Jahresfrist geborenes Kind des Entlassenen rückwirkend
die deutsche Staatsangehörigkeit.
25.0
Allgemeines
§ 25 regelt den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
auf Antrag (Absatz 1) und die Abwendbarkeit des Verlusts durch
vorherige Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit - Beibehaltungsgenehmigung - (Absatz 2).
Daneben ist das Mehrstaaterübereinkommen
zu beachten, wenn es sich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der
anderen Staaten handelt, die Kapitel I dieses Übereinkommens übernommen
haben (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Norwegen, Österreich und Schweden).
25.1
Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag)
25.1.1
Deutscher
Deutscher im Sinne von Absatz 1
ist ein deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 1.1). Für
Statusdeutsche gilt die Regelung entsprechend.
25.1.2
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Die ausländische Staatsangehörigkeit
muss tatsächlich erworben worden sein. Maßgebend sind insofern die
Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts des ausländischen Staates.
Die bloße Stellung eines Antrags auf eine ausländische Staatsangehörigkeit
ist nicht ausreichend. Bei der ausländischen Staatsangehörigkeit muss es
sich um eine effektive (vollwertige) Staatsangehörigkeit handeln. Der
erworbene Rechtsstatus muss in seinen Rechtswirkungen der deutschen
Staatsangehörigkeit vergleichbar sein und darf nicht erheblich hinter dem
Rechtsstatus zurückbleiben, den die übrigen Staatsangehörigen des
jeweiligen Staates besitzen. Geht die ausländische Staatsangehörigkeit rückwirkend
wieder verloren, hat das keine Auswirkungen auf den eingetretenen Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Betreffende hat nur die Möglichkeit,
die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder zu erwerben.
25.1.3
Antrag
Ein Antrag im Sinne von Absatz 1
ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne
ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch
Erklärung.
Wird der Antrag nicht freiwillig,
sondern unter dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit abgegeben, liegt nicht die erforderliche freie Willensbetätigung
vor. In Zweifelsfällen kommt die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
nach Absatz 2 in Betracht.
Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes,
etwa durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen,
liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann nicht vor, wenn
von einem Ausschlagungsrecht kein Gebrauch gemacht wird. In Fällen, in
denen das ausländische Recht die antragslose Erstreckung des Erwerbs der
ausländischen Staatsangehörigkeit auf Personen vorsieht, die selbst
keinen Antrag gestellt haben (insbesondere einbezogene minderjährige
Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderliche Antragserwerb auch
dann nicht vor, wenn die Personen, auf die sich die Einbürgerung
erstreckt hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebürgerten einbezogen
worden sind.
25.1.4
Gesetzlich vertretene Personen
Stellt ein gesetzlicher Vertreter für
den Vertretenen einen Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
müssen für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung
einer Person, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht,
beantragt werden könnte, vgl. Nummern 19.1 bis 19.2.
25.1.5
Keine Inlandsklausel
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
setzt ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr voraus, dass der Deutsche
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat.
25.2.
Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung)
25.2.1
Zu Satz 1 (Allgemeines)
Die Beibehaltungsgenehmigung kann
formlos beantragt werden. Sofern sich der Betreffende im Ausland aufhält,
soll der Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik
Deutschland gestellt werden. Der nach Absatz 1 eingetretene Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit bleibt unberührt, wenn die
Beibehaltungsgenehmigung erst nach dem Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit beantragt oder erteilt wird.
Die Beibehaltungsgenehmigung wird
schriftlich durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.
dem Muster der Anlage 5 StAUrkVwV erteilt. Die Gültigkeit der
Beibehaltungsgenehmigung ist i.d.R. auf längstens zwei Jahre vom
Ausstellungstage an zu bemessen (§ 3 StAUrkVwV). Wird die ausländische
Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht die
deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe von Absatz 1 verloren.
Die Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig, vgl. § 38 Abs. 3
Satz 2.
Im Anwendungsbereich des Kapitels I
des Mehrstaaterübereinkommens darf die Bundesrepublik Deutschland eine
Beibehaltungsgenehmigung nur erteilen, wenn der andere Vertragsstaat dem
vorher zugestimmt hat. In diesem Fall ist § 25 Abs. 2 auf
Statusdeutsche entsprechend anzuwenden.
25.2.2
Zu Satz 2 (Beteiligung der Auslandsvertretung)
Vor der Erteilung der
Beibehaltungsgenehmigung ist die zuständige Auslandsvertretung der
Bundesrepublik Deutschland zu hören.
25.2.3
Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange)
25.2.3.0
Allgemeines
Die Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten
öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander
abzuwägen. Bei der Abwägung sind die Wertungen des § 87 AuslG zu berücksichtigen,
soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen)
übertragbar sind (vgl. Nummern 25.2.3.2 und 25.2.3.3). Ferner können
sonstige öffentliche oder private Belange die Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vgl. Nummer 25.2.3.4).
25.2.3.1
Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann
erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit oder den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange
entgegenstehen.
Lässt der ausländische Staat die
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu, so ist die
Beibehaltungsgenehmigung in jedem Fall zu versagen. Dies gilt auch, wenn
der ausländische Staat die Leistung eines Eides fordert, mit dem jeder
Loyalität zu einem anderen Staat abgeschworen wird (Abschwöreid), es sei
denn, dass der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland
vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der in
den Vereinigten Staaten von Amerika zu leistende Loyalitätseid steht der
Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegen.
25.2.3.2
Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann
erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder
zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5 AuslG und Nummern 87.1.2.5.1 und 87.1.2.5.2.
25.2.3.3
Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann
erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb der Staatsangehörigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaates anstrebt und Gegenseitigkeit besteht,
vgl. § 87 Abs. 2 AuslG, Nummer 87.2).
25.2.3.4
Besonderes öffentliches Interesse; Personen im Grenzgebiet der
Bundesrepublik Deutschland
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann
erteilt werden, wenn an einer Einbürgerung ein besonderes öffentliches
Interesse bestünde (vgl. Nummer 8.1.3.5), sowie bei Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland
haben und z.B. aus beruflichen Gründen den Erwerb der Staatsangehörigkeit
des Nachbarstaates anstreben.
25.2.4
Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland)
Fortbestehende Bindungen an
Deutschland können z.B. gegeben sein,
a)
wenn Beziehungen zu im Inland lebenden nahen Verwandten des Einbürgerungsbewerbers,
insbesondere Eltern, Kindern oder Geschwistern, unterhalten werden oder
der Einbürgerungsbewerber hier über Eigentum an Immobilien verfügt oder
eine Wohnung zur Eigennutzung unterhält oder Renten- oder
Versicherungsleistungen erhält oder zu erwarten hat,
b) bei Angehörigen international tätiger,
auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen,
die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen
Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit
im Ausland im deutschen Interesse liegt,
c) bei Ehegatten und Kindern der unter
Buchstabe b) genannten Personen,
d) bei Ehegatten und Kindern von ins
Ausland entsandten Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und
anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen und
e) bei Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland haben und einer
beruflichen Tätigkeit im Inland nachgehen.
Fortbestehende Bindungen an
Deutschland allein rechtfertigen die Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung noch nicht.
Zu berücksichtigen sind ferner
insbesondere die in den Nummern 25.2.3.1 bis 25.2.3.4 genannten
Gesichtspunkte, die Anzahl und die Intensität der glaubhaft gemachten
Bindungen sowie Umstände, die für eine Einbürgerung wesentlich wären.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung setzt danach i.d.R. voraus,
dass der Antragsteller sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in
deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4
AuslG-VwV).
Eine spätere Übersiedlung ins Inland
ist nicht zu fordern.
25.3
Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von
Beibehaltungsgenehmigungen)
26
Zu § 26
Verzicht
26.1
Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts)
26.1.1
Zu Satz 1
Die Bestimmung ist nur dann
entsprechend auf Statusdeutsche anzuwenden, wenn der Antragsteller die
Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, der Kapitel I des
Mehrstaaterübereinkommens übernommen hat.
26.1.2
Zu Satz 2
Nicht belegt.
26.2
Zu Absatz 2
(Genehmigungsbedürftigkeit; Versagung der Genehmigung)
26.2.1
Zu Satz 1
Nicht belegt
26.2.1
Zu Satz 2
Die Verzichtserklärung muss genehmigt
werden, wenn nicht die in Satz 2 in Verbindung mit § 22
genannten Versagungsgründe (vgl. Nummern 22.1.1 und 22.1.2)
vorliegen.
26.3
Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts)
Die Genehmigung des Verzichts wird
durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. dem Muster
der Anlage 4 StAUrkVwV erteilt. Zur Aushändigung der Urkunde vgl.
Nummer 23.1.1.
26.4
Zu Absatz 4 (Minderjährige)
Vgl. hierzu Nummern 19.1.1 bis
19.2.
27
Zu § 27
Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer
27.0
Allgemeines
§ 27 gilt entsprechend für
Statusdeutsche. Die Regelung betrifft auch als Volljährige Adoptierte.
27.1
Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts)
Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind
vgl. Nummern 6.1 bis 6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit muss unmittelbar durch die Adoption erfolgen. Setzt
der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag (vgl.
Nummer 25.1.3) voraus, so kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
nach § 25 (bei Personen, die unter elterlicher Sorge oder
Vormundschaft stehen i.V.m. § 19) in Betracht.
27.2
Zu Satz 2 (Ausschluss des Verlusts)
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
tritt nicht ein, wenn ein Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten
als gemeinschaftliches Kind annimmt oder Ehegatten, von denen einer Ausländer
und der andere deutscher Staatsangehöriger ist, das Kind anderer Eltern
als gemeinschaftliches Kind annehmen.
27.3
Zu Satz 3 (Erstreckung auf Abkömmlinge)
Der Verlust erstreckt sich auf minderjährige
Abkömmlinge, sofern diese dem alleinigen Personensorgerecht des
Angenommenen unterstehen und sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb
auf sie erstreckt. Die Minderjährigkeit richtet sich nach Art. 7
Abs. 1 EGBGB allein nach deutschem Recht. Das ausländische
Staatsangehörigkeitsrecht muss die Erstreckung des Erwerbs der ausländischen
Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen. Ob dem Angenommenen
das an die Minderjährigkeit anknüpfende Personensorgerecht allein
zusteht, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem
das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. Art. 21 EGBGB.
28
Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder
einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates
28.1
Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband)
Ein Betroffener handelt nicht
freiwillig im Sinne des Satz 1, wenn er lediglich seiner gesetzlichen
Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zustimmung zum Eintritt in fremde
Streitkräfte ist nach § 8 Abs. 4 WPflG beim zuständigen
Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als vergleichbarer bewaffneter Verband kann
z.B. eine Polizeisondertruppe oder eine paramilitärische staatliche
Organisation anzusehen sein.
Frauen oder nicht mehr der Wehrpflicht
unterliegenden Männern (§§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49
WPflG), kann keine Zustimmung nach § 8 WPflG erteilt werden, so dass
sie insofern den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28
nicht abwenden können.
§ 28 gilt entsprechend für
Statusdeutsche.
28.2
Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte)
Die Berechtigung zum Eintritt in
fremde Streitkräfte kann sich z.B. aus einem Abkommen über die
Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben.
....
37
Zu § 37
Verfahrensvorschriften
Die Verweise auf § 68 Abs. 1
und 3 AuslG betreffen die Handlungsfähigkeit Minderjähriger, vgl.
Nummern 68.1 und 68.3 AuslG-VwV. Der Verweis auf § 70 Abs. 1
und 2 AuslG betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen, vgl. Nummern 70
bis 70.2 AuslG-VwV. Mit dem Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 1
AuslG wird geregelt, dass die Behörde das persönliche Erscheinen des
Betroffenen anordnen kann, sofern dies erforderlich ist, z.B. zur Überprüfung
der für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse.
38
Zu § 38
Gebühren
38.1
Zu Absatz 1 (Kostenpflicht)
Absatz 1 regelt den Grundsatz der
Kostenpflicht für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.
Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in
§ 38 Abs. 2 und 3, in § 90 AuslG, in § 21 Abs. 1
Satz 3 HAG, in der StAGebV sowie im VwKostG geregelt.
38.2
Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren)
Die Sätze 1 bis 3 enthalten
Sondervorschriften für die Einbürgerungsgebühren nach diesem Gesetz,
die als höherrangiges Recht den Bestimmungen zur Gebührenpflicht von
Einbürgerungen in der StAGebV vorgehen. Die nach Satz 4 eröffnete Möglichkeit,
von der Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen
Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung zu gewähren, lässt auch
gruppentypische Regelungen zu.
Die vorsorgliche Einbürgerung (Nummer 8.1.3.8)
erfolgt gebührenfrei.
38.3
Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in
Absatz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der StAGebV
Gebrauch gemacht.
39
Zu § 39
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Regelungen über die Einbürgerungs-,
Entlassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die Urkunden, die zur
Bescheinigung der Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft
dienen, sind in der StAUrkVwV enthalten.
40
Zu § 40 Verfahren
Nicht belegt.
40a
Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG
40a.1
Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im allgemeinen)
Wer mit Beginn des 1. August 1999
Statusdeutscher war, hat in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland
hatte.
40a.2
Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge)
Für einen Spätaussiedler, seinen
nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4
BVFG wird neben dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1. August 1999
vorausgesetzt, dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine
Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erteilt worden
ist. Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG später
erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe
von § 7 in Betracht, vgl. Nummern 7.0 bis 7.2.
Zu den Voraussetzungen für den Erwerb
der Deutscheneigenschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Ehegatten von Spätaussiedlern vgl. Nummer 7.1.
Abkömmlinge im Sinne von § 40a
Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG, die
in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre
Deutscheneigenschaft von einem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen
Ehegatten oder seinem Abkömmling im Sinne von § 4 BVFG ableiten
(insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher
nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach
Maßgabe von § 40a Satz 1 erworben.
40b
Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten
Lebensjahr
Kinder, die am 1. Januar 2000 das
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei ihrer Geburt die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten, erhalten
einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden Einbürgerungsanspruch,
wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbürgerung
immer noch vorliegen. § 40b findet entsprechende Anwendung, wenn der
maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben hat.
Ein am 1. Januar 1990 geborenes
Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet und den
Anspruch nicht erworben. Für ein später geborenes Kind, das im Laufe des
Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis
zum 31. Dezember 2000.
Ist die Einbürgerung bereits vor dem
1. Januar 2000 beantragt worden, kann das Einbürgerungsverfahren
nach § 40b fortgeführt werden, wenn der Antragsteller dies wünscht.
Die Einbürgerungsbehörde soll einen entsprechenden Hinweis erteilen.
Auch die nach § 40b eingebürgerten
Kinder unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29, wenn sie bei
der Einbürgerung ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten und
nicht vor Erreichen der Volljährigkeit aufgeben.
Die Gebühr für die Einbürgerung
beträgt grundsätzlich 500 Deutsche Mark (§ 38 Abs. 2
Satz 1; vgl. Nummer 38.2).
41
Zu § 41 Inkrafttreten
Nicht belegt.
85
Zu § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem
Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger
Kinder
85.1
Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)
85.1.1
Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Ausländer im Sinne des Gesetzes ist
jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2; vgl. Nummern 1.2 bis 1.2.5
AuslG-VwV). Zum Begriff des Antrags vgl. Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige
gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach
§ 85 Abs. 1 vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich
ununterbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalts vgl. § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im
Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen
alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach
altem und neuem AuslG,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach
altem und neuem AuslG,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach
dem AufenthG/EWG oder der FreizügV/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als
Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2
AuslG eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG (§ 55 AsylVfG)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit war.
Zu berücksichtigen sind ferner
Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion bestand oder der Aufenthalt kraft
Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der
ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet
werden.
85.1.1.1
Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung; Loyalitätserklärung)
In der Regel bei der Beantragung der
Einbürgerung, spätestens vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
hat der Einbürgerungsbewerber folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung
abzugeben:
“1. Ich bekenne mich zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an:
a) das Recht des Volkes, die
Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben
und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung
einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und
ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den Ausschluss jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte.
2. Ich erkläre, dass ich keine
Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt
habe, die
a) gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung
der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden.” Macht der Einbürgerungsbewerber
glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung
derartiger Bestrebungen abgewandt hat, so hat er folgendes Bekenntnis und
folgende Erklärung abzugeben:
“1. Ich bekenne mich zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an:
a) das Recht des Volkes, die
Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben
und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die
verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und
der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung
einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und
ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den Ausschluss jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechte.
2. Ich erkläre, dass ich keine
Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die
a) gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung
der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Von der früheren Verfolgung oder
Unterstützung derartiger Bestrebungen habe ich mich abgewandt.” Der
Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Antragstellung über die
Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden,
ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegen
stehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Bekenntnis
und Erklärung sind nicht zu fordern, wenn ein minderjähriges Kind im
Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 85
Abs. 2 Satz 2), vgl. Nummer 85.2.2.
85.1.1.2
Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung)
Der Ausländer muss im Zeitpunkt der
Einbürgerung eine (auch befristete) Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen. Ein
Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels reicht für die Einbürgerung
nicht aus.
85.1.1.3
Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe)
Zu berücksichtigen ist nur, ob der
Einbürgerungsbewerber tatsächlich Sozial- oder Arbeitslosenhilfe in
Anspruch genommen hat oder nimmt. Die Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe steht der Einbürgerung nicht entgegen, wenn die Bedürftigkeit
nicht zu vertreten ist (vgl. Nummer 85.1.2) oder wenn der Einbürgerungsbewerber
das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Nummer 85.3).
85.1.1.4
Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Ist der Einbürgerungsbewerber nicht
staatenlos (vgl. Nummer 8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch
voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet
(Vermeidung von Mehrstaatigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des
Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit durch einseitige
Willenserklärung oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie
Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder
Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel). Verlust ist das kraft
Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Zu den Ausnahmen von der Vermeidung
von Mehrstaatigkeit vgl. Nummern 87.0 bis 87.5.
85.1.1.5
Zu Nummer 5 (Straffreiheit)
Straftat im Sinne dieser Vorschrift
ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen. Für Jugendliche
und Heranwachsende gilt das JGG (vgl. § 1 JGG). Verurteilungen, die
getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51
Abs. 1, 52 BZRG). Zu Ausnahmen vom Erfordernis der Straffreiheit vgl.
Nummern 88.1 bis 88.3.
Auch ausländische Verurteilungen
wegen einer Straftat sind zu berücksichtigen, im Einzelnen vgl. Nummer 88.1.
Bei strafmündigen Personen ist eine
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anzufordern, um
festzustellen, ob Verurteilungen des Einbürgerungsbewerbers vorliegen
(vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG).
85.1.2
Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt
bestreiten zu können)
Der Bezug von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung nach § 85 nur dann
entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial- oder
Arbeitslosenhilfebedürftigkeit zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch
hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Handeln oder
Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt
hat.
Als ein zu vertretender Grund für
eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2
ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung
arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses
wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür,
dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen
Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich z.B. auch daraus, dass er
wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 SGB
III erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf
Arbeitsunwilligkeit bestehen.
Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber
insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet
ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.
85.2
Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern)
85.2.1
Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)
85.2.1.1
Voraussetzungen
Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2
Satz 1 ist auch möglich, wenn Ehegatte und minderjährige Kinder
sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten und selbst nach
Absatz 1 einzubürgern wären. Bei minderjährigen Kindern kommt es
auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial-
oder Arbeitslosenhilfe bestreiten zu können (Absatz 1 Satz 1
Nr. 3), nicht an, vgl. Nummern 85.1.1.3 und 85.3. Die übrigen
Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen
- vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 2 (vgl.
Nummer 85.2.2) - auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen
erfüllt sein.
Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig
mit dem nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerber
erfolgen. Es genügt aber, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung
rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Absatz 1
Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.
85.2.1.2
Grundsätze für das Ermessen
85.2.1.2.1
Miteinbürgerung eines Ehegatten
Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert
werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger
Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers,
das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind
sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im
Inland besteht.
Das miteinzubürgernde Kind soll sich
seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der
Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt
eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte seines Lebensalters entspricht.
Die Miteinbürgerung eines minderjährigen
Kindes, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
vollendet hat, setzt i.d.R. voraus, dass es selbstständig eingebürgert
werden könnte.
85.2.1.2.3
Ausschlussgründe
Bei der Miteinbürgerung eines
Ehegatten sind grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache (vgl. Nummer 86.1.1) erforderlich. Bildungsstand und gewisse
Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt
werden. Das gilt vor allem, wenn die übrigen Familienangehörigen der
deutschen Sprache hinreichend mächtig sind und die Einbürgerung der
gesamten Familie wünschenswert erscheint.
Bei der Miteinbürgerung eines minderjährigen
Kindes genügt es, wenn es sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben
in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4
AuslG-VwV) und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet
ist.
Eine Miteinbürgerung von Ehegatten
und minderjährigen Kindern erfolgt nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach
§ 86 Nr. 2 oder 3 vorliegt (vgl. Nummern 86.2 und 86.3).
85.2.2
Zu Satz 2 (minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben)
Ein Bekenntnis und eine Erklärung im
Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind von minderjährigen
ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zu fordern.
85.3
Zu Absatz 3 (Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe durch Ausländer, die das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben)
Das Erfordernis bestehender
Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe gilt nicht für Einbürgerungsbewerber, die im Zeitpunkt
der Antragstellung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
86
Zu § 86
Ausschlussgründe
86.1
Zu Nummer 1 (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen
Sprache)
86.1.1
Begriffsbestimmung
Ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen
Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner
deutschen Umgebung sprachlich zurecht zu finden vermag und mit ihm ein
seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden
kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen
deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den
wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf
einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus.
86.1.2
Nachweis der Sprachkenntnisse
Der Ausschlussgrund nicht
ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde
zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind i.d.R. nachgewiesen,
wenn der Einbürgerungsbewerber
a) das Zertifikat Deutsch oder ein
gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige
Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder
wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden
deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
versetzt worden ist oder
e) ein Studium an einer
deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche
Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der
Sprachkenntnisse angeordnet werden, vgl. Nummer 91.1. Die Anforderungen
des Zertifikats Deutsch sind dafür ein geeigneter Maßstab.
86.2
Zu Nummer 2 (verfassungsfeindliche oder extremistische
Bestrebungen)
Der Anspruch auf Einbürgerung ist
ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
geforderte Erklärung abgegeben wird (vgl. Nummer 85.1.1.1), aber
tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder
extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (vgl. §§ 3,
4 BVerfSchG) vorliegen.
86.3
Zu Nummer 3 (kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1)
Der Anspruch auf Einbürgerung ist
ausgeschlossen, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten
beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit
Gewaltanwendung droht.
Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung
des Tatbestandes des § 46 Nr. 1 AuslG (vgl. Nummern 46.1.0
bis 46.1.3 AuslG-VwV). Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber
tatsächlich ausgewiesen werden kann. Im Übrigen vgl. Nummer 8.1.1.2.
87
Zu § 87
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
87.0
Allgemeines
§ 87 regelt Ausnahmen vom
Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (§ 85 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 bis 4
bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung,
ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
erforderlich ist. Nach Absatz 5 erhält ein Einbürgerungsbewerber,
der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung,
wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit
erfordert und die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht
vorliegen.
Satz 1 enthält eine allgemeine
Regelung für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die durch die nachfolgend
in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser zählt - neben
den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen -
abschließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder
Miteinbürgerung nach § 85 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
vorzunehmen ist.
87.1.2
Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der
ausländischen Staatsangehörigkeit)
87.1.2.1
Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus
der ausländischen Staatsangehörigkeit)
Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt
die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungsbewerbern,
deren Herkunftsstaat die Aufgabe oder den Verlust rechtlich nicht
vorsieht. Dies gilt auch für Einbürgerungsbewerber, die nach dem Recht
des Herkunftsstaates eine nicht an die Volljährigkeit anknüpfende
besondere Altersgrenze für ein Ausscheiden aus ihrer ausländischen
Staatsangehörigkeit noch nicht erreicht haben, vgl. im Übrigen Nummer 87.5.
87.1.2.2
Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der
ausländischen Staatsangehörigkeit)
Satz 2 Nr. 2 betrifft die
faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Regelmäßig verweigert wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn
Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden.
Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde
an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland
weiter zu leiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht
möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen.
Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die
Entlassungsanträge beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten
Stelle zu sammeln.
87.1.2.3
Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare
Entlassungsbedingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
87.1.2.3.1
Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)
Die Versagung der Entlassung setzt
grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche
Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch vor, wenn
die Beantragung der Entlassung über einen Zeitraum von sechs Monaten
hinweg trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers
und ggf. trotz amtlicher Begleitung nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei
einem mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten
Stufe.
Zu vertreten hat der Ausländer die
Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem
Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht.
Dies kommt z. B. in Betracht bei Nichtrückzahlung von zu
Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung von
Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht
vollständigen oder formgerechten Entlassungsantrags.
87.1.2.3.2
Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)
87.1.2.3.2.1
Unzumutbare Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite
Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn
a) die bei der Entlassung zu
entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie z.B.
Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers
übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen (überhöhte
Entlassungsgebühren) oder
b) tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen, dass durch die Einleitung des Entlassungsverfahrens oder die im
Entlassungsverfahren geforderten Angaben eine Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit des Einbürgerungsbewerber oder eines nahen Familienangehörigen
entstehen könnte.
87.1.2.3.2.2
Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des
Absatzes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare
Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und
seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im
Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
b) durch die Leistung des Wehrdienstes
in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland
oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat
verwickelt werden könnte,
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für
mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in
einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen
Kind lebt oder m
d) sich aus Gewissensgründen der
Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und
die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht
wird.
Kann die nach den Buchstaben a)
bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme
abgewendet werden (“Freikauf”) so ist dies i.d.R. unzumutbar, wenn das
Zweifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers
oder ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark überschritten wird.
87.1.2.3.2.3
Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass
die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert
haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen
Angelegenheiten zu ordnen.
87.1.2.3.3
Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
Mehrstaatigkeit ist regelmäßig
hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und
formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs
Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag
zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
87.1.2.4
Zu Nummer 4 (ältere Personen)
Nach Satz 2 Nr. 4 kommt bei
einem Einbürgerungsbewerber, der das 60. Lebensjahr vollendet hat,
eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit z.B. dann in
Betracht, wenn er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die ihn in der
Durchführung des Entlassungsverfahrens nicht nur unerheblich beeinträchtigen
oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde,
die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht
mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische
Staatsangehörigkeit er besitzt.
87.1.2.5
Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)
87.1.2.5.1
Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich
aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn
a) mit dem Ausscheiden aus der
Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind,
b) sich der Einbürgerungsbewerber
gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Rechte an
Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge
erwerben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne
angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder
deutlich unter Wert zu veräußern,
c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen
Staatsangehörigkeit der Verlust von Rentenansprüchen oder
-anwartschaften verbunden wäre oder
d) geschäftliche Beziehungen in den
ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit
konkret gefährdet wären.
87.1.2.5.2
Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das
normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche
Nachteile sind i.d.R. erheblich, wenn sie ein durchschnittliches
Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und
mindestens 20 000 Deutsche Mark betragen.
87.1.2.6
Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte)
Zu den durch Satz 2 Nr. 6
begünstigten Personengruppen zählen Asylberechtigte nach Art. 16a
GG, sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 AsylVfG,
Kontingentflüchtlinge nach § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz, die im
Ausland als Flüchtlinge im Sinne der GK anerkannten Ausländer und jüdische
Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolge- sowie den
baltischen Staaten, die wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden (vgl.
Nummern 51.0.1 bis 51.2.4. AuslG-VwV).
Als politisch Verfolgter ist i.d.R.
anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl.
Nummern 4.2.2.1.1.1, 4.2.2.1.1.2, 4.2.2.1.1.4 und 4.2.2.1.1.5 AuslG-VwV)
ausweist.
87.2.
Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern)
Gegenseitigkeit besteht, wenn das
Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates, der Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist, generell oder nur für andere Staatsangehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung
hinnimmt.
Sofern die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengruppen beschränkt ist (z.B.
Ehegatten eigener Staatsangehöriger), wird bei der Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband Mehrstaatigkeit nur hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber
einer vergleichbaren Personengruppe angehört.
87.3
Zu Absatz 3 (Leistung ausländischen Wehrdienstes durch im
Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber)
87.3.1
Voraussetzungen
87.3.1.1
Leistung ausländischen Wehrdienstes
Dem Wehrdienst nicht gleich zu stellen
sind Leistungen, die ihn nach dem Recht des Herkunftsstaates ersetzen können.
Kann die Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet
werden (“Freikauf”) so ist dies i.d.R. unzumutbar, wenn das Zweifache
eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers
oder ein Betrag von 10.000 Deutsche Mark überschritten wird. Die Einbürgerung
erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Freikauf und - nach
Maßgabe der folgenden Nummern 87.3.1.2 bis 87.3.2 - die Leistung des
Wehrdienstes nicht zumutbar sind.
Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat
die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit von der Leistung des
Wehrdienstes abhängig macht, ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung
des Entlassungsantrags wegen der fehlenden Wehrdienstleistung
erforderlich. Sofern amtlich bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die
Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit von der Leistung des
Wehrdienstes abhängig macht, genügt der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber
wehrpflichtig ist.
87.3.1.2
Besuch deutscher Schulen
Der Zeitraum des Schulbesuchs in
deutschen Schulen im Inland muss den Zeitraum des Schulbesuchs in ausländischen
Schulen überwiegen. Zu berücksichtigen ist der Schulbesuch in öffentlichen
Schulen (allgemein bildenden Schulen, Berufs- und Berufsfachschulen) oder
genehmigten Ersatzschulen, in denen Deutsch Unterrichtssprache ist.
87.3.1.3
Hineinwachsen in deutsche Lebensverhältnisse und das
wehrpflichtige Alter
Mit welchem Alter die Wehrpflicht
entstanden ist, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
87.3.2
Ermessen
Im Rahmen der Ermessensausübung ist
zwischen dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und dem
staatlichen Interesse an der Einbürgerung von Bewerbern, die die
genannten zusätzlichen Integrationsanforderungen erfüllt haben, abzuwägen.
Ein deutsches staatliches Interesse an der Erfüllung des Wehrdienstes im
Herkunftsstaat ist in der Regel nicht gegeben. Der Einbürgerungsbewerber
wird unter den Voraussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, wenn
a) noch mit seiner Einberufung in die
Bundeswehr gerechnet werden kann oder
b) die Leistung des Wehrdienstes im
ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. fehlende
Sprachkenntnisse; fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des
Herkunftsstaats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von
nahen Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu
verlieren bzw. eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können) mit
Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die einem
deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zugemutet würden.
87.4
Zu Absatz 4 (völkerrechtliche Verträge)
Absatz 4 enthält eine allgemeine
Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge, die eine - unter
Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen können.
Derartige Verträge sind bisher nicht geschlossen worden.
87.5
Zu Absatz 5 (Nichtentlassung wegen Minderjährigkeit)
Zunächst ist zu prüfen, ob nicht
bereits die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 für die Einbürgerung
unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegen. Absatz 1 Satz 2
Nr. 1 ist z. B. erfüllt, wenn das Heimatrecht des Einbürgerungsbewerbers
nicht an die Volljährigkeitsgrenze anknüpft, sondern an eine
Altersgrenze, die nicht mit der Volljährigkeitsgrenze identisch ist, vgl.
Nummer 87.1.2.1.
Für die Frage der Volljährigkeit ist
das jeweilige ausländische Recht maßgebend. Liegen die Voraussetzungen
vor, erhält der Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerungszusicherung
(vgl. Nummer 8.1.2.6.1).
Setzt das Ausscheiden aus der ausländischen
Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber
nach dem Recht seines Herkunftsstaates nicht innerhalb von zwei Jahren
volljährig, kommt eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach § 8 StAG in Betracht, vgl. Nummer 8.1.2.6.2.
88
Zu § 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
88.1
Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)
Gemäß § 88 Abs. 1 bleiben
bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten nach § 85 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 außer Betracht. Liegen mehrere Verurteilungen vor, ist jede
Verurteilung gesondert zu betrachten. Eine Zusammenrechnung mehrerer
Einzelstrafen ist nicht zulässig. Wird nach den §§ 54 f. StGB
eine Gesamtstrafe gebildet, ist die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
Ausländische Verurteilungen sind nur
zu berücksichtigen, soweit die Tat im Inland als vorsätzliche Tat
strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhältnismäßig
ist.
88.1.1
Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)
88.1.1.1
Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit
Jugendstrafe geahndet werden)
Nach Satz 1 Nr. 1 stets
unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff.
JGG sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. JGG. Die Berücksichtigung
von Jugendstrafen richtet sich nach Absatz 2.
88.1.1.2
Zu Nummer 2 (Geldstrafen)
Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht
mehr als 180 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung
nicht entgegen.
88.1.1.3
Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von
nicht mehr als sechs Monaten stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung
nicht entgegen. Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die
Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen,
ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass
der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt oder eine
Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass die Strafe nach
Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
Im Falle einer Verurteilung zu einer
Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine Sonderregelung, vgl. Nummer 88.2.
88.1.2
Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)
Ist der Ausländer zu einer Strafe
verurteilt worden, die nicht unter Satz 1 Nr. 2, 3 fällt, muss
nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die Verurteilung außer
Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in
Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu
erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur
Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen
worden ist.
88.2
Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe)
Nicht zur Bewährung ausgesetzte
Jugendstrafen sind im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
in jedem Fall beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr nach
Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag
bereits erlassen, bleibt die Verurteilung außer Betracht.
88.3
Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)
Die Pflicht zur Aussetzung der
Entscheidung gilt auch für im Ausland geführte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich
ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff.
StPO ist. Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts
die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten
begehen kann.
Wird das Verfahren nach § 170
Abs. 2 StPO, den §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c StPO oder
den §§ 45, 47 JGG eingestellt, ist damit das Verfahren
abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a StPO, 47, 45 Abs. 3
JGG Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen auferlegt, so
erfolgt die Einstellung des Verfahren bzw. das Absehen von der Verfolgung
erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen ist das Verfahren, wenn es
nur vorläufig eingestellt wird.
89
Zu § 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
89.1
Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts;
Anrechnung von Zeiten im Ausland)
89.1.1
Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis
zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen
Inlandsaufenthaltes sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des
Einbürgerungsbewerbers im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr
ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten
Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen
beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch mit der erneuten Begründung
eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.
Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland sind nach Maßgabe von § 89
Abs. 2 zu berücksichtigen (vgl. Nummer 89.2).
89.1.2
Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 kann auch der über
sechs Monate hinausgehende Auslandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers
bis zum einem Jahr auf den Inlandsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein
Lebensmittelpunkt in dieser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend
im Ausland aufgehalten hat (z.B. zur Ableistung des Wehrdienstes, zur
Niederkunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art
ist nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt
anrechenbar.
Der Inlandsaufenthalt ist vollständig
zu berücksichtigen, soweit nicht Absatz 2 eingreift (vgl. Nummer 89.2).
89.2
Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei
Aufenthaltsunterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit
ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung
des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren
Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt
werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16
AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige
frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf
Jahren anzurechnen.
89.3
Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts)
Die zweite in § 89 Abs. 3
geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen
Passes war, begründete sich mit der Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes
1990 und ist heute nicht mehr relevant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965
führte der Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der
Aufenthaltsgenehmigung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein
Widerrufsgrund vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
90
Zu § 90 Einbürgerungsgebühr
Vgl. Nummern 38.1 und 38.2.
91
Zu § 91 Verfahrensvorschriften
91.1
Zu Satz 1 (Handlungsfähigkeit Minderjähriger;
Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers)
Die Verweise auf § 68 Abs. 1
und 3 betreffen die Handlungsfähigkeit Minderjähriger, vgl. Nummern 68.1
und 68.3 AuslG-VwV. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 betrifft
die Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers, vgl. Nummern 70
bis 70.2 AuslG-VwV. Mit dem Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 1
wird geregelt, dass die Behörde in bestimmten Fällen das persönliche
Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers anordnen kann. Dies kommt
insbesondere in Betracht zur Entgegennahme der Erklärung nach § 85
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (vgl. Nummer 85.1.1.1) und zur Überprüfung
der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 86 Nr. 1
(vgl. Nummer 86.1.2).
91.2
Zu Satz 2 (Geltung der allgemeinen Vorschriften)
Die Verweisung bezieht sich ausschließlich
auf Verfahrensvorschriften, nicht auf materielle Vorschriften. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 i.V.m. § 27 StAngRegG. Die
sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt.
102a
Zu § 102a
Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Für Einbürgerungsbewerber, die vor
dem 17. März 1999 ihren Antrag auf Einbürgerung oder Miteinbürgerung
nach den §§ 85 ff. in der bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung gestellt haben, bleibt es bei den Regelungen des
bisherigen Rechts, außer im Hinblick auf die Ausnahmen vom Erfordernis
der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die sich nach dem neuen Recht richten.
Sofern der Einbürgerungsbewerber statt dessen die Anwendung der
§§ 85 ff. in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung
wünscht, kann das Verfahren entsprechend umgestellt werden.
Ist auf Grund eines nach dem 16. März
1999 gestellten Antrags auf Einbürgerung oder Miteinbürgerung eine Einbürgerungszusicherung
auf der Grundlage der §§ 85 ff. in der vor dem 1. Januar
2000 geltenden Fassung erteilt worden, so ist deren Bindungswirkung ab dem
1. Januar 2000 entfallen, wenn die Behörde bei Kenntnis der nachträglich
eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage die Zusicherung nicht
gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen
(vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG bzw. die entsprechenden Vorschriften der
Landesverwaltungsverfahrensgesetze).
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