Visumsfreie Einreise
Unionsbürger dürfen ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen und sich ohne weitere Voraussetzungen bis zu drei Monaten
aufhalten. Sechs Monate können sie sich eine Arbeitsstelle suchen. Die
sie begleitenden Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines
Nicht-EU-Staates haben, müssen vor der Einreise ein Visum beantragen,
das ihnen aber unverzüglich (sogar direkt an der Grenze) und kostenlos
ausgestellt werden muss. Ein Verstoß gegen diese Visumspflicht darf nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nach der Einreise
nicht dazu führen, dass bei Vorliegen des Freizügigkeitsrechts der
weitere Aufenthalt versagt wird.
Die Freizügigkeitsbescheinigung wurde 2013 abgeschafft. Wenn der
Aufenthalt nach der Einreise über drei Monate dauern soll, müssen sich
Unionsbürger nur noch beim Einwohnermeldeamt anmelden. Das Ausländeramt
kann verlangen, dass sich der Unionsbürger ausweisen kann und ein
Arbeitsplatz nachgewiesen wird. Selbstständig tätige Unionsbürgern
können die Gewerbeanmeldung als Beleg vorlegen. Die Familienmitglieder
der Unionsbürger erhalten ebenfalls eine Aufenthaltskarte.
Daueraufenthaltsrecht
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig von
weiteren Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt.
Unionsbürger können unter bestimmten Voraussetzungen mitunter auch vor
Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn sie sich
zum Beispiel mindestens drei Jahre ständig im
Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten
zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr
erreicht haben oder ihre Beschäftigung im Rahmen einer
Vorruhestandsregelung beenden.
Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet haben
Unionsbürger im Regelfall, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner
ein von sonstigen Voraussetzungen unabhängiges Daueraufenthaltsrecht.
Allerdings muss der Antragsteller während der Aufenthaltszeit von fünf
Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs.
1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat. Nicht erwerbstätige
Unionsbürger erlangen die Freizügigkeitsberechtigung nur dann,
wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in
Geld oder Geldeswert und sonstige eigene oder auf einer Beitragsleistung
beruhende öffentliche Mittel. Es ist davon auszugehen, dass ausreichende
Existenzmittel vorhanden sind, sofern während des Aufenthalts keine
Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
Regelmäßig wird daher nur die dauerhafte Unfähigkeit, für den eigenen
Lebensunterhalt aufzukommen, die Beendigung des Aufenthalts
rechtfertigen können.
Das Ausländeramt stellt auf Antrag eine Bescheinigung über dieses
Daueraufenthaltsrecht aus. Bei der Einbürgerung von Unionsbürgern
besteht das Privileg, das im Zeichen des Brexits für Briten wegfallen
könnte, dass generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht
wird, dass zuvor die Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss.
Wir haben häufiger mit
diesen Fällen zu tun und können Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, welche
Voraussetzungen bestehen, um eine Unionsbürgerschaft zu "sichern".
Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. |