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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Auszüge

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) werden die Staatsangehörigkeitsbehörden neue Bestimmungen anzuwenden haben. Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift soll eine bundeseinheitlich gleichmäßige Ausführung des Staatsangehörigkeitsrechts sichergestellt werden.

 

Erlass einer die das Staatsangehörigkeitsrecht ausführenden Behörden des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes auf der Grundlage der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geänderten Gesetze (Staatsangehörigkeitsgesetz und Ausländergesetz) unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis in Bund und Ländern sowie gerichtlicher Entscheidungen. Zur Vereinfachung der Rechtsanwendung werden zusätzliche Hinweise und Erläuterungen gegeben.  

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift  

zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)

 vom ...  

Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

 Vorbemerkung:

 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Auslegung der Tatbestände und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.

Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragraphen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder des Ausländergesetzes (AuslG) und die zweite Zahl i.d.R. auf den jeweiligen Absatz oder Satz oder die jeweilige Nummer der entsprechenden Vorschrift. Die Nummern 1 bis 41 beziehen sich auf die §§ 1 ff. StAG; die Nummern 85 bis 102a beziehen sich auf die §§ 85 ff. AuslG.

I. Staatsangehörigkeitsgesetz

1                 Zu § 1 Begriff des Deutschen

 1.1     Allgemeines

Deutsche im Sinne von § 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1. Rechtsgrundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG) und § 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmigung vgl. Nummer 25.2.1, zum Verzicht vgl. Nummer 26.1.1.

 1.2    Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit

 Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.

 1.2.1     Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

 Für den früheren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:

 a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt innerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt),

 b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach § 5 (seit dem 1. Juli 1998),

 c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Erklärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969),

 d) Annahme als Kind durch einen Deutschen (seit dem 1. Januar 1977) und

 e) Einbürgerung (einschließlich der in § 1 StAngRegG genannten Sammeleinbürgerungen).

 Zu den aktuellen Erwerbsgründen vgl. auch Nummer 3.

 1.2.2     Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Für den früheren Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kommen insbesondere folgende Tatbestände in Betracht:

 a) Entlassung,

 b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag,

 c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975),

 d) Annahme als Kind durch einen Ausländer (seit dem 1. Januar 1977),

 e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1. Januar 1975 (nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen) oder

 f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Eheschließung nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen).

 Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund der Regelungen des Versailler Vertrags und seiner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wiener Abkommen) ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.

 Zu den aktuellen Verlustgründen vgl. auch Nummer 17.

 1.2.3     Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft

Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.

 1.3     Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

 Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und ggf. die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, z.B. wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern.

 Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere belegt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (z.B. Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten).

 1.4     Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher

 Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist.

                  Zu § 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit

§ 3 fasst die im StAG geregelten Erwerbsgründe zusammen. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden durch:

 a) Einbürgerung nach den §§ 85 ff. AuslG, den §§ 9, 11 und 12 ff. StAngRegG, § 21 HAG sowie Art. 2 AG-StlMindÜbk,

b) Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 und

c) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland nach Art. 116 Abs. 2 GG.

 Zu früheren Erwerbsgründen vgl. Nummer 1.2.1.

 4                 Zu § 4     Erwerb durch Geburt  

4.0     Allgemeines  

§ 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein.  

Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berücksichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu prüfen (vgl. § 268 DA).  

4.1              Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)  

Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und ggf. die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vgl. Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises gefordert werden, vgl. Nummer 1.4.  

§ 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.  

4.2              Zu Absatz 2 (Findelkinder)  

Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Abstammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird (vgl. § 315 Abs. 1 DA) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.  

4.3              Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)  

4.3.1           Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)  

4.3.1.1     Zum rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt vgl. Nummer 85.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen bestanden haben.  

4.3.1.2     Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie ihrer Natur nach einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck dienen, vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist anzunehmen, dass durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich nicht wegfällt (z.B. bei Urlaubsreisen, Verwandtenbesuchen, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten).  

Bei Auslandsaufenthalten über sechs Monaten (z.B. zu Studienzwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch) ist anzunehmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbestanden hat, wenn die Ausländerbehörde eine entsprechende Frist bestimmt hat und die Wiedereinreise innerhalb dieser Frist erfolgt ist, vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 44 Abs. 3 AuslG. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst erfolgt ist, vgl. § 44 Abs. 2 AuslG.  

Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland verbracht worden ist.  

4.3.2           Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)  

Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die §§ 26, 34 PStV sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 DA. Danach weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung.  

Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vgl. Nummern 26.1 bis 26.4.  

4.3.3           Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)  

Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203) Gebrauch gemacht.  

4.4              Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt)  

§ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein.  

4.4.1           Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)  

Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.  

4.4.2           Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)  

Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. § 386 Abs. 3 DA findet Anwendung.

4.4.3           Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)

Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil erfolgt.

§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen. 

5                 Zu § 5     Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder  

5.1     Voraussetzungen

Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung wird für ein unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehendes Kind von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben, wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, § 37 i.V.m. § 68 Abs. 1 AuslG.

Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB auf das Verfahren erstreckt.

5.1.1           Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)

Die Voraussetzung von Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der nichtehelichen Geburt des Kindes deutscher Staatsangehöriger war und in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen ist. Es ist nicht erforderlich, dass er auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.

Zur Einbürgerung von Kindern deutscher Eltern, die die Voraussetzungen von § 5 nicht erfüllen, vgl. Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6 bzw. Nummern 13.1.1 bis 13.1.2.

5.1.2           Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)

Nicht belegt.

5.1.3           Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)

Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind.

5.2     Kein Erstreckungserwerb

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erstreckt sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt eine erleichterte Einbürgerung in Betracht, vgl. Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6.

5.3     Urkunde; Gebühren

Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 StAUrkVwV ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2 Satz 3).  

6.1              Zu Satz 1 (Voraussetzungen)  

6.1.1     Adoption im Inland  

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 BGB), ist die Bestimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar.  

6.1.2     Adoption im Ausland  

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind setzt im Falle einer Auslandsadoption stets voraus, dass es sich um ein einer deutschen Adoption gleichwertiges Rechtsinstitut, also um eine Volladoption (vgl. insbesondere § 299 DA) handelt.  

6.1.2.1     Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach § 16a FGG. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass

a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und

b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).

6.1.2.2     Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Art. 22 und 23 EGBGB). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. 6 EGBGB) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.

6.1.3     Statusdeutsche; Einbürgerung

§ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch Statusdeutsche.

Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vgl. Nummer 8.1.3.3. Ggf. kommt auch eine Einbürgerung nach § 13 in Betracht, vgl. Nummer 13.1.2.1.

6.2              Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömmlinge des Kindes.

7                 Zu § 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes  

7.0     Allgemeines  

§ 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche. Die Vorschrift betrifft nur diejenigen Spätaussiedler sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, denen eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG nach dem 31. Juli 1999 ausgestellt worden ist oder wird.  

Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche, denen vor dem 1. August 1999 die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG ausgestellt worden ist oder die eine solche Bescheinigung nicht benötigt haben, vgl. Nummern 40a.1 und 40a.2.  

7.1              Zu Satz 1 (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche)  

Satz 1 betrifft die Personen, die die Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 BVFG erfüllen. Dazu muss ein Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff. BVFG oder ein Übernahmeverfahren im Sinne von § 100 Abs. 4 BVFG durchgeführt worden sein.  

Für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den nichtdeutschen Ehe­gatten muss die Ehe mit dem Spätaussiedler mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden haben, bevor einer der Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der nichtdeutsche Ehegatte Ausländer geblieben und kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Einbürgerung erwerben. Auf die für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger geltende Regelung des § 9 kann er sich erst berufen, nachdem der Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, vgl. Nummer 9.1.

7.2              Zu Satz 2 (Erstreckung auf Kinder)

Satz 2 betrifft den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder, die nach dem Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den Spätaussiedler, seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge im Sinne von § 7 Abs. 2 BVFG geboren bzw. adoptiert worden sind und entsprechend §§ 4, 6 die Deutscheneigenschaft durch Abstammung bzw. durch Annahme als Kind erworben haben.  

8                 Zu § 8                   Einbürgerung eines Ausländers  

8.0     Allgemeines

Ausländer haben nach Maßgabe der §§ 85 ff. AuslG nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder können nach Maßgabe von § 85 Abs. 2 AuslG mit ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.

Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.  

8.1              Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)  

8.1.1     Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag  

Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 AuslG; vgl. Nummern 1.2 bis 1.2.5 AuslG-VwV).  

Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3 (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten) und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu beachten.  

Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.  

8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)  

Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des BGB geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, richtet sich nach dem BGB.

 8.1.1.2        Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)  

Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 1 und 2 AuslG aufgeführten Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Ausweisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrunde, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintragung über eine Verur­teilung im Bundeszentralregister gemäß § 51 BZRG getilgt oder zu tilgen ist. Im Übrigen vgl. Nummern 46 bis 46.4.2 und 47 bis 47.2.3 AuslG-VwV.  

Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, vgl. Nummer 88.3.  

8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)  

Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht.  

Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.  

8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)  

Der Einbürgerungsbewerber muss den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten können, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.  

Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c BGB.  

Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe bzw. der entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.  

Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.  

8.1.2                   Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung  

Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht entscheidend sein.  

Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 8 nicht entgegen.  

8.1.2.1     Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache  

Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (vgl. Nummern 86.1.1 und 86.1.2).  

8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts  

Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben (vgl. Nummer 8.0). Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vgl. Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.  

8.1.2.3     Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten  

Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürgerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vgl. Nummer 85.1.1.  

Abweichend von Nummer 85.1.1 werden Zeiten einer Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewerber in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden ist.  

Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wurde.  

8.1.2.4     Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung  

Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 AuslG zugesagt worden ist (“Altfallregelung”). 

Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomatischen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewähren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden könnte.  

8.1.2.5     Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)  

Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.  

Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 AuslG aufgeführten Ausschlussgründe (vgl. Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach § 37 AuslG beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.

 

Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, vgl. Nummer 85.1.1.1.

 

8.1.2.6     Vermeidung von Mehrstaatigkeit

 

Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird bei der Ermessensausübung beachtet.

 

8.1.2.6.1     Einbürgerungszusicherung

 

Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszusicherung (vgl. § 38 VwVfG) zu erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.

 

Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber innerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist soll so bemessen sein, dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft.

 

8.1.2.6.2     Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit

 

Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das ausländische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Dies gilt auch, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig wird.

 

Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.

 

8.1.3     Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen

 

Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personengruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung in Betracht.

 

8.1.3.1     Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

 

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des § 51 AuslG ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vgl. Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

 

In diesen Fällen soll entsprechend Art. 34 GK und Art. 32 StlÜbk die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

 

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

 

Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 AsylVfG gewährt worden ist und ein Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 AsylVfG nicht zu erwarten ist.

 

Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist i.d.R. anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. Nummern 4.2.2.1.1.1, 4.2.2.1.1.2, 4.2.2.1.1.4 und 4.2.2.1.1.5 AuslG-VwV) oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose (vgl. Nummern 4.2.2.2.0 bis 4.2.2.2.2 AuslG-VwV) ausweist.

 

8.1.3.2     Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt

 

Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (sog. Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 GG oder den §§ 11, 12 Abs. 1 StAngRegG, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.

 

8.1.3.3     Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger

 

Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 13.1.1) können ab­weichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

 

Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vgl. Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vgl. § 1770 BGB).

 

Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.

 

8.1.3.4     Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber

 

Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.

 

8.1.3.5     Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse

 

Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.

 

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vgl. § 40 Abs. 6 BBesG) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.

 

Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.

 

Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen.

 

Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann.

 

8.1.3.6                   Minderjährige Kinder

 

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

 

Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

 

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll das Kind sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte seines Lebensalters entspricht.

 

8.1.3.7                   Ältere Personen

 

Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vgl. Nummer 8.1.2.3) im Inland haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne nennens­werte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV).

 

8.1.3.8                   Vorsorgliche Einbürgerung

 

Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegangenen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt worden ist.

 

Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.

 

Die vorsorgliche Einbürgerung erfolgt gebührenfrei (Nummer 38.2).

 

8.1.3.9     Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern

 

Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Voraussetzungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.

 

8.1.3.9.1                   Miteinbürgerung eines Ehegatten

 

Bei der Miteinbürgerung eines Ehegatten sind grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Nummer 8.1.2.1 i.V.m. Nummer 86.1.1) erforderlich. Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden. Das gilt vor allem, wenn die übrigen Familienangehörigen der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind und die Einbürgerung der gesamten Familie wünschenswert erscheint.

 

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

 

8.1.3.9.2     Miteinbürgerung von Kindern

 

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

 

Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

 

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll das miteinzubürgernde Kind sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte seines Lebensalters entspricht.

 

Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt i.d.R. voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.

 

8.2              Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen)

 

Nicht belegt.

 

 

9                 Zu § 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher

 

9.0 Allgemeines

 

Die Einbürgerung nach § 9 darf nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie) verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ehe

 

a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder

 

b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe).

 

Nummer II des Schlussprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 steht der Einbürgerung eines mit einem deutschen Ehegatten verheirateten iranischen Staatsangehörigen nach § 9 nicht entgegen.

 

Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten können nach Maßgabe von § 8 miteingebürgert werden (vgl. Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2).

 

9.1              Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)

 

Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vgl. Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4).

 

9.1.1           Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)

 

Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vgl. Nummer 85.1.1.4, zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 87 AuslG vgl. Nummern 87.0 bis 87.5. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt auch eine Einbürgerung nach § 8 unter den in den Nummern 9.0, 9.1 und 9.1.2 bis 9.1.3 genannten Voraussetzungen in Betracht.

 

9.1.2           Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse)

 

Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft gewährleistet sein. Nicht gewährleistet ist die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).

 

9.1.2.1     Allgemeine Anforderungen

 

Erforderlich ist i.d.R. ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vgl. Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

 

Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.

 

Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfordernisse erfüllen.

 

9.1.2.2     Verkürzung der Aufenthaltsdauer

 

Abweichend von Nummer 9.1.2.1 kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei

 

a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag,

 

b) Ehegatten von Deutschen, die im Ausland eine der unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und

 

c) Ehegatten von aus dem Ausland zurückgekehrten entsandten Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen.

 

9.1.3                   Erhebliche Belange, die der Einbürgerung entgegenstehen

 

Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § 86 Nr. 2 AuslG aufgeführten Ausschlussgründe (vgl. Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach § 37 AuslG beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.

 

Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach § 9 nicht entgegen.

 

9.2              Zu Absatz 2

 

Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenommene Kinder sowie von einem Ehegatten angenommene Kinder des anderen Ehegatten.

 

9.3              Zu Absatz 3

 

Nicht belegt.

 

 

10               Zu § 10

 

Nicht belegt.

 

 

11               Zu § 11

 

Nicht belegt.

 

 

12               Zu § 12

 

Nicht belegt.

 

 

13               Zu § 13 Einbürgerung ehemaliger Deutscher

 

13.1            Zu Satz 1 (Gesetzliche Voraussetzungen; Grundsätze für das Ermessen)

 

13.1.1     Gesetzliche Voraussetzungen

 

Ehemalige Deutsche sind nach dieser Vorschrift nur ehemalige deutsche Staatsangehörige (vgl. Nummer 1.1). Statusdeutsche und ehemalige Statusdeutsche fallen nicht unter § 13. Auch Abkömmlinge von Staatsangehörigen der deutschen Bundesstaaten, die ihre Staatsangehörigkeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundesangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) verloren haben, werden von § 13 nicht erfasst. Eingebürgert werden kann hiernach nur, wer jetzt Ausländer (vgl. Nummer 8.1.1) ist und selbst im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war und diese verloren oder aufgegeben hat, oder wer ausländischer Abkömmling (Kind, angenommenes Kind, Enkelkind usw.) eines ehemaligen deutschen Staatsangehörigen ist.

 

Für die in § 13 nicht ausdrücklich erwähnten ausländischen Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger gilt die Regelung entsprechend.

 

Bei einer Niederlassung im Inland (vgl. Nummer 8.1.1) ist § 13 nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Zum Antrag vgl. Nummer 8.1.1, zu den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung) und Nr. 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen) vgl. Nummern 8.1.1.1 und 8.1.1.2.

 

13.1.2     Grundsätze für das Ermessen

 

Eine Einbürgerung kann nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein. Maßgeblich für das öffentliche Interesse sind die unter den Nummern 13.1.2.1 bis 13.1.2.2.5 aufgeführten Gesichtspunkte.

 

13.1.2.1            Allgemeine Grundsätze

 

Einbürgerungen nach § 13 müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gelten. Der Einbürgerungsbewerber muss daher grundsätzlich das Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 8.1.1.4) erfüllen. Diese Voraussetzung soll auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein.

 

Der Einbürgerungsbewerber muss ferner über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummer 8.1.2.1 i.V.m. den Nummern 86.1.1 und 86.1.2) verfügen und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen (Nummer 8.1.2.5) erfüllen.

 

Für die Einbürgerung nach § 13 gelten die Regelungen in den Nummern 8.1.2.6 bis 8.1.2.6.2 über die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung und die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsprechend.

 

Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen worden, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben, sollen das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft vier Jahre bestanden haben. Im Übrigen vgl. Nummer 8.1.3.3.

 

Der Einbürgerungsbewerber soll Bindungen an Deutschland besitzen, die eine Einbürgerung rechtfertigen (vgl. Nummer 14.1.2).

 

Eine spätere Übersiedlung ins Inland ist nicht zu fordern.

 

13.1.2.2     Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen

 

Für die unter den Nummern 13.1.2.2.1 bis 13.1.2.2.5 aufgeführten Personengruppen liegt das öffentliche Interesse an der Einbürgerung - ggf. unter Berücksichtigung der dort genannten Abweichungen von den Voraussetzungen der Nummer 13.1.2.1 - i.d.R. vor.

 

13.1.2.2.1     Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt; Frauen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben

 

In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (vgl. Nummer 8.1.3.2) und bei Frauen, die nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben (vgl. Nummer 1.2.2, Buchstabe f)), können Ausnahmen von der Unterhaltsfähigkeit (Nummer 13.1.2.1 i.V.m. Nummer 8.1.1.4) in Betracht kommen.

 

Abweichend von Nummer 13.1.2.1 i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich der Einbürgerungsbewerber ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Num­mer 24.1.4 AuslG-VwV).

 

13.1.2.2.2     Einbürgerung bei besonderem öffentlichen Interesse; Einbürgerungsbewerber im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland

 

Die Einbürgerung kann erfolgen, wenn an ihr ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Nummer 8.1.3.5), sowie bei Einbürgerungsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland haben und im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

 

13.1.2.2.3     Einbürgerung minderjähriger Kinder

 

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt (vgl. Nummer 8.1.3.6).

 

Abweichend von Nummer 13.1.2.1 i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummern 86.1.1 und 86.1.2) gewährleistet ist.

 

13.1.2.2.4     Vorsorgliche Einbürgerung

 

Eine vorsorgliche Einbürgerung (vgl. Nummer 8.1.3.8) kommt insbesondere in Betracht, wenn zwar der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Einbürgerungsbewerber oder eine Person, von der er abstammt, festgestellt werden kann, nicht aber deren Fortbestand. Es genügt nicht, wenn lediglich der Besitz oder frühere Besitz der Deutscheneigenschaft in Betracht kommt (vgl. Nummer 13.1.1).

 

13.1.2.2.5     Miteinbürgerung von Kindern

 

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht.

 

Abweichend von Nummer 13.1.2.1 i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummern 86.1.1 und 86.1.2) gewährleistet ist.

 

Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt i.d.R. voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.

 

13.2            Zu Satz 2 (Beteiligung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung; Bedenken des Auswärtigen Amtes gegen die Einbürgerung)

 

Im Einbürgerungsverfahren ist zu den gesetzlichen und sonstigen Erfordernissen für die Einbürgerung nach § 13 eine Stellungnahme der für den Einbürgerungsbewerber zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepu­blik Deutschland einzuholen. Dieser kommt für die Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung eine wesentliche Bedeutung zu. Von der Auslandsvertretung ist daher darzulegen, ob

 

a) die Voraussetzungen der Nummern 13.1.1 bis 13.1.2.2.5 erfüllt sind und

 

b) aus außenpolitischer Sicht Bedenken gegen die Einbürgerung bestehen.

 

Erhebt das Auswärtige Amt Bedenken gegen die Einbürgerung, hat diese zu unterbleiben.

 

 

14               Zu § 14     Einbürgerung im Ausland nach Ermessen

 

14.1     Gesetzliche Voraussetzungen

 

14.1.1     Voraussetzungen der §§ 8 und 9

 

Für Einbürgerungsbewerber nach § 14 gelten die Voraussetzungen des § 8 (vgl. Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4), für Ehegatten deutscher Staatsange­höriger, gelten i.d.R. zusätzlich die Voraussetzungen des § 9 (vgl. Nummern 9.1 bis 9.2), soweit diese Vorschriften nicht die Niederlassung im In­land (vgl. Nummer 8.1.1) voraussetzen. Zur Anwendung von § 8 auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vgl. auch Nummer 9.1.1.

 

Abweichend von Nummer 9.1.2.1 ist im Hinblick auf die fehlende Niederlassung im Inland die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse i.d.R. nur gewährleistet, wenn der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. Nummern 86.1.1 und 86.1.2).

 

14.1.2     Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigen

Einbürgerungsbewerber können die erforderlichen Bindungen an Deutschland besitzen, wenn sie zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten, die in der Zusammenschau eine Einbürgerung rechtfertigen. Nähere Beziehungen zu Deutschland können sich beim Einbürgerungsbewerber z.B. auf seine deutsche Volkszugehörigkeit, eine bestehende oder frühere Ehe oder eine i.d.R. mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen, einen früheren längeren Aufenthalt oder Eigentum an Immobilien oder das Unterhalten einer Wohnung zur Eigennutzung im Inland, Ansprüche und Anwartschaften auf Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, den Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, die Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, die Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen und auf besondere Verdienste für Deutschland gründen.

In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (Nummer 8.1.3.2) ist dieser besonders zu gewichten, vgl. auch Nummer 14.2.2.2).

 

14.2     Grundsätze für das Ermessen

Eine Einbürgerung kann nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile können nicht entscheidend sein. Maßgeblich für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung sind die unter den Nummern 14.2.1 bis 14.2.2.6 aufgeführten Gesichtspunkte.

14.2.1            Allgemeine Grundsätze

 

Einbürgerungen nach § 14 müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gelten. Die Voraussetzungen in Bezug auf die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 14.1.1 i.V.m. Nummer 8.1.1.4) sollen daher auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein.

 

Auch bei einer Einbürgerung nach § 14 i.V.m. § 8 muss der Einbürgerungsbewerber über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Nummer 8.1.2.1 i.V.m. den Nummern 86.1.1 und 86.1.2) verfügen und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen (Nummer 8.1.2.5) erfüllen.

 

Für die Einbürgerung nach § 14 i.V.m. § 8 gelten ferner die Regelungen in den Nummern 8.1.2.6 bis 8.1.2.6.2 über die Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung und die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsprechend.

 

Eine Übersiedlung ins Inland ist nicht zu fordern.

 

Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 14 i.V.m. § 9 vgl. Nummer 14.1.1 i.V.m. den Nummern 9.1 bis 9.2.

 

14.2.2     Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen

 

Für die unter den Nummern 14.2.2.1 bis 14.2.2.6 aufgeführten Personengruppen liegt das öffentliche Interesse an der Einbürgerung - ggf. unter Berücksichtigung der dort genannten Abweichungen von den Voraussetzungen der Nummer 14.2.1 - i.d.R. vor.

 

14.2.2.1     Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

 

Ist der Einbürgerungsbewerber staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig (vgl. Nummer 8.1.3.1) oder kann er als Flüchtling nicht den Schutz seines Herkunftsstaats in Anspruch nehmen, kann es als ausreichend angesehen werden, wenn die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 14.1.1 i.V.m. Nummer 8.1.1.4) im Aufenthaltsstaat gegeben ist.

 

14.2.2.2     Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt

 

In Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt (Nummer 8.1.3.2) kann es als ausreichend angesehen werden, wenn die Unterhaltsfähigkeit (vgl. Nummer 14.1.1 i.V.m. Nummer 8.1.1.4) im Aufenthaltsstaat gegeben ist. Abweichend von Nummer 14.2.1 i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es in diesen Fällen auch, wenn sich der Einbürgerungsbewerber ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV).

 

14.2.2.3     Einbürgerung bei besonderem öffentlichen Interesse; Einbürgerungsbewerber im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland

 

Die Einbürgerung kann erfolgen, wenn an ihr ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Nummer 8.1.3.5), sowie bei Einbürgerungsbewerbern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland haben und im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

 

14.2.2.4     Auslandsaufenthalt im deutschen öffentlichen Interesse

 

Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Einbürgerungsbewerbers oder seines deutschen Ehegatten im deutschen öffentlichen Interesse liegt und die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht. Ein deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt kann vorliegen bei

 

a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen oder Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland haben, und

 

b) Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Ausland entsandt worden sind.

 

14.2.2.5     Vorsorgliche Einbürgerung

 

Eine vorsorgliche Einbürgerung kommt in Betracht, wenn der Erwerb oder Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft nicht festgestellt werden kann (vgl. Nummer 8.1.3.8).

 

14.2.2.6     Miteinbürgerung von Kindern

 

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht.

 

Abweichend von Nummer 14.2.1 i.V.m. Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummern 86.1.1 und 86.1.2) gewährleistet ist.

 

Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt i.d.R. voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.

 

14.3     Beteiligung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Einbürgerung; Bedenken des Auswärtigen Amtes gegen die Einbürgerung

 

Nummer 13.2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Einbürgerung unterbleiben soll, wenn das Auswärtige Amt Bedenken gegen die Einbürgerung erhebt.

 

 

15               Zu § 15     Einbürgerung von Bundesbeamten im Ausland

 

15. 1           Zu Absatz 1

 

Nicht belegt

 

15.2            Zu Absatz 2 (Einbürgerung von Bundesbeamten im Ausland)

 

Nach § 15 Abs. 2 kommen für eine Einbürgerung Bundesbeamte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland in Betracht, z.B. Honorarkonsuln. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht (vgl. § 2 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935, RGBl. I S. 593). Einbürgerungen nach § 15 müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grundsätzen stehen, die für Einbürgerungen im Inland gelten. Die Nummern 14.2 bis 14.2.2.4 gelten entsprechend. Eine Übersiedlung ins Inland ist nicht zu fordern.

 

Nummer 13.2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Einbürgerung unterbleiben soll, wenn das Auswärtige Amt Bedenken gegen die Einbürgerung erhebt.

 

 

16               Zu § 16 Einbürgerungsurkunde, Erstreckungserwerb

 

16.1            Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung; sachliche Zuständigkeit)

 

16.1.1         Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung)

 

16.1.1.1     Aushändigung der Einbürgerungsurkunde

 

Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen. Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar. Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde vermerkt werden. Kann die persönliche Aushändigung der Urkunde nicht durchgeführt werden, muss die Übergabe in der Weise erfolgen, dass der Zeitpunkt der Aushändigung sicher festgestellt werden kann. Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht 16 Jahre alten Einbürgerungsbewerber ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.

§ 16 Abs. 1 gilt insbesondere auch für das Verfahren bei der Einbürgerung nach den §§ 85 ff. AuslG (§ 91 Satz 2 AuslG; vgl. Nummer 91.2).

16.1.1.2     Einbürgerungsurkunde; Form der Aushändigung

Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsurkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. dem Muster der Anlage 1a StAUrkVwV verwendet. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde soll in würdiger Form erfolgen.

16.1.2         Zu Satz 2 (sachliche Zuständigkeit)

Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 i.V.m. § 27 StAngRegG.

16.1.3         Zu Satz 3

Nicht belegt

16.2            Zu Absatz 2 (Erstreckungserwerb)

16.2.1         Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Erstreckungserwerbs)

16.2.1.1     Rechtsnatur des Erstreckungserwerbs; Voraussetzungen

Bei dem Erstreckungserwerb handelt es sich um eine materielle Erwerbsregelung eigener Art, die sich ausschließlich auf die Verwirklichung von Einbürgerungstatbeständen nach dem StAG durch den oder die Sorgeberechtigten bezieht. Die Erstreckung erfolgt, wenn beide Eltern eingebürgert werden oder der allein kraft elterlicher Sorge vertretungsberechtigte Elternteil eingebürgert wird.

Die gesetzliche Vertretung kraft elterlicher Sorge bestimmt sich nach Art. 21 EGBGB. Danach unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Erstreckung kommt nur für Kinder in Betracht, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinder im Sinne des § 16 Abs. 2 sind solche, für die die einzubürgernden Eltern das Sorgerecht besitzen, einschließlich der Adoptivkinder, nicht dagegen der Pflege- oder Stiefkinder.

16.2.1.2     Ausschluss des Erstreckungserwerbs

 

Durch Gebrauchmachen von der Vorbehaltsmöglichkeit ist die Erstreckung auszuschließen, wenn ihr öffentliche Belange entgegenstehen, insbesondere wenn eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung des Kindes nach den §§ 8 bis 15 nicht möglich wäre (z.B. Vorliegen eines der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausweisungsgründe oder strafrechtliche Verurteilung des Kindes) oder Mehrstaatigkeit nur vorübergehend hingenommen werden soll.

 

Der gesetzliche Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Erstreckung durch Kinder, die von dem Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge gesetzlich vertreten werden, setzt die Zustimmung der vertretungsberechtigten Eltern oder des allein vertretungsberechtigten Elternteils zu der Erstreckung voraus. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist die Erstreckung nur mit seiner Zustimmung nach Maßgabe von § 37 StAG i.V.m. § 68 Abs. 1, 3 AuslG zulässig.

 

16.2.1.3     Gemeinschaftliche Einbürgerungsurkunde; Gebühren

 

Im Falle des Erstreckungserwerbs wird die gemeinschaftliche Einbürgerungsurkunde nach § 1 Abs. 3 StAUrkVwV i.V.m. dem Muster der Anlage 1a verwendet. Miteingebürgerte Kinder sind in der Einbürgerungsurkunde einzeln aufzuführen. Von einer Streichung des im Urkundenvordruck enthaltenen Ausschlussvorbehalts ist abzusehen.

 

Der Erstreckungserwerb ist gebührenfrei.

 

16.2.2         Zu Satz 2

 

Nicht belegt

 

17               Zu § 17 Verlust der Staatsangehörigkeit

 

Die Vorschrift zählt die Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf. Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 48 VwVfG oder den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze ist in den Grenzen des Art. 16 Abs. 1 GG zulässig. Unzulässig ist der Widerruf einer Einbürgerung nach § 49 VwVfG oder den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze.

Zu früheren Verlustgründen vgl. Nummer 1.2.2.

 

18               Zu § 18 Entlassung

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit führt zu (vorübergehender) Staatenlosigkeit. Von dieser Möglichkeit ist daher - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, nach § 25 Abs. 1 einen automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu bewirken - zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die beantragte ausländische Staatsangehörigkeit muss effektiv sein, vgl. Nummer 25.1.2. Der Einbürgerungsbewerber muss nachweisen, dass die zuständige Stelle des verleihenden Staates eine bindende Verleihungszusicherung erteilt hat. Unter den Voraussetzungen der §§ 18 bis 24 besteht ein Anspruch auf die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit.

§ 18 wird auf Statusdeutsche nicht angewendet.

 

19               Zu § 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehenden Person

 

19.1             Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)

 

19.1.1          Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)

 

§ 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) und über die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze) aus und geht der allgemeinen Regelung der Handlungsfähigkeit in § 37 vor. Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters vgl. Nummer 8.1.1.1. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlassungsantrag des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich, vgl. Nummer 19.2. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gem. § 43 Abs. 1 FGG aus § 36 Abs. 1 und 2 FGG. Sie richtet sich danach grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nach dem Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 43 Abs. 2 FGG. Danach ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist.

 

19.1.2          Zu Satz 2 (Rechtsmittel)

Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde und weitere Beschwerde zulässig (§§ 19, 27 FGG). Die weitere Beschwerde ist unbeschränkt zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (Eltern, Kind) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG (“… jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, …”). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b FGG zu hören. Es besitzt nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein eigenes Beschwerderecht (§ 59 FGG). Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu. 

Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.

19.2            Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)

 

 ...

22               Zu § 22 Nichterteilung der Entlassung

 

22.1            Zu Absatz 1 (Ausschluss der Entlassung für bestimmte Personengruppen)

 

Die Entlassung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen.

 

22.1.1         Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen)

 

Beamte im Sinne der Nummer 1 sind Personen, die nach dem Beamtenrecht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten “unter Berufung in das Beamtenverhältnis” zu Beamten ernannt worden sind (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BRRG i.V. mit den Landesbeamtengesetzen). Richter sind Personen, die durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten “unter Berufung in das Richterverhältnis” zu Richtern ernannt worden sind (§ 17 DRiG). Soldaten der Bundeswehr sind nach § 1 Abs. 1 SG Personen, die aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen (zu Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses vgl. § 2 SG). 

Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in einem Wehrdienstverhältnis stehen, findet Nummer 2 Anwendung. Sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, z.B. Zivildienstleistenden, darf die Entlassung ebenfalls nicht erteilt werden, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis muss öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein und darf nicht auf privatrechtlicher Grundlage beruhen. Dazu zählen nicht ohne weiteres die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Ehrenamtlich tätige Personen werden nicht von dem Entlassungsverbot erfasst.

 

22.1.2         Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige)

 

Zum Begriff des Wehrpflichtigen vgl. §§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 WPflG. Solange Wehrpflichtige in einem Wehrdienstverhältnis oder Dienstverhältnis als Zivildienstleistende stehen, ist die Entlassung bereits nach Nummer 1 ausgeschlossen. Nummer 2 findet Anwendung bei Wehrpflichtigen, die nicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen.

 

Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Entscheidung über die Genehmigung der Entlassung eines Wehrpflichtigen an die Versagung der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kreiswehrersatzamts gebunden.

 ...

 

23               Zu § 23 Entlassungsurkunde

 

23.1            Zu Absatz 1 (Wirksamwerden der Entlassung; Ausschluss der Entlassung)

 

23.1.1         Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Entlassung)

 

Die Entlassungsurkunde wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. dem Muster der Anlage 3 StAUrkVwV ausgestellt. Nach Möglichkeit soll sie dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies und der Tag der Aushändigung müssen auf der Urkunde vermerkt werden, vgl. im Übrigen Nummer 16.1.1.1.

 

Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar.

 

23.1.2         Zu Satz 2 (Ausschluss der Entlassung)

Die Haft kann auf einer strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder auch abgabenrechtlichen Maßnahme einer deutschen Stelle beruhen, vgl. z.B. §§ 114, 230 StPO, § 901 ZPO, § 326 AO.

 ...

23.2            Zu Absatz 2 (Gemeinschaftliche Entlassungsurkunde)

 

Nicht belegt.

24               Zu § 24 Unwirksamkeit der Entlassung

 

Die Entlassung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. Dazu hat die Staatsangehörigkeitsbehörde nach Ablauf eines Jahres seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu prüfen, ob der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat.

Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig erworben, macht die Staatsangehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die Entlassung endgültig wirksam geworden ist. Andernfalls stellt sie fest, dass die Entlassung nicht wirksam geworden ist und teilt dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. Die Entlassungsurkunde ist einzuziehen.

Wird die ausländische Staatsangehörigkeit innerhalb der Jahresfrist nicht erworben, wird der Entlassene rückwirkend in vollem Umfang als deutscher Staatsangehöriger behandelt, soweit kein anderer Verlustgrund vorliegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt z.B. ein innerhalb der Jahresfrist geborenes Kind des Entlassenen rückwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit.

 

 

25.0     Allgemeines

 

§ 25 regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (Absatz 1) und die Abwendbarkeit des Verlusts durch vorherige Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - Beibehaltungsge­nehmigung - (Absatz 2).

 

Daneben ist das Mehrstaaterübereinkommen zu beachten, wenn es sich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der anderen Staaten handelt, die Kapitel I dieses Übereinkommens übernommen haben (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich und Schweden).

25.1            Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag)

 

25.1.1     Deutscher

Deutscher im Sinne von Absatz 1 ist ein deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 1.1). Für Statusdeutsche gilt die Regelung entsprechend.

25.1.2     Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tatsächlich erworben worden sein. Maßgebend sind insofern die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts des ausländischen Staates. Die bloße Stellung eines Antrags auf eine ausländische Staatsangehörigkeit ist nicht ausreichend. Bei der ausländischen Staatsangehörigkeit muss es sich um eine effektive (vollwertige) Staatsangehörigkeit handeln. Der erworbene Rechtsstatus muss in seinen Rechtswirkungen der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbar sein und darf nicht erheblich hinter dem Rechtsstatus zurückbleiben, den die übrigen Staatsangehörigen des jeweiligen Staates besitzen. Geht die ausländische Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder verloren, hat das keine Auswirkungen auf den eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Betreffende hat nur die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder zu erwerben.

 

25.1.3     Antrag

Ein Antrag im Sinne von Absatz 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.

 

Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erforderliche freie Willensbetätigung vor. In Zweifelsfällen kommt die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 2 in Betracht.

 

Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen, liegen die Voraussetzungen des Absat­zes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem Ausschlagungsrecht kein Ge­brauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht die antragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Personen vorsieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben (insbesondere einbezogene minderjährige Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderliche Antragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Personen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebürgerten einbezogen worden sind.

25.1.4     Gesetzlich vertretene Personen

 

Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen einen Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, beantragt werden könnte, vgl. Nummern 19.1 bis 19.2.

 

25.1.5     Keine Inlandsklausel

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr voraus, dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat.

25.2.           Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung)

 

25.2.1         Zu Satz 1 (Allgemeines)

 

Die Beibehaltungsgenehmigung kann formlos beantragt werden. Sofern sich der Betreffende im Ausland aufhält, soll der Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der nach Absatz 1 eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bleibt unberührt, wenn die Beibehaltungsgenehmigung erst nach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt oder erteilt wird.

 

Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. dem Muster der Anlage 5 StAUrkVwV erteilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist i.d.R. auf längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu bemessen (§ 3 StAUrkVwV). Wird die auslän­dische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe von Absatz 1 verloren.

 

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig, vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2.

 

Im Anwendungsbereich des Kapitels I des Mehrstaaterübereinkommens darf die Bundesrepublik Deutschland eine Beibehaltungsgenehmigung nur erteilen, wenn der andere Vertragsstaat dem vorher zugestimmt hat. In die­sem Fall ist § 25 Abs. 2 auf Statusdeutsche entsprechend anzuwenden.

 

25.2.2         Zu Satz 2 (Beteiligung der Auslandsvertretung)

 

Vor der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu hören.

 

25.2.3         Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange)

 

25.2.3.0     Allgemeines

 

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Abwägung sind die Wertungen des § 87 AuslG zu berücksichtigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen) übertragbar sind (vgl. Nummern 25.2.3.2 und 25.2.3.3). Ferner können sonstige öffentliche oder private Belange die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vgl. Nummer 25.2.3.4).

 

25.2.3.1     Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange

 

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit oder den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen.

 

Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zu, so ist die Beibehaltungsgenehmigung in jedem Fall zu versagen. Dies gilt auch, wenn der ausländische Staat die Leistung eines Eides fordert, mit dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat abgeschworen wird (Abschwöreid), es sei denn, dass der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika zu leistende Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegen.

 

25.2.3.2     Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile

 

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AuslG und Nummern 87.1.2.5.1 und 87.1.2.5.2.

 

25.2.3.3     Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates

 

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates anstrebt und Gegenseitigkeit besteht, vgl. § 87 Abs. 2 AuslG, Nummer 87.2).

 

25.2.3.4     Besonderes öffentliches Interesse; Personen im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland

 

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn an einer Einbürgerung ein besonderes öffentliches Interesse bestünde (vgl. Nummer 8.1.3.5), sowie bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und z.B. aus beruflichen Gründen den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Nachbarstaates anstreben.

 

25.2.4         Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland)

 

Fortbestehende Bindungen an Deutschland können z.B. gegeben sein,

a)  wenn Beziehungen zu im Inland lebenden nahen Verwandten des Einbürgerungsbewerbers, insbesondere Eltern, Kindern oder Geschwistern, unterhalten werden oder der Einbürgerungsbewerber hier über Eigentum an Immobilien verfügt oder eine Wohnung zur Eigennutzung unterhält oder Renten- oder Versicherungsleistungen erhält oder zu erwarten hat,

b) bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt,

c) bei Ehegatten und Kindern der unter Buchstabe b) genannten Personen,

d) bei Ehegatten und Kindern von ins Ausland entsandten Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen und

e) bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland haben und einer beruflichen Tätigkeit im Inland nachgehen.

Fortbestehende Bindungen an Deutschland allein rechtfertigen die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung noch nicht.

 

Zu berücksichtigen sind ferner insbesondere die in den Nummern 25.2.3.1 bis 25.2.3.4 genannten Gesichtspunkte, die Anzahl und die Intensität der glaubhaft gemachten Bindungen sowie Umstände, die für eine Einbürgerung wesentlich wären. Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung setzt danach i.d.R. voraus, dass der Antragsteller sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV).

Eine spätere Übersiedlung ins Inland ist nicht zu fordern.

25.3            Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen)

 

 

26               Zu § 26     Verzicht

26.1            Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts)

26.1.1         Zu Satz 1

Die Bestimmung ist nur dann entsprechend auf Statusdeutsche anzuwenden, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, der Kapitel I des Mehrstaaterübereinkommens übernommen hat.

 

26.1.2         Zu Satz 2

Nicht belegt.

 

26.2            Zu Absatz 2 (Genehmigungsbedürftigkeit; Versagung der Genehmigung)

26.2.1         Zu Satz 1

Nicht belegt

26.2.1         Zu Satz 2

Die Verzichtserklärung muss genehmigt werden, wenn nicht die in Satz 2 in Verbindung mit § 22 genannten Versagungsgründe (vgl. Nummern 22.1.1 und 22.1.2) vorliegen.

 

26.3            Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts)

 

Die Genehmigung des Verzichts wird durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. dem Muster der Anlage 4 StAUrkVwV erteilt. Zur Aushändigung der Urkunde vgl. Nummer 23.1.1.

 

26.4            Zu Absatz 4 (Minderjährige)

 

Vgl. hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2.

 

 

27               Zu § 27                   Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer

 

27.0     Allgemeines

§ 27 gilt entsprechend für Statusdeutsche. Die Regelung betrifft auch als Volljährige Adoptierte.

 

27.1            Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts)

Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vgl. Nummern 6.1 bis 6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmittelbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag (vgl. Nummer 25.1.3) voraus, so kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 (bei Personen, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen i.V.m. § 19) in Betracht. 

27.2            Zu Satz 2 (Ausschluss des Verlusts)

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn ein Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches Kind annimmt oder Ehegatten, von denen einer Ausländer und der andere deutscher Staatsangehöriger ist, das Kind anderer Eltern als gemeinschaftliches Kind annehmen.

27.3            Zu Satz 3 (Erstreckung auf Abkömmlinge)

Der Verlust erstreckt sich auf minderjährige Abkömmlinge, sofern diese dem alleinigen Personensorgerecht des Angenommenen unterstehen und sich auch dessen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Die Minderjährigkeit richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 EGBGB allein nach deutschem Recht. Das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht muss die Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorsehen. Ob dem Angenommenen das an die Minderjährigkeit anknüpfende Personensorgerecht allein zusteht, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. Art. 21 EGBGB. 

28               Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates 

28.1            Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband) 

Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satz 1, wenn er lediglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte ist nach § 8 Abs. 4 WPflG beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als vergleichbarer bewaffneter Verband kann z.B. eine Polizeisondertruppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein. 

Frauen oder nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern (§§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 WPflG), kann keine Zustimmung nach § 8 WPflG erteilt werden, so dass sie insofern den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 nicht abwenden können. 

§ 28 gilt entsprechend für Statusdeutsche. 

28.2            Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte) 

Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich z.B. aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben. 

.... 

 37               Zu § 37                   Verfahrensvorschriften 

Die Verweise auf § 68 Abs. 1 und 3 AuslG betreffen die Handlungsfähigkeit Minderjähriger, vgl. Nummern 68.1 und 68.3 AuslG-VwV. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 AuslG betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen, vgl. Nummern 70 bis 70.2 AuslG-VwV. Mit dem Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 1 AuslG wird geregelt, dass die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann, sofern dies erforderlich ist, z.B. zur Überprüfung der für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse. 

38               Zu § 38                   Gebühren

 

38.1            Zu Absatz 1 (Kostenpflicht)

 

Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten.

 

Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Abs. 2 und 3, in § 90 AuslG, in § 21 Abs. 1 Satz 3 HAG, in der StAGebV sowie im VwKostG geregelt.

 

38.2            Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren)

 

Die Sätze 1 bis 3 enthalten Sondervorschriften für die Einbürgerungsgebühren nach diesem Gesetz, die als höherrangiges Recht den Bestimmungen zur Gebührenpflicht von Einbürgerungen in der StAGebV vorgehen. Die nach Satz 4 eröffnete Möglichkeit, von der Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung zu gewähren, lässt auch gruppentypische Regelungen zu.

 

Die vorsorgliche Einbürgerung (Nummer 8.1.3.8) erfolgt gebührenfrei.

 

38.3            Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)

 

Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der StAGebV Gebrauch gemacht.

 

39               Zu § 39                   Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 Die Regelungen über die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft dienen, sind in der StAUrkVwV enthalten.

 

40               Zu § 40 Verfahren

 

Nicht belegt.

 

 

40a             Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG

 

40a.1          Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im allgemeinen)

 

Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeutscher war, hat in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte.

 

40a.2          Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge)

 

Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 BVFG wird neben dem Besitz der Deutscheneigenschaft am 1. August 1999 vorausgesetzt, dass ihnen spätestens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erteilt worden ist. Wird die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG später erteilt, kommt ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe von § 7 in Betracht, vgl. Nummern 7.0 bis 7.2.

Zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Deutscheneigenschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ehegatten von Spätaussiedlern vgl. Nummer 7.1.

Abkömmlinge im Sinne von § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG, die in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von einem Spätaussiedler, seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Abkömmling im Sinne von § 4 BVFG ableiten (insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe von § 40a Satz 1 erworben.

 

40b             Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr

Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten, erhalten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu machenden Einbürgerungsanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbürgerung immer noch vorliegen. § 40b findet entsprechende Anwendung, wenn der maßgebliche Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet und den Anspruch nicht erworben. Für ein später geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2000.

Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar 2000 beantragt worden, kann das Einbürgerungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden, wenn der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29, wenn sie bei der Einbürgerung ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten und nicht vor Erreichen der Volljährigkeit aufgeben.

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 500 Deutsche Mark (§ 38 Abs. 2 Satz 1; vgl. Nummer 38.2).

41               Zu § 41 Inkrafttreten

Nicht belegt.

 

 

 

85               Zu § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder

 

85.1            Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)

 

85.1.1         Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)

 

Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2; vgl. Nummern 1.2 bis 1.2.5 AuslG-VwV). Zum Begriff des Antrags vgl. Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vgl. § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber

a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem AuslG,

b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem AuslG,

c) eine Aufenthaltsbewilligung,

d) eine Aufenthaltsbefugnis,

e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem AufenthG/EWG oder der FreizügV/EG oder

f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG (§ 55 AsylVfG)

besessen hat oder

g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war.

Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion bestand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.

85.1.1.1      Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)

In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbewerber folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:

“1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an: 

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.” Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, so hat er folgendes Bekenntnis und folgende Erklärung abzugeben:

“1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an: 

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die

a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen habe ich mich abgewandt.” Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Antragstellung über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden, ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegen stehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Bekenntnis und Erklärung sind nicht zu fordern, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 85 Abs. 2 Satz 2), vgl. Nummer 85.2.2.

 

85.1.1.2      Zu Nummer 2 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung)

Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine (auch befristete) Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen. Ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels reicht für die Einbürgerung nicht aus.

85.1.1.3      Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe)

Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Sozial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen hat oder nimmt. Die In­anspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht der Einbürgerung nicht entgegen, wenn die Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist (vgl. Nummer 85.1.2) oder wenn der Einbürgerungsbewerber das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Nummer 85.3).

 

85.1.1.4      Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)

Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vgl. Nummer 8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaatigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel). Verlust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vgl. Nummern 87.0 bis 87.5.

85.1.1.5      Zu Nummer 5 (Straffreiheit)

Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das JGG (vgl. § 1 JGG). Verurteilungen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51 Abs. 1, 52 BZRG). Zu Ausnahmen vom Erfordernis der Straffreiheit vgl. Nummern 88.1 bis 88.3.

Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berücksichtigen, im Einzelnen vgl. Nummer 88.1.

Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG).

85.1.2         Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können)

Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung nach § 85 nur dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial- oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich z.B. auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 SGB III erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.

85.2            Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern)

85.2.1         Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)

85.2.1.1     Voraussetzungen

Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch möglich, wenn Ehegatte und minderjährige Kinder sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern wären. Bei minderjährigen Kindern kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten zu können (Ab­satz 1 Satz 1 Nr. 3), nicht an, vgl. Nummern 85.1.1.3 und 85.3. Die übrigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müs­sen - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 2 (vgl. Nummer 85.2.2) - auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt sein.

Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.

85.2.1.2     Grundsätze für das Ermessen

85.2.1.2.1     Miteinbürgerung eines Ehegatten

Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

 

Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.

Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte seines Lebensalters entspricht.

Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt i.d.R. voraus, dass es selbstständig eingebürgert werden könnte.

85.2.1.2.3     Ausschlussgründe

Bei der Miteinbürgerung eines Ehegatten sind grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Nummer 86.1.1) erforderlich. Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden. Das gilt vor allem, wenn die übrigen Familienangehörigen der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind und die Einbürgerung der gesamten Familie wünschenswert erscheint.

Bei der Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes genügt es, wenn es sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (vgl. Nummer 24.1.4 AuslG-VwV) und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

Eine Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern erfolgt nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 oder 3 vorliegt (vgl. Nummern 86.2 und 86.3).

85.2.2         Zu Satz 2 (minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

Ein Bekenntnis und eine Erklärung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zu fordern.

85.3            Zu Absatz 3 (Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe durch Ausländer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

Das Erfordernis bestehender Unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gilt nicht für Einbürgerungsbewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

86               Zu § 86     Ausschlussgründe

86.1            Zu Nummer 1 (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache)

86.1.1     Begriffsbestimmung

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurecht zu finden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus.

86.1.2     Nachweis der Sprachkenntnisse

Der Ausschlussgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind i.d.R. nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,

b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden, vgl. Nummer 91.1. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch sind dafür ein geeigneter Maßstab.

 

86.2            Zu Nummer 2 (verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen)

Der Anspruch auf Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte Erklärung abgegeben wird (vgl. Nummer 85.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (vgl. §§ 3, 4 BVerfSchG) vorliegen.

 

86.3            Zu Nummer 3 (kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1)

Der Anspruch auf Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.

Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des Tatbestandes des § 46 Nr. 1 AuslG (vgl. Nummern 46.1.0 bis 46.1.3 AuslG-VwV). Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden kann. Im Übrigen vgl. Nummer 8.1.1.2.

87               Zu § 87     Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

87.0     Allgemeines

§ 87 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung, ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Nach Absatz 5 erhält ein Einbürgerungsbewerber, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit erfordert und die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vorliegen.

 

 

Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser zählt - neben den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen - abschließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung nach § 85 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen ist.

 

87.1.2         Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit)

 

87.1.2.1      Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit)

 

Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht. Dies gilt auch für Einbürgerungsbewerber, die nach dem Recht des Herkunftsstaates eine nicht an die Volljährigkeit anknüpfende besondere Altersgrenze für ein Ausscheiden aus ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit noch nicht erreicht haben, vgl. im Übrigen Nummer 87.5.

87.1.2.2      Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit)

Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden.

Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiter zu leiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln.

87.1.2.3      Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare Entlassungsbedingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)

87.1.2.3.1     Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)

Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch vor, wenn die Beantragung der Entlassung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und ggf. trotz amtlicher Begleitung nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei einem mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufe.

Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt z. B. in Betracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlassungsantrags.

87.1.2.3.2     Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)

87.1.2.3.2.1     Unzumutbare Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn

a) die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie z.B. Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen (überhöhte Entlassungsgebühren) oder

b) tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Einleitung des Entlassungsverfahrens oder die im Entlassungsverfahren geforderten Angaben eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Einbürgerungsbewerber oder eines nahen Familienangehörigen entstehen könnte.

87.1.2.3.2.2     Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,

b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnte,

c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder m

d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird. 

Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (“Freikauf”) so ist dies i.d.R. unzumutbar, wenn das Zweifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers oder ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark überschritten wird. 

87.1.2.3.2.3     Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen.

87.1.2.3.3     Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)

Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.

87.1.2.4      Zu Nummer 4 (ältere Personen)

Nach Satz 2 Nr. 4 kommt bei einem Einbürgerungsbewerber, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit z.B. dann in Betracht, wenn er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die ihn in der Durchführung des Entlassungsverfahrens nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.

87.1.2.5      Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)

87.1.2.5.1     Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn

 

a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind,

 

b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,

 

c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre oder

 

d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.

 

87.1.2.5.2     Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind i.d.R. erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 20 000 Deutsche Mark betragen.

 

87.1.2.6      Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte)

 

Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylberechtigte nach Art. 16a GG, sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 AsylVfG, Kontingentflüchtlinge nach § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz, die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne der GK anerkannten Ausländer und jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolge- sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden (vgl. Nummern 51.0.1 bis 51.2.4. AuslG-VwV).

 

Als politisch Verfolgter ist i.d.R. anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. Nummern 4.2.2.1.1.1, 4.2.2.1.1.2, 4.2.2.1.1.4 und 4.2.2.1.1.5 AuslG-VwV) ausweist.

 

87.2.           Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern)

 

Gegenseitigkeit besteht, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates, der Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, generell oder nur für andere Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung hinnimmt.

 

Sofern die Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf bestimmte Personengruppen beschränkt ist (z.B. Ehegatten eigener Staatsangehöriger), wird bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatigkeit nur hingenommen, wenn der Einbürgerungsbewerber einer vergleichbaren Personengruppe angehört.

 

87.3            Zu Absatz 3 (Leistung ausländischen Wehrdienstes durch im Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber)

 

87.3.1     Voraussetzungen

 

87.3.1.1     Leistung ausländischen Wehrdienstes

 

Dem Wehrdienst nicht gleich zu stellen sind Leistungen, die ihn nach dem Recht des Herkunftsstaates ersetzen können. Kann die Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (“Freikauf”) so ist dies i.d.R. unzumutbar, wenn das Zweifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers oder ein Betrag von 10.000 Deutsche Mark überschritten wird. Die Einbürgerung erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Freikauf und - nach Maßgabe der folgenden Nummern 87.3.1.2 bis 87.3.2 - die Leistung des Wehrdienstes nicht zumutbar sind. 

Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung des Entlassungsantrags wegen der fehlenden Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, genügt der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist.

 

87.3.1.2     Besuch deutscher Schulen

 

Der Zeitraum des Schulbesuchs in deutschen Schulen im Inland muss den Zeitraum des Schulbesuchs in ausländischen Schulen überwiegen. Zu berücksichtigen ist der Schulbesuch in öffentlichen Schulen (allgemein bildenden Schulen, Berufs- und Berufsfachschulen) oder genehmigten Ersatzschulen, in denen Deutsch Unterrichtssprache ist.

 

87.3.1.3     Hineinwachsen in deutsche Lebensverhältnisse und das wehrpflichtige Alter

 

Mit welchem Alter die Wehrpflicht entstanden ist, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.

 

87.3.2     Ermessen

 

Im Rahmen der Ermessensausübung ist zwischen dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und dem staatlichen Interesse an der Einbürgerung von Bewerbern, die die genannten zusätzlichen Integrationsanforderungen erfüllt haben, abzuwägen. Ein deutsches staatliches Interesse an der Erfüllung des Wehrdienstes im Herkunftsstaat ist in der Regel nicht gegeben. Der Einbürgerungsbewerber wird unter den Voraussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, wenn

 

a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann oder

b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. fehlende Sprachkenntnisse; fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftsstaats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu verlieren bzw. eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können) mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zugemutet würden.

 

87.4            Zu Absatz 4 (völkerrechtliche Verträge)

Absatz 4 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge, die eine - unter Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen können. Derartige Verträge sind bisher nicht geschlossen worden.

 

87.5            Zu Absatz 5 (Nichtentlassung wegen Minderjährigkeit)

Zunächst ist zu prüfen, ob nicht bereits die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist z. B. erfüllt, wenn das Heimatrecht des Einbürgerungsbewerbers nicht an die Volljährigkeitsgrenze anknüpft, sondern an eine Altersgrenze, die nicht mit der Volljährigkeitsgrenze identisch ist, vgl. Nummer 87.1.2.1.

 

Für die Frage der Volljährigkeit ist das jeweilige ausländische Recht maßgebend. Liegen die Voraussetzungen vor, erhält der Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerungszusicherung (vgl. Nummer 8.1.2.6.1).

 

Setzt das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nach dem Recht seines Herkunftsstaates nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, kommt eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 8 StAG in Betracht, vgl. Nummer 8.1.2.6.2.

88               Zu § 88 Entscheidung bei Straffälligkeit

 

88.1            Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)

 

Gemäß § 88 Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 außer Betracht. Liegen mehrere Verurteilungen vor, ist jede Verurteilung gesondert zu betrachten. Eine Zusammenrechnung mehrerer Einzelstrafen ist nicht zulässig. Wird nach den §§ 54 f. StGB eine Gesamtstrafe gebildet, ist die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

 

Ausländische Verurteilungen sind nur zu berücksichtigen, soweit die Tat im Inland als vorsätzliche Tat strafbar und das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhältnismäßig ist.

 

88.1.1         Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)

 

88.1.1.1      Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden)

 

Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. JGG sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. JGG. Die Berücksichtigung von Jugendstrafen richtet sich nach Absatz 2.

 

88.1.1.2      Zu Nummer 2 (Geldstrafen)

 

Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.

 

88.1.1.3      Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)

 

Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen. Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt oder eine Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.

 

Im Falle einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe enthält Absatz 2 eine Sonderregelung, vgl. Nummer 88.2.

 

88.1.2         Zu Satz 2 (Entscheidung nach Ermessen)

 

Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1 Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewährungszeit nicht erlassen worden ist.

 

88.2            Zu Absatz 2 (Berücksichtigung einer Jugendstrafe)

 

Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen sind im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in jedem Fall beachtlich. Ist eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag bereits erlassen, bleibt die Verurteilung außer Betracht.

 

88.3            Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)

 

Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt auch für im Ausland geführte Ermittlungsverfahren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. StPO ist. Nicht ausreichend ist, dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber künftig Straftaten begehen kann.

 

Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, den §§ 153, 153b bis 153e, 154b, 154c StPO oder den §§ 45, 47 JGG eingestellt, ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden in den Fällen der §§ 153a StPO, 47, 45 Abs. 3 JGG Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfahren bzw. das Absehen von der Verfolgung erst nach deren Erfüllung. Nicht abgeschlossen ist das Verfahren, wenn es nur vorläufig eingestellt wird.

  

89               Zu § 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts

89.1            Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts; Anrechnung von Zeiten im Ausland)

89.1.1         Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)

Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen.

 

Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen. Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland sind nach Maßgabe von § 89 Abs. 2 zu berücksichtigen (vgl. Nummer 89.2).

 

89.1.2         Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)

 

Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zum einem Jahr auf den Inlandsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in dieser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat (z.B. zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Niederkunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.

 

Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Absatz 2 eingreift (vgl. Nummer 89.2).

 

89.2            Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

 

Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.

 

Bei Personen, denen nach § 16 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.

 

89.3            Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)

 

Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes war, begründete sich mit der Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und ist heute nicht mehr relevant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 führte der Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein Widerrufsgrund vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).

 

90               Zu § 90 Einbürgerungsgebühr

 

Vgl. Nummern 38.1 und 38.2.

 

91               Zu § 91 Verfahrensvorschriften

 

91.1            Zu Satz 1 (Handlungsfähigkeit Minderjähriger; Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers)

 

Die Verweise auf § 68 Abs. 1 und 3 betreffen die Handlungsfähigkeit Minderjähriger, vgl. Nummern 68.1 und 68.3 AuslG-VwV. Der Verweis auf § 70 Abs. 1 und 2 betrifft die Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers, vgl. Nummern 70 bis 70.2 AuslG-VwV. Mit dem Verweis auf § 70 Abs. 4 Satz 1 wird geregelt, dass die Behörde in bestimmten Fällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers anordnen kann. Dies kommt insbesondere in Betracht zur Entgegennahme der Erklärung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (vgl. Nummer 85.1.1.1) und zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 86 Nr. 1 (vgl. Nummer 86.1.2).

 

91.2            Zu Satz 2 (Geltung der allgemeinen Vorschriften)

Die Verweisung bezieht sich ausschließlich auf Verfahrensvorschriften, nicht auf materielle Vorschriften. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 i.V.m. § 27 StAngRegG. Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich geregelt.

 

102a           Zu § 102a        Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Für Einbürgerungsbewerber, die vor dem 17. März 1999 ihren Antrag auf Einbürgerung oder Miteinbürgerung nach den §§ 85 ff. in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gestellt haben, bleibt es bei den Regelungen des bisherigen Rechts, außer im Hinblick auf die Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die sich nach dem neuen Recht richten. Sofern der Einbürgerungsbewerber statt dessen die Anwendung der §§ 85 ff. in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung wünscht, kann das Verfahren entsprechend umgestellt werden.

Ist auf Grund eines nach dem 16. März 1999 gestellten Antrags auf Einbürgerung oder Miteinbürgerung eine Einbürgerungszusicherung auf der Grundlage der §§ 85 ff. in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung erteilt worden, so ist deren Bindungswirkung ab dem 1. Januar 2000 entfallen, wenn die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG bzw. die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze).

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