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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Familienname

Namenswahl

Namensänderung

Landgericht Erfurt

Die Spielräume, einen gemeinsamen Namen zu führen, sind für deutsche Eheleute überschaubar. In Großbritannien bestehen z.B. weitreichende Möglichkeiten, kreative Namen durch Mischungen und Neubildungen zu bestimmen. Allerdings ist die Umsetzung des "deed poll" in das deutsche Recht von einigen Schwierigkeiten begleitet.

Die Ehegatten sollen nach dem Gesetz einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. 

Nach § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur Eingliedrigkeit des Begleitnamens kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, in dem Fall, dass sein Name aus mehreren Namen besteht, dem Ehenamen nur einen dieser Namen hinzufügen. Auch wenn ein Ehename nicht als mehrgliedriger Einheitsname, sondern als ein aus zwei selbstständigen Namen zusammengesetzter Doppelname anzusehen ist, unterliegt er dem Ergänzungsverbot des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB.  

Für eine weiterreichende Korrektur des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden, die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender Besonderheiten auszeichnen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist. Von den Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in erster Linie der zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des Familiennamens und Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu berücksichtigen. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Um eine typische Fallgruppe in diesem Sinn handelt es sich bei Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Diese rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen.  

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Wie bildet man Ehenamen?

Beispiel: Ehefrau Schmidt Ehemann Müller 

Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen -  also etwa Schmidt oder Müller. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zu verfahren, wenn man sich nicht einigen kann. Das Schachmeisterehepaar Lubbe entschied sich dafür, durch Sieg oder Niederlage in einer Schachpartie zu entscheiden. Aber hat er sich womöglich nur darauf eingelassen, weil er spielstärker ist? Ggf. ist der Würfelwurf eine Alternative. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Beide heißen also dann weiterhin Schmidt bzw. Müller. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hier gibt es dann also diverse Varianten mit praktisch allen Kombinationen von Schmidt und Müller, je nachdem welcher Name als Ehename gewählt werden kann. 

Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. 

Haben Ehegatten nach einer Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB in Anwendung ausländischen Rechts zunächst unterschiedliche Familiennamen geführt, so können sie nach dem Statutenwechsel des Ehegatten mit bisher ausländischer Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 1355 BGB wirksam einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen, entweder nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 

Ist ein konkret bestimmter Name nicht mit dem gewählten Recht zu vereinbaren, so ist die Namensbestimmung vorrangig. Die Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist dann, wie die Rechtsprechung festgestellt hat, selbst gegen den Wortlaut, so auszulegen, dass sie den gewünschten Namen trägt. Dies ist für den Fall entschieden worden, wenn deutsch-portugiesische Ehegatten für die Namensführung zwar deutsches Recht gewählt haben, die portugiesische Ehefrau jedoch dem Ehenamen ihren portugiesischen Doppelnamen (mit Bindestrich) vorangestellt hat.  Das ist nach deutschem Recht ausgeschlossen, nicht aber nach portugiesischem Recht. In einem solchen Fall ist der im Familienbuch eingetragene Name der Ehefrau zu berichtigen und entsprechend dem portugiesischen Heimatrecht der Bindestrich zwischen ihrem Familiennamen und dem Namen des Mannes zu streichen. 

Das Ergänzungsverbot reicht sehr weit. Auch wenn ein Ehename nicht als mehrgliedriger Einheitsname, sondern als ein aus zwei selbstständigen Namen zusammengesetzter Doppelname anzusehen ist, unterliegt er dem Ergänzungsverbot des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB.

Beispiel Peru: Maßgebend für die Beurteilung ist deutsches Namensrecht. Das Recht des Staates Peru als des Herkunftsstaates eines Beteiligten (Art. 10 EGBGB) enthält keine spezielle Kollisionsnorm für die Namensführung von Ehegatten. Stattdessen verweist es vielmehr für alle persönlichen Beziehungen von Ehegatten auf das Recht des Ehewohnsitzes. Wenn sich dieser sich in Deutschland befindet, ist die damit anzunehmende Rückverweisung auf das deutsche Recht zu beachten. Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen bestimmt werden.

Hinzufügung eigener Familienname

Man kann dem Ehenamen den eigenen Familiennamen hinzufügen. Diese Erklärung über die Hinzufügung kann auch widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist aber ausgeschlossen (§ 1355 Abs. 4 S. 1 BGB ). 

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

 

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