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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zeitmietvertrag

Form 

Amtsgericht Krefeld 

Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, (1) wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, (2) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, (3) oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 

Man darf bei der schriftlichen Begründung der Befristung nicht lediglich den Gesetzestext wiederholen. Dies genügt nicht dem Erfordernis einer ausreichend substantiierten Mitteilung der Gründe, wie es von der Rechtsprechung entschieden wurde. Allenfalls könnte das noch gerade zulässig sein, wenn der Vermieter die Beseitigung der Räume beabsichtigt. Aber eine beabsichtigte Zusammenlegung einer gemieteten Teilwohnung mit einer anderen Teilnachbarwohnung stellt keine Beseitigung der streitgegenständlichen Mietsache dar. Die Vereinigung von zwei kleineren Wohnungen im Rahmen einer Modernisierung führt lediglich zu einer Veränderung und nicht zu einer Beseitigung im Sinne des § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

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