Zeitschema
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens
sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und
gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren
Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit
unmittelbar nach der Mutterschutzfrist genommen werden soll,
muss sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist
beantragt werden. Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen sich der Antragsteller
respektive Antragstellerin gleichzeitig verbindlich festlegen, für
welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen
werden soll. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung
des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die
Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird.
Mit
Zustimmung des Arbeitgebers können sie bis zu zwölf Monate der
Elternzeit auch auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag
des Kindes übertragen. Die Elternzeit kann vorzeitig
beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der
Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines
weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des §
7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus
dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung
der Elternzeit gemäß - zum früher geltenden! - § 16 Abs. 3 Satz 2
BErzGG nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden
betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der
Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des
Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich. Eine den
Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht entsprechende
Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich, so das
Bundesarbeitsgericht, wenn es sich um einen
Fall existenzielle Härte bzw. um die Geburt eines weiteren Kindes
handelt.
Beschäftigung während der
Elternzeit
Wer Elternzeit
nimmt, ist berechtigt in Teilzeit bis zu 30
Wochenstunden zu arbeiten. Nach Ablauf der Elternzeit haben
die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen
Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung
ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit
reduziert, gelten nach deren Ende wieder die Bedingungen der früheren
Arbeitszeit.
Seit dem 25. Januar 2009 erhalten auch Großeltern
Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während
der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann
die Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, während die Eltern
weiterhin Anspruch auf Elterngeld haben. Für den Anspruch auf
Freistellung von der Arbeit müssen bei den Großeltern auch die grundsätzlich
für den Elternzeitanspruch geltenden Voraussetzungen (z.B. Leben in
einem Haushalt) vorliegen.
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