Home
Übersicht
| |
Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsrecht - Punkte
Verkehrssünder-Kartei
|
|
Punkte
in Flensburg – Wann werden sie gelöscht?
In den §§ 28 bis 30 c StVG (Straßenverkehrsgesetz) sind die Regelungen
zum Verkehrszentralregister enthalten. Hierbei handelt es sich um die so
genannte „Verkehrsünderkartei“ in Flensburg, hier die Adresse:
Kraftfahrt-Bundesamt
- Verkehrszentralregister -
24932
Flensburg
|
Im Verkehrszentralregister
werden unter anderem die bei Verkehrsverstößen verhängten Punkte
eingetragen.
Sie können Ihren Punktestand unter der obigen Adresse selbst
schriftlich abfragen bzw. von uns im Rahmen eines Mandatsverhältnisses abfragen lassen. |
Die Höhe der Punkte
richtet sich gemäß dem Bußgeldkatalog nach der Schwere des
Verkehrsverstoßes. Bei zu geringem Sicherheitsabstand bei
Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h sieht das Gesetz die Eintragung von
drei Punkten vor. Die Eintragung der Punkte hat solange keine Konsequenzen
für den Fahrer, wie eine bestimmte Punkteanzahl
nicht überschritten
werden. Ernsthaft problematisch wird es bei einem Punktestand von achtzehn
Punkten. Dann droht der Entzug des Führerscheins durch die Behörde.
Wichtig ist es also, unter diesem Wert zu bleiben.
Einen Auszug aus dem
Punktekonto können wir in Ihrem Auftrag beim Verkehrszentralregister
kurzfristig anfordern. Daraus lässt sich neben dem aktuellen Punktestand
auch das Datum der jeweiligen Eintragung ermitteln. Aus dem
Eintragungsdatum wiederum lässt sich ermitteln, wann die Punkte aus dem
Register wieder automatisch nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder gelöscht
werden. Alle Eintragungen werden gemäß § 29 Abs. 1
Satz 1 StVG nach
einer bestimmten Frist automatisch wieder gelöscht. Eines gesonderten
Antrags durch den Betroffenen bedarf es nicht. Die Löschungsfristen sind
unterschiedlich lang.
Bei Ordnungswidrigkeiten
beträgt die Löschungsfrist zwei Jahre. Bei Straftaten kann die Frist fünf
Jahre oder im Einzelfall sogar zehn Jahre betragen. Die Löschung eines Punktes erfolgt jedoch nicht, wenn es innerhalb der Löschungsfrist
erneut zu einer Eintragung eines Punktes kommt, weil beispielsweise erneut
eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die mit Punkten geahndet wird. Die
Neueintragung der Punkte verhindert die Löschung der bereits
eingetragenen Punkte nach Ablauf der Frist.
Eine Löschung aller
Punkte findet in diesem Fall erst nach Ablauf der neuen Frist statt. Das
heißt, dass sich die Löschung der alte Punkte weiter verzögert. Eine Löschung
aller Punkte findet nach Ablauf der neuen Frist statt, wenn innerhalb der
Frist keine neuen Eintragungen erfolgen, die die Löschung weiter hinauszögern
würden. Nach Ablauf der neuen Frist werden dann aber sämtliche Punkte
gelöscht. Diese Regelung ergibt sich aus § 29 Abs. 6
StVG.
Unabhängig davon, ob neue
Punkte hinzukommen, werden Punkte wegen Ordnungswidrigkeiten aber spätestens
nach fünf Jahren aus der Kartei gelöscht. Nach Ablauf von fünf Jahren
wird ein Punkt also selbst dann gelöscht, selbst wenn zwischenzeitlich
neue Punkte hinzugekommen sind. Für Punkte wegen Straftaten gibt es eine
solche Höchstfrist indes nicht.
|
§
29 StVG Tilgung der Eintragungen
(1) Die im Register gespeicherten
Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt.
Die Tilgungsfristen betragen
-
zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
-
fünf Jahre
-
bei Entscheidungen wegen
Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des
Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder
eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs
angeordnet worden ist,
-
bei von der Fahrerlaubnisbehörde
verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen,
-
bei der Teilnahme an einem
Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
-
zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Eintragungen über Maßnahmen der
Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis
entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a
ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn
die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach
Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2
zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen
oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht,
wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von
einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer
untersagt ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der
Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
-
Eintragungen über Entscheidungen,
wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die
Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
aufgehoben wird,
-
Eintragungen, die in das
Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch
die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die
Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung
ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche
Interessen nicht gefährdet werden,
-
Eintragungen, bei denen die zugrunde
liegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung
der zugrunde liegenden Entscheidung Anlass gibt,
-
sämtliche Eintragungen, wenn eine
amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
-
bei strafgerichtlichen
Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen
mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag
auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine
einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des
Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine
Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine
registerpflichtige Verurteilung enthält,
-
bei Entscheidungen der Gerichte nach
den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des
Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
-
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit
dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden
Entscheidung,
-
bei Aufbauseminaren und
verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung
der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre
nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf
die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder
Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der
beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung
bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten
Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des
Verbots oder der Beschränkung.
(6) Sind im Register mehrere
Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person
eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der
Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle
betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine
Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der
Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist
(Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von
Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer
Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von
Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer
Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so
lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber
einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung
getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch
die betreffende Eintragung gehemmt war.
(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt
der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.
Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und
über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene
begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
(8) Ist eine Eintragung über eine
gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen
die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28
Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet
werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist,
dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen
Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur
noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die
Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem
dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuchs
übermittelt und verwertet werden.
|
In jedem Einzelfall muss
also geprüft werden, wann welche Punkte aus welchem Grund eingetragen
worden sind, um dann die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um
ernsthafte Konsequenzen für den Betroffenen zu verhindern. So besteht die
Möglichkeit durch Einlegung von Rechtsmitteln (Widerspruch, Einspruch,
Klage) die Eintragung neuer Punkte zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern,
so dass die relevante Grenze von achtzehn Punkten zu keinem Zeitpunkt
erreicht wird.
Wird diese Punktzahl "erzielt", wird der Führerschein
automatisch entzogen. |
Verkehr
- Auto |
Top
|
|