Übergangsregelung
Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das
Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte
Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt. Der Bewährungsaufstieg ist weggefallen. Eingruppierungsautomatik und 50 %-Regel gelten weiterhin. Entscheidend für die Eingruppierung sind
danach diejenigen Tätigkeitsmerkmale, die dem Arbeitsvolumen entsprechen, welche nach dem Umgang der aufgewendeten Arbeitszeit mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Angestellten ausfüllen. Dabei wird man auch eine gewisse Dauer der Tätigkeiten erwarten. Grundsätzlich ist die Betrachtung nicht von
Addition von einzelnen Tätigkeiten abhängig. |
Rechtsprechung
Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat
ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit (TVöD).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT, die nach dem BAG für die Nachfolgebestimmung des § 14 TVöD herangezogen werden kann, folgt die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit den Regeln, die der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts entsprechend § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. Zunächst muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die
höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Das nennt sich nach dem BAG „doppelte Billigkeitsprüfung“. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit
und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Insgesamt ist eine „doppelte“ Billigkeitskontrolle vorzunehmen, die sich bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf mehrere Beschäftigte in einer Verwaltung sowohl auf das Gesamtkonzept als auch auf die einzelnen personenbezogenen Übertragungsverfügungen
bezieht. Die Umstände für die einzelnen vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeit müssen vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts deutlich werden.
Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung
der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt. Der Arbeitgeber muss geltend machen kann, aufgrund
seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein
Nach der Regelung des § 22 BAT stellt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall dar, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 BAT und § 14 TVöD die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen
Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TVöD kann nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen Anforderungen in der Person der Beschäftigten gestellt werden,
müssen auch diese für die Eingruppierung erfüllt sein. |
Eingruppierungsprozess
Im Eingruppierungsprozess obliegt es einer klagenden Partei, Fakten vorzutragen, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale einschließlich der damit verbundenen Qualifizierung erfüllt. Erforderlich ist die nähere Beschreibung der tatsächlichen Arbeitsschritte und die Darstellung
beispielhafter Abläufe, so dass sich nachvollziehen lässt, was rein tatsächlich die Aufgaben des Anspruchstellers, wann wie und in welchem Umfang und mit welchen Anforderungen er diese Arbeiten erledigt hat. Eine Klage auf tarifgerechte Vergütung ist nur erfolgreich , wenn mindestens die Hälfte der die
Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt. |