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Sittenwidrigkeit

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1970 ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht schon deshalb sittenwidrig ist, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat. Dabei ist gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Sittenwidrig nach  § 138 Abs. 1 BGB ist eine solche Verfügung, wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern. 

Aber selbst das ist zweifelhaft, denn nach dem Prostitutionsgesetz gilt: Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen. Würde man mit der älteren Rechtsprechung auf den ausschließlichen Zweck der Belohnung oder Förderung geschlechtlicher Hingabe abstellen, hat man gleichwohl ein Problem, weil Gerichte diese Formel restriktiv behandeln. 

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