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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Fahrerlaubnis

Auslandsführerschein

MPU

Verlust der Fahrerlaubnis

 

 

Einige Hinweise zu sehr alltäglichen, indes oft genug existenziellen Problemen der "Mobilisierung" im Straßenverkehr >>

Wer mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausland hatte und dort den vollwertigen Pkw-Führerschein erworben hat, darf in Deutschland zunächst für ein halbes Jahr seit der Rückkehr an fahren. Das gilt sogar in dem Fall, dass er das deutsche Mindestalter für die Fahrerlaubnis noch gar nicht besitzt. 

Ob aber 185 Tage ausreichend sind, im jeweiligen Ausland einen Führerschein erfolgreich zu beantragen, steht auf einem anderen Blatt. Nach Zeit  darf er in Deutschland allerdings nur weiterfahren, wenn er den ausländischen Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lässt. Wer die Frist nicht beachtet, hat ein Problem, vulgo: Fahren ohne Fahrerlaubnis!

Was gilt für die Umschreibung? 

Die Regelung ist zwar gesetzlich komplex, aber sehr vereinfacht gesprochen gilt: EU Fahrerlaubnisse und solche aus USA und etwa Kanada sind unproblematisch, aber solche, die aus Ländern stammen, die nicht allzu hohe Anforderungen an das Fahrvermögen stellen, münden darin, dass man die Prüfung in Deutschland schließlich machen muss. 

Fahren oder nicht Fahren - das ist die Frage, die Hamlet noch nicht bewegte: 

Gibt es in Deutschland ein Fahrverbot, wurde die Fahrerlaubnis entzogen oder ein medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet oder gar das Fahren endgültig untersagt wurde, dann kann man selbstverständlich nicht mit einer ausländischen Fahrerlaubnis diese Tatbestände umgehen.

 

Auch der in Amerika oder der gar "Transsylvanien" erworbene Führerschein löst das Problem einer in Deutschland verlorenen Fahrerlaubnis nicht nachträglich! 

Ein internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr  bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit. In den meisten europäischen Staaten besteht für ausländische Kraftfahrer keine Pflicht zum Mitführen eines internationalen Führerscheins. In Deutschland ist man mit diesem Führerschein nicht berechtigt, Fahrzeuge zu führen.

Verkehr Anwalt Rechtsanwalt Alkohol Ordnungwidrigkeit Dr. Palm

Medizinisch-Psychologische Untersuchung:  Dabei handelt es sich um einen Eignungstest, der die Frage von § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beantwortet: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat."

In der Praxis kommt oft die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens gemäß § 13 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) vor, wenn jemand ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist nach dem Gesetz beizubringen, wenn

- nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Die Anwendung der Vorschrift setzt mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen voraus - grundsätzlich genügen danach übrigens auch im Ausland begangene Zuwiderhandlungen),

- ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

- die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder (!)

- sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.

Verlust der Fahrerlaubnis

Typischer Weise verliert man seine Fahrerlaubnis anlässlich von Unfällen, wenn sich der Verdacht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufdrängt, dass die Voraussetzungen einer Entziehung der Fahrerlaubnis (Mehr zu § 69 StGB >>) vorliegen: Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Sicherstellung der Fahrerlaubnis heißt, dass der Betroffene seinen Führerschein freiwillig herausgibt. Beschlagnahme dagegen, wenn die Fahrerlaubnis nicht freiwillig herausgegeben wird. Im letzteren Fall muss der Richter die Beschlagnahme innerhalb von drei Tagen prüfen, wenn der Beschlagnahme widersprochen wird. 

§ 111 a StPO

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

Mehr zu § 69 StGB >>

Wie wehrt man sich eigentlich gegen die Beschlagnahme oder Sicherstellung der Fahrerlaubnis

Die Frage, ob man sich gegen die Maßnahmen wehrt, ist nicht pauschal zu beantworten. Unter Umständen können die vorgesehenen Rechtsmittel zu reinen Verfahrensverzögerungen führen. 

Entzug der Fahrerlaubnis bei Parksündern  

Entzug der ParksünderFortgesetzte Parkverstöße können ein Indiz für die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sein. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin - Beschluss vom 27.07.05 - VG 11 A 544.05) hat in diesem Zusammenhang den Antrag eines Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zurückgewiesen. Gegen den Antragsteller wurden seit dem Jahre 2002 in Berlin mindestens 99 Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten geführt. Allein für den Zeitraum vom 30. Juli 2003 bis zum 9. Juli 2005 nannte der Polizeipräsident 46 Verkehrsverstöße. Darüber hinaus war der Antragsteller wegen einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung, bei der er einem anderen Verkehrsteilnehmer mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hatte, zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dies nahm die Straßenverkehrsbehörde zum Anlass, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach Auffassung des Gerichts steht es außer Frage, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Wer sich in so hohem Maße wie der Antragsteller permanent über ihm unbequeme Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegsetze und über ein derart hohes Aggressionspotential verfüge, besitze nicht die geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Demgegenüber könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Verkehrsverstößen überwiegend um Falschparken gehandelt habe. Wer ständig die Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs missachte, von dem sei auch nicht zu erwarten, dass er die Vorschriften für den fließenden Verkehr beachte. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse, den Antragsteller von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, dessen privates Interesse, bis zur Entscheidung über die Klage in der Hauptsache vorerst von der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben.

Beifahrer verliert Führerschein  

Auch ein Beifahrer verliert den Führerschein, wenn ihm der Konsum von Alkohol in Verbindung mit Cannabis nachgewiesen werden kann. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart aktuell in folgendem Fall entschieden: Bei einer Polizeikontrolle wurde bei einem Autofahrer festgestellt, dass er zum einen nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und außerdem unter Alkohol- und Betäubungsmittel-Einfluss stand. Als der Beifahrer sich als Fahrzeughalter zu erkennen gab, kontrollierten die Polizisten auch ihn. Die Untersuchung des Beifahrers ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,39 ‰ sowie einen positiven Befund hinsichtlich so genannter Cannabinoiden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte fest, dass es dem  Beifahrer an der Fahreignung fehlte, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung bestehe ein der Fahreignung entgegenstehender Mangel, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen werde. Dagegen berühre der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren trennen könne, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolge oder wenn weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliege. Nach den erhobenen Befunden liege beim Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsum und zum Zeitpunkt des Vorfalls zusätzlich (erheblicher) Parallelkonsum von Alkohol vor. Damit fehle es an seiner Fahreignung und es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere bzw. zum Zeitpunkt des Vorfalls konsumiert habe. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Cannabiskonsum und Fahreignung stünde dem nicht entgegen, denn das Bundesverfassungsgericht habe sich zur Bedeutung des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für die Fahreignung nicht geäußert (VGH Bad.-Württ. - 10 K 3224/05).  

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Falsch Parken

Fortwährende Verstöße gegen Parkvorschriften können zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Ein Autofahrer hatte innerhalb von zwei Jahren am gleichen Ort 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Außerdem hatte er zweimal jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister. Daraufhin wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelte, wenn für ihn beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen worden seien, die mit 18 oder mehr Punkten bewertet wurden; die Fahrerlaubnisbehörde habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zu Recht entschied das OVG Münster: Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Abgesehen davon falle eine rein interessenbezogene Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften verstoße, spreche gegen ihn -

Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Wenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen hat und eine Sperrfrist festgelegt hat, innerhalb der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, ist die Fahrerlaubnis durch die gerichtliche Entziehung erloschen. Also kann man nach Ablauf der Sperrfrist nur dann fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führen, wenn eine neue Fahrerlaubnis von einer Fahrerlaubnisbehörde erteilt wird. Zuständig ist dann die Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes des Antragstellers zuständig. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten die Regeln der Ersterteilung gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Allerdings kann der Antrag bereits 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden. Das Gericht trifft in Strafverfahren keine Entscheidung darüber, ob jemand nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erhält. Es ist Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, alle Voraussetzungen für eine Neuerteilung einschließlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Sollten sich Zweifel an der Fahreignung ergeben, wird die Behörde eine fachärztliche oder auch medizinisch-psychologische Untersuchung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle anfordern.

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