Aktuelle
Entscheidung: BAG
(Das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2003 - 7 AZR
529/02)
Die Befristung des
Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der zur Vertretung eines
zeitweilig verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird, ist
in der Regel sachlich gerechtfertigt. Dies ist
ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der zu vertretende
Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss
des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich
erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde.
Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr.
1 SR 2y BAT enthält kein Anstellungsgebot, sondern schränkt nur
das Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers bei der Auswahl von
Bewerbern für die Besetzung von Dauerarbeitsplätzen ein.
Aus den Gründen:
Die Parteien streiten darüber, ob
ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Oktober 2000
geendet hat. Hilfsweise begehrt die Klägerin den Abschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags, hilfsweise Schadensersatz.
Die Klägerin war von 1989
bis 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Zum 15.
Februar 1996 wurde sie erneut eingestellt und war bis zum 31.
Oktober 2000 auf der Grundlage von sechs aufeinander folgenden
befristeten Arbeitsverträgen als Sachbearbeiterin im Finanz- und
Rechnungswesen für ambulante zahnärztliche Leistungen tätig. In
dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1999
heißt es, die Klägerin werde als vollbeschäftigte Angestellte
"auf bestimmte Zeit nach Sonderregelung (SR) 2 y zum
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ... als Aushilfsangestellte
... für die Zeit der Beurlaubung der Stelleninhaberin Frau C , längstens
bis zu deren Rückkehr, spätestens jedoch bis zum 31.10.2000
weiterbeschäftigt". Der Stelleninhaberin C war für
die Zeit vom 1. November 1997 bis einschließlich 31. Oktober 2000
Sonderurlaub zur Betreuung ihres Kindes bewilligt worden. Mit
Schreiben vom 12. September 2000 wandte sich die Vorgesetzte der
Klägerin an die Personalabteilung der Beklagten und bat um den
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin,
da nunmehr feststehe, dass Frau C nach Ablauf des
Sonderurlaubs nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die
Klägerin wurde jedoch nicht über den 31. Oktober 2000 hinaus
weiterbeschäftigt. Vielmehr wurde die Stelle zum 1. Januar 2001
mit der Arbeitnehmerin O besetzt, die bereits zuvor
bei der Beklagten tätig war.
Mit der am 20. November 2000 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend
gemacht, die Befristung zum 31. Oktober 2000 sei unwirksam, weil
die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12. Oktober
1999 keine Prognose darüber erstellt habe, ob die
Stelleninhaberin C nach Ablauf der Beurlaubung an ihren
Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die Beklagte habe gewusst, dass
dies nicht der Fall sein werde.
Die Klägerin
hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass das zwischen
den Parteien bis zum 31. Oktober 2000 befristete Arbeitsverhältnis
über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbesteht;
für den Fall des Unterliegens mit
dem Antrag zu 1)
2. die Beklagte zu verurteilen, mit
der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag als vollbeschäftigte
Angestellte der VergGr. V b BAT mit Wirkung ab dem 1. des Monats,
welcher der Verkündung des Berufungsurteils nachfolgt, abzuschließen;
für den Fall des Unterliegens mit
den Anträgen zu 1) und 2)
hilfsweise
3. die Beklagte zu verurteilen, mit
der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag als vollbeschäftigte
Angestellte der VergGr. V c BAT mit Wirkung ab dem 1. des Monats,
welcher der Verkündung des Berufungsurteils nachfolgt, abzuschließen;
für den Fall des Unterliegens mit
den Anträgen zu 1), zu 2) und zu 3)
hilfsweise
4. die Beklagte zu verurteilen, mit
der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag als vollbeschäftigte
Angestellte der VergGr. VI b BAT mit Wirkung ab dem 1. des Monats,
welcher der Verkündung des Berufungsurteils nachfolgt, abzuschließen;
für den Fall des Unterliegens mit
den Anträgen zu 1), zu 2), zu 3) und zu 4)
hilfsweise
5. die Beklagte zu verurteilen, an
die Klägerin 27.951,72 Euro brutto zu zahlen;
für den Fall des Obsiegens mit dem
Antrag zu 1)
6. die Beklagte zu verurteilen, die
Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag zu unveränderten
Bedingungen mit Tätigkeiten der VergGr. V b bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den Antrag zu 1) weiterzubeschäftigen...
...Nach § 21 Abs. 1 BErzGG besteht
ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses,
wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für
Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer auf Tarifvertrag
beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes
eingestellt wird. § 21 Abs. 1 BErzGG normiert damit ua. für die
tariflich geregelte Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes
den bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der
Befristungskontrolle anerkannten Sachgrund der Vertretung und hat
insoweit bestätigende, klarstellende Bedeutung. Der sachliche
Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede liegt in
Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem
vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen
ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit
der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die
Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden
Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein
zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine
Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des
Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden
Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil
in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach
Beendigung des Urlaubs oder der Erkrankung seine
arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Auch eine
wiederholte Befristung wegen der mehrfachen Verhinderung der zu
vertretenden Stammkraft steht der Prognose des künftigen Wegfalls
des Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann auch
bei mehrfacher Krankheits- oder Urlaubsvertretung davon ausgehen,
dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren
wird. Er ist daher nicht gehalten, vor Abschluss des befristeten
Vertrags mit der Vertretungskraft Erkundigungen über die
gesundheitliche Entwicklung des erkrankten oder die Planungen des
beurlaubten Arbeitnehmers einzuholen. Nur wenn der Arbeitgeber im
Ausnahmefall auf Grund ihm vorliegender Informationen erhebliche
Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt
wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der
Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die
Befristung unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass der zu
vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss
des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft
verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder
aufnehmen werde. Ansonsten muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr
an den Arbeitsplatz rechnen. Eine unverbindliche Ankündigung
reicht nicht aus. Auch wenn die beurlaubte oder erkrankte
Stammkraft beabsichtigt, nach dem Urlaubsende oder der
Wiedergenesung die Arbeit nicht wieder aufzunehmen und dies
dem Arbeitgeber gegenüber unverbindlich äußert, können später
eintretende Umstände oder unvorhergesehene Ereignisse im persönlichen
Bereich dazu führen, dass die Stammkraft entgegen ihren ursprünglichen
Planungen an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt. Solange die
Stammkraft einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit wieder
aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit deren Rückkehr
rechnen.
Nach diesen Grundsätzen ist die
Befristung zum 31. Oktober 2000 sachlich gerechtfertigt. Die Beschäftigung
der Klägerin erfolgte zur Vertretung der Arbeitnehmerin C .
Dieser war bis zum 31. Oktober 2000 Sonderurlaub zur Betreuung
eines Kindes nach § 50 Abs. 1 BAT bewilligt worden. Die Klägerin
verrichtete deren Tätigkeiten bereits seit 1998. Die Beklagte
konnte bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 12.
Oktober 1999 davon ausgehen, dass die Arbeitnehmerin C ab
dem 1. November 2000 ihre arbeitsvertraglichen Pflichten wieder
erfüllen und der Vertretungsbedarf damit wegfallen würde. Die Klägerin
hat zwar behauptet, der Beklagten sei bei Abschluss des letzten
befristeten Arbeitsvertrags bekannt gewesen, dass die
Arbeitnehmerin C nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren
wolle. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass die Arbeitnehmerin C
dies der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bereits verbindlich, zB
durch Ausspruch einer Kündigung, erklärt hatte. Ihr Vortrag in
der Klageschrift, die Arbeitnehmerin C habe das Arbeitsverhältnis
gekündigt, ist ohne Datumsangabe. Ihm lässt sich nicht
entnehmen, dass dies bereits vor dem 12. Oktober 1999 erfolgt sein
soll. Das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht von einer
Beweisaufnahme abgesehen. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge
der Klägerin ist unbegründet.
II. Die Klageanträge zu 2) bis 5)
sind ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Ihr steht auch kein
Schadensersatzanspruch zu, weil sie bei der Besetzung von Stellen
der VergGr. V b, V c und VI b BAT nicht berücksichtigt wurde.
1. Die Anträge zu 2) bis 4), mit
denen die Klägerin den Abschluss eines unbefristeten
Arbeitsvertrags geltend macht, sind zulässig. Sie sind
hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin
begehrt mit diesen Anträgen die Abgabe einer Willenserklärung
durch die Beklagte, nämlich die Annahme des in den Klageanträgen
enthaltenen Angebots der Klägerin auf Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrags. In diesem Sinne sind die Anträge
zu verstehen. Aus ihnen ergibt sich auch hinreichend deutlich,
welche Bedingungen für das zu begründende Arbeitsverhältnis
gelten sollen.
Die Klägerin hat die Anträge zu
2), zu 3) und zu 4) zwar in der Revision dahingehend geändert,
dass nunmehr der Arbeitsvertrag nicht mehr ab dem ersten Monat,
der der Verkündung des Berufungsurteils nachfolgt, abgeschlossen
werden soll, sondern ab dem ersten Monat nach Verkündung des
Revisionsurteils. Darin liegt jedoch keine in der Revision unzulässige
Klageänderung. Vielmehr handelt es sich um eine Einschränkung
der Klageanträge iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, die noch in der
Revisionsinstanz vorgenommen werden kann.
2. Die Klageanträge zu 2), zu 3)
und zu 4) sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.
a) Die Beklagte ist nicht auf Grund
einer vertraglichen Zusage verpflichtet, mit der Klägerin einen
unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Nach den mit
Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat
bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Klägerin
vom Verwaltungsleiter der Beklagten keine Wiedereinstellungszusage
erteilt.
b) Die Klägerin hat auch keinen
aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht folgenden
Wiedereinstellungsanspruch. Der Sachgrund für die Befristung ist
zwar noch vor dem vereinbarten Vertragsende am 31. Oktober 2000
weggefallen. Dies begründet aber keinen Anspruch auf Abschluss
eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Im Anschluss an eine wirksam
vereinbarte Befristung besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder
einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist, kein Anspruch des
Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.
c) Eine Verpflichtung der
Beklagten, mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag
abzuschließen, ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm.
der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht angenommen, dass allein die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR
2y BAT als Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrags nicht in Betracht kommt, sondern
dass sich ein solcher Anspruch nur aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben
kann.
(1) Nach der Protokollnotiz Nr. 4
zu Nr. 1 SR 2y BAT sind Angestellte, die unter die Nr. 1 der
Sonderregelung fallen, bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen
bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung begründet für
den Arbeitgeber kein allgemeines Anstellungsgebot, sondern schränkt
nur sein Ermessen bei der Auswahl der Bewerber für Dauerarbeitsplätze
ein. Anspruchsgrundlage für die Einstellung in den öffentlichen
Dienst ist daher auch im Anwendungsbereich der Protokollnotiz Nr.
4 zu Nr. 1 SR 2y BAT ausschließlich Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat
jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Für den
einzelnen Bewerber ergeben sich hieraus unmittelbare Rechte. Jeder
kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG
aufgestellten Merkmalen beurteilt zu werden. Bei der Feststellung
der Qualifikation nach diesen Maßstäben steht dem Arbeitgeber
ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über die
Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren
Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
Seinem pflichtgemäßen Ermessen ist es auch überlassen, welchen
sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere
Gewicht beimißt und in welcher Weise er das grundrechtsgleiche
Zugangsrecht verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in
Frage gestellt wird. Führt dieser Leistungsvergleich zu einer im
wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber für das zu besetzende
Amt, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten
Merkmalen treffen. In diesem Fall gewinnt die Protokollnotiz Nr. 4
zu Nr. 1 SR 2y BAT Bedeutung im Sinne einer Ermessensreduzierung.
(2) Hat der öffentliche
Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren
Bewerbern die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht beachtet, hat
der übergangene Bewerber grundsätzlich nur einen Anspruch auf
Neuvornahme der Auswahlentscheidung. Ein unmittelbarer Anspruch
auf Einstellung kann sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn nach den
Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung rechtswidrig
oder ermessensfehlerhaft wäre und die Berücksichtigung dieses
Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt. So verhält
es sich, wenn der Bewerber absolut und im Verhältnis zu den
Mitbewerbern der in jeder Hinsicht am besten geeignete ist. Eine
weitere Ermessensreduzierung ergibt sich im Anwendungsbereich der
Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT. Die danach bestehende
Verpflichtung des Arbeitgebers zur bevorzugten Berücksichtigung
eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen führt zu einem Einstellungsanspruch, wenn
dieser Arbeitnehmer in jeder Hinsicht zumindest gleich geeignet
ist wie die Mitbewerber und jede andere Entscheidung des
Arbeitgebers als dessen Einstellung ermessensfehlerhaft wäre. Die
Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT hindert den Arbeitgeber
jedoch nicht, die Stelle mit einem Bewerber zu besetzen, der ihm
besser geeignet erscheint als der befristet Beschäftigte.
Andernfalls verletzte der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus
Art. 33 Abs. 2 GG gegenüber jenem Bewerber.
(3) Voraussetzung für einen
Einstellungsanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG ist, dass der zu
besetzende Arbeitsplatz im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung noch frei ist. Ist die Stelle bereits mit einem
anderen Bewerber besetzt, kommen grundsätzlich nur noch
Schadensersatzansprüche in Geld in Betracht.
bb) Nach diesen Grundsätzen hat
die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrags, weil die Arbeitsplätze, für die
sie sich beworben hat, unstreitig besetzt sind. Bei der Besetzung
von Arbeitsplätzen, für die sie sich nicht beworben hatte,
brauchte die Beklagte sie nicht zu berücksichtigen. Ein
Arbeitgeber kann bei der Stellenbesetzung eine Auswahlentscheidung
nur unter Personen treffen, die bereit sind, die Stelle zu übernehmen.
Diesen Personenkreis hat er in geeigneter Weise zu ermitteln, z.B. -
wie hier - durch die Ausschreibung von Stellen, auf die sich
Interessenten bewerben können. Die Klägerin hat sich um die
Stelle einer Personalsachbearbeiterin der VergGr. V c BAT und die
Stelle einer Büroangestellten der VergGr. V c BAT beworben. Diese
Stellen sind unstreitig zwischenzeitlich besetzt. Auch die Stelle,
die die Klägerin bis zum 31. Oktober 2000 innehatte, wurde
inzwischen anderweitig vergeben.
3. Der Klageantrag zu 5) ist
ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Schadensersatz in Geld, weil sie bei der Besetzung der
vorgenannten Stellen nicht berücksichtigt wurde.
III. Da die Klägerin mit dem
Klageantrag zu 1) unterlegen ist, sind die Klageanträge zu 6) und
zu 7) dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen (BAG 2.7.2003 -
7 AZR 529/02).
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