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Friedhofssatzung

Grabnutzungsrecht

Friedhofsgebühren

 

Grabnutzungsrecht
Grabnutzungsrecht

Bei der durch Satzungen vorgenommenen nachträglichen Befristung ursprünglich unbefristeter Rechtspositionen handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um unzulässige Enteignungen. Denn die Befristung, die mit einer - wenngleich gebührenpflichtigen - Verlängerungsmöglichkeit gekoppelt ist, greift nicht nachhaltig oder unzumutbar in bestehende eigentumsähnliche Rechtspositionen der Inhaber alter Grabnutzungsrechte ein. An einem unzumutbaren Eingriff fehlt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Art. 14 GG dann, wenn die unter Geltung einer Friedhofsordnung erworbenen Sondernutzungsrechte von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszweckes und der besonderen Zweckbestimmung der Sondergrabstellen stehen. 

Kosten der Grabpflege

Verlängerung von Grabnutzungsrechten

Bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts hat der Friedhofsträger die öffentlichen Belange, die im Rahmen des Friedhofszwecks im Einzelfall unter Umständen eine Beendigung oder Einschränkung der Grabnutzung erfordern, gegen das private Verlängerungsinteresse des Nutzungsberechtigten abzuwägen. Die legitimen öffentlichen Belange, die einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts entgegengehalten werden können, ergeben sich aus dem Anstaltszweck des Friedhofs. Der Friedhofsträger kann kraft seiner Anstaltsautonomie von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Inhalt des Nutzungsrechts als eines subjektiv-öffentlichen Sondernutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks einschließlich des besonderen Zwecks der Wahlgrabstätte und im Rahmen des materiellen Rechts jederzeit für die Zukunft einseitig zu ändern, insbesondere das Nutzungsrecht zeitlich zu begrenzen und seine Verlängerung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Denn das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Anstalt Friedhof und den Benutzern ist im Rahmen des Anstaltszwecks durch in die Autonomie des Trägers fallende Satzungen geregelt.  Rechte auf Benutzung von Grabstellen gelangen nur mit den Einschränkungen zur Entstehung und gelten mit den Einschränkungen fort, die sich aus der jeweils geltenden Friedhofssatzung ergeben.

Der Charakter einer Familiengrabstätte zieht also keine automatische Verlängerung nach sich, die faktisch zu einem unbegrenzten Nutzungsrecht führen würde. Dem Nutzungsrecht sind zeitliche Grenzen immanent. Je länger es existiert, desto mehr entfernt es sich von der Leistung, durch die es einmal geschaffen und eigentlich legitimiert ist. An Wahlgrabstätten erworbenen Nutzungsrechten wohnt die Beschränkung inne, dass ihre Ausübung nur insoweit und so lange zulässig ist, als nicht dadurch die Verwirklichung des Anstaltszwecks ausgeschlossen oder gefährdet wird. Selbst bei unterstelltem Erwerb von Grabstellen für mindestens 90 Jahre besteht nach der Rechtsprechung kein prinzipieller Rechtsanspruch auf deren uneingeschränkten Fortbestand.

Wer entsorgt Grabstätten?

Grundsätzlich ist ein öffentliches Bedürfnis anzuerkennen, den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen auf Wahlgräbern durch den Träger der Friedhofseinrichtung vornehmen zu lassen. Allerdings muss ein solcher Benutzungszwang auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Eine Gemeinde ist daher gehalten, das Gebot zu beachten, weniger einschneidenden, aber gleich wirksamen Regelungen den Vorzug zu geben. Eine solche weniger einschneidende Regelung wäre das Zulassen von Ausnahmen vom vorgesehenen Benutzungszwang. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass kein kleiner Teil Nutzungsberechtigten von Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabmale selbst abbauen und entsorgen. Es ist aber kein sachlicher Grund erkennbar, solchen Nutzungsberechtigten diese Möglichkeit zu verweigern. Ein derartiger Grund ist auch nicht aufgrund des fiskalischen Interesses gegeben, nicht mit den Kosten für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen belastet zu werden, für die nach Ablauf der Nutzungszeit kein Verantwortlicher mehr zu ermitteln ist.

Kosten der Grabpflege

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