Seit
einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1970 ist in der Rechtsprechung geklärt,
dass eine Verfügung von Todes wegen nicht schon deshalb sittenwidrig
ist, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches
Liebesverhältnis bestanden hat. Dabei ist gleichgültig, ob einer der
beiden oder beide verheiratet waren. Sittenwidrig nach §
138 Abs. 1 BGB ist eine solche Verfügung, wenn die Zuwendung ausschließlich
den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern.
Aber selbst das ist zweifelhaft, denn nach dem Prostitutionsgesetz gilt:
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt
vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame
Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung
derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine
bestimmte Zeitdauer bereithält.
Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als
unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden
durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen. Würde man
mit der älteren Rechtsprechung auf den ausschließlichen Zweck der
Belohnung oder Förderung geschlechtlicher Hingabe abstellen, hat man
gleichwohl ein Problem, weil Gerichte diese Formel restriktiv
behandeln. Testament
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