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Verkehrsordnungswidrigkeiten - OWi - Punkte - Rechtsanwalt

Punkte in Flensburg – Wann werden sie gelöscht? 

In den §§ 28 bis 30 c StVG (Straßenverkehrsgesetz) sind die Regelungen zum Verkehrszentralregister enthalten. Hierbei handelt es sich um die so genannte „Verkehrsünderkartei“ in Flensburg, hier die Adresse:  

Kraftfahrt-Bundesamt
- Verkehrszentralregister -

24932 Flensburg

Im Verkehrszentralregister werden unter anderem die bei Verkehrsverstößen verhängten Punkte eingetragen.  Sie können Ihren Punktestand unter der obigen Adresse selbst schriftlich abfragen bzw. von uns im Rahmen eines Mandatsverhältnisses abfragen lassen. 

Die Höhe der Punkte richtet sich gemäß dem Bußgeldkatalog nach der Schwere des Verkehrsverstoßes. Bei zu geringem Sicherheitsabstand bei Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h sieht das Gesetz die Eintragung von drei Punkten vor. Die Eintragung der Punkte hat solange keine Konsequenzen für den Fahrer, wie eine bestimmte Punkteanzahl nicht überschritten werden. Ernsthaft problematisch wird es bei einem Punktestand von achtzehn Punkten. Dann droht der Entzug des Führerscheins durch die Behörde. Wichtig ist es also, unter diesem Wert zu bleiben.  

Einen Auszug aus dem Punktekonto können wir in Ihrem Auftrag beim Verkehrszentralregister kurzfristig anfordern. Daraus lässt sich neben dem aktuellen Punktestand auch das Datum der jeweiligen Eintragung ermitteln. Aus dem Eintragungsdatum wiederum lässt sich ermitteln, wann die Punkte aus dem Register wieder automatisch nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Alle Eintragungen werden gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 StVG nach einer bestimmten Frist automatisch wieder gelöscht. Eines gesonderten Antrags durch den Betroffenen bedarf es nicht. Die Löschungsfristen sind unterschiedlich lang.  

Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Löschungsfrist zwei Jahre. Bei Straftaten kann die Frist fünf Jahre oder im Einzelfall sogar zehn Jahre betragen.  Die Löschung eines Punktes erfolgt jedoch nicht, wenn es innerhalb der Löschungsfrist erneut zu einer Eintragung eines Punktes kommt, weil beispielsweise erneut eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die mit Punkten geahndet wird. Die Neueintragung der Punkte verhindert die Löschung der bereits eingetragenen Punkte nach Ablauf der Frist.  

Eine Löschung aller Punkte findet in diesem Fall erst nach Ablauf der neuen Frist statt. Das heißt, dass sich die Löschung der alte Punkte weiter verzögert. Eine Löschung aller Punkte findet nach Ablauf der neuen Frist statt, wenn innerhalb der Frist keine neuen Eintragungen erfolgen, die die Löschung weiter hinauszögern würden. Nach Ablauf der neuen Frist werden dann aber sämtliche Punkte gelöscht. Diese Regelung ergibt sich aus § 29 Abs. 6 StVG.  

Unabhängig davon, ob neue Punkte hinzukommen, werden Punkte wegen Ordnungswidrigkeiten aber spätestens nach fünf Jahren aus der Kartei gelöscht. Nach Ablauf von fünf Jahren wird ein Punkt also selbst dann gelöscht, selbst wenn zwischenzeitlich neue Punkte hinzugekommen sind. Für Punkte wegen Straftaten gibt es eine solche Höchstfrist indes nicht. 

§ 29 StVG Tilgung der Eintragungen

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

  1. zwei Jahre

    bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

  2. fünf Jahre

    1. bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,

    2. bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

    3. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

  3. zehn Jahre

    in allen übrigen Fällen.

Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

  1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,

  2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,

  3. Eintragungen, bei denen die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrunde liegenden Entscheidung Anlass gibt,

  4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

  1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,

  2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,

  3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,

  4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuchs übermittelt und verwertet werden.

In jedem Einzelfall muss also geprüft werden, wann welche Punkte aus welchem Grund eingetragen worden sind, um dann die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um ernsthafte Konsequenzen für den Betroffenen zu verhindern. So besteht die Möglichkeit durch Einlegung von Rechtsmitteln (Widerspruch, Einspruch, Klage) die Eintragung neuer Punkte zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern, so dass die relevante Grenze von achtzehn Punkten zu keinem Zeitpunkt erreicht wird. Wird diese Punktzahl "erzielt", wird der Führerschein automatisch entzogen.

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