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Nach dem Brexit stieg die Zahl der Anträge britischer Staatsbürger auf Einbürgerung in erheblicher Weise. Im Jahre 2017 sollen es 7493 Anträge gewesen sein. Motiv ist die Befürchtung, Vorteile der Unionsbürgerschaft zu verlieren. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen genießen das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Freizügigkeitsrecht umfasst das Recht, in jeden Staat der EU einzureisen, sich dort aufzuhalten und eine Arbeit aufzunehmen. Gleichermaßen gilt das für Arbeitnehmer oder Selbstständige. Nicht erwerbstätige Unionsbürger wie Studenten  und deren Familienangehörige dürfen im Bundesgebiet leben, wenn sie krankenversichert sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Existenz zu sichern. Das Ausländeramt kann verlangen, dass diese Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Visumsfreie Einreise

Unionsbürger dürfen ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich ohne weitere Voraussetzungen bis zu drei Monaten aufhalten. Sechs Monate können sie sich eine Arbeitsstelle suchen. Die sie begleitenden Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates haben, müssen vor der Einreise ein Visum beantragen, das ihnen aber unverzüglich (sogar direkt an der Grenze) und kostenlos ausgestellt werden muss. Ein Verstoß gegen diese Visumspflicht darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nach der Einreise nicht dazu führen, dass bei Vorliegen des Freizügigkeitsrechts der weitere Aufenthalt versagt wird. 

Die Freizügigkeitsbescheinigung wurde 2013 abgeschafft. Wenn der Aufenthalt nach der Einreise über drei Monate dauern soll, müssen sich Unionsbürger nur noch beim Einwohnermeldeamt anmelden. Das Ausländeramt kann verlangen, dass sich der Unionsbürger ausweisen kann und ein Arbeitsplatz nachgewiesen wird. Selbstständig tätige Unionsbürgern können die Gewerbeanmeldung als Beleg vorlegen. Die Familienmitglieder der Unionsbürger erhalten ebenfalls eine Aufenthaltskarte.    

Daueraufenthaltsrecht

Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig von weiteren Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Unionsbürger können unter bestimmten Voraussetzungen mitunter auch vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn sie sich zum Beispiel mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden.    

Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet haben Unionsbürger im Regelfall, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner ein von sonstigen Voraussetzungen unabhängiges Daueraufenthaltsrecht. Allerdings muss der Antragsteller während der Aufenthaltszeit von fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat. Nicht erwerbstätige Unionsbürger erlangen die Freizügigkeitsberechtigung   nur dann, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene oder auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Es ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, sofern während des Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Regelmäßig wird daher nur die dauerhafte Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, die Beendigung des Aufenthalts rechtfertigen können.  

Das Ausländeramt stellt auf Antrag eine Bescheinigung über dieses Daueraufenthaltsrecht aus. Bei der Einbürgerung von Unionsbürgern besteht das Privileg, das im Zeichen des Brexits für Briten wegfallen könnte, dass generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht wird, dass zuvor die Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss.

Wir haben häufiger mit diesen Fällen zu tun und können Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, welche Voraussetzungen bestehen, um eine Unionsbürgerschaft zu "sichern". Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

 

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