Die
private Nutzung des ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung
gestellten Computers und des Internetzugangs kann
besonders dann, wenn die Nutzung während der Arbeitszeit und zu
pornografischen Zwecken erfolgt sei, je nach den Umständen des Falles
eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, vgl.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Hier gibt es eine Parallele zu
den Fällen der Nutzung eines dienstlichen Telefonanschlusses für
Privatgespräche. Es entspricht höchst richterlicher Rechtsprechung,
wonach umfangreiche, unerlaubte und heimlich
geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers als wichtiger
Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht
kommt (so das BAG im Jahre 2002).
Während
die private Nutzung des ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung
gestellten Telefonanschlusses (zum Missbrauch eines überlassenen
Mobiltelefons, vgl. LAG Hessen im Jahre 2004) die Rechtsprechung schon
geraume Zeit beschäftigt hat, ist der Missbrauch anderer, modernerer
Kommunikationsmittel wie Email eine
neuere Erscheinung.
Ebenso
wie beim dienstlichen Telefonanschluss ist der Arbeitgeber auch bezüglich
des am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten
Internetzugangs allein befugt, über die Art und Weise der Nutzung zu
entscheiden. Ob der Arbeitnehmer Betriebsmittel nur zu betrieblichen
oder auch zu privaten Zwecken benutzen kann und darf, steht allein in
der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Er, der Arbeitgeber,
bestimmt darüber, ob und wie die Betriebsmittel verwandt werden müssen
bzw. dürfen. Werden die vom Arbeitgeber aufgestellten Nutzungsregeln
nicht beachtet, handelt der Arbeitnehmer pflichtwidrig. Soweit sich
Instanzgerichte über die vom Arbeitsgericht angeführten Fälle mit der
Frage des Kündigungsgrundes im Falle der (verbotswidrigen)
Internetnutzung befasst haben, ging es jeweils um nicht
der Verallgemeinerung zugängliche Einzelfallentscheidungen.
Inzwischen ist auch höchstrichterlich (BAG, Urteil vom 07. Juli 2005 -2
AZR 581/04, dahin erkannt worden, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen
Kündigung könne vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während
der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem
zeitlichen Umfang nutze und damit seine arbeitsvertraglichen
Pflichten verletzte. Bei der privaten Nutzung des Internets während der
Arbeitszeit entgegen einem ausdrücklichen Verbots durch den Arbeitgeber
verletzt der Arbeitnehmer seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit.
Vgl.
aber LAG Köln 2003: Fehlt eine klare
betriebliche Regelung über die private Nutzung der betrieblichen
Computeranlage, so bedarf eine Kündigung regelmäßig der
vorherigen Abmahnung, auch wenn innerhalb der Arbeitszeit in nicht
unwesentlichem Umfang private E-Mails geschrieben werden. Die
Kündigung ist auch nicht dadurch begründet, dass die Klägerin während
der Arbeitszeit teilweise erhebliche Zeit aufgewendet hat, um privat
E-Mails zu schreiben. Insoweit folgt auch das
Berufungsgericht der Wertung der ersten Instanz, dass es
Organisationsaufgabe des Arbeitgebers ist, die Nutzung des betrieblichen
Computersystems klar zu definieren und den Arbeitnehmern im Einzelnen
vor Augen zu führen, welche Tatbestände verboten und welche erlaubt
sind. Im Betrieb der Beklagten gab es eine
solche ausgearbeitete Anweisung hinsichtlich der Computeranlage nicht.
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin
erst eingestellt wurde, nachdem die Computeranlage in Betrieb genommen
worden war. Der Beklagten ist es nicht gelungen darzustellen, welche
konkrete Einweisung die Klägerin in diese Computeranlage erhalten hat
und inwieweit es klare betriebliche Regelung über die Nutzung dieser
Anlage gab. Wie sich gerade aus der vielfältigen Literatur zur
Bedeutung des Missbrauchs der arbeitgeberseitigen Computeranlage ergibt,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Arbeitnehmern allgemein
ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein besteht, wenn sie die
arbeitgeberseitige Computeranlage zu privaten Zwecken auch in der
Dienstzeit nutzen. Vielmehr ist es von Arbeitgeber zu Arbeitgeber
unterschiedlich geregelt, inwieweit den Arbeitnehmern die private
Nutzung der Computeranlage erlaubt ist. Zudem kann auch von einem
allgemeinen Unrechtsbewusstsein deshalb nicht ausgegangen werden, weil
vielen Arbeitnehmern mit Vertrauensarbeitszeit die ehrliche Angabe ihrer
Arbeitszeit zugetraut wird, so dass die private E-Mailnutzung zu allen
Tageszeiten rechtens sein kann, wenn der Arbeitnehmer dies bei der
Zeitaufstellung berücksichtigt. Die Tatsache, dass manche Arbeitnehmer
jederzeit die betriebliche Computeranlage privat nutzen können, mag in
Betrieben, in denen keine ausdrückliche Regelung zur Nutzung der
Computeranlage getroffen worden ist, die Einstellung fördern, dass das
private E-Mail schreiben während der Arbeitszeit nichts Unrechtsmäßiges
ist. Hiervon ausgehend kann nicht gesagt werden, dass die Klägerin
nicht in der Lage oder willens gewesen wäre, ihr Verhalten nach
Erteilung einer Abmahnung abzustellen.
Entscheidend
ist also, ob es in Betrieben eine Nutzungsregelung gibt, um die Frage
der Ahndung solchen Verhaltens bewerten zu können. Klarheit verschaffte
entweder eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag. |