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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Kindeswohl

Geschlecht

Name

Namensänderung

Als Teil ihres Rechts, für ihr Kind Sorge zu tragen, haben Eltern auch das Recht, ihm einen Namen zu geben. Hierbei sind sie mit der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Ihnen ist allein dort eine Grenze gesetzt, wo eine Beeinträchtigung des Kindeswohls droht. 

Nur wenn also das Kindeswohl bedroht erscheint, sind die staatlichen Stellen in Ausübung ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 S.2 GG befugt und verpflichtet, der elterlichen Entscheidung die Anerkennung zu verweigern. Die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen werden unter anderem dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind (So der BGH im Jahre 1979). Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildet auch den Ausgangspunkt für die Regelung des Personenstandsgesetzes, dem die Auffassung zugrunde liegt, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Geschlecht erkennen zu lassen. 

Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze können selbst Phantasienamen zulässig sein. Soweit die Auffassung vertreten wird, es gelte nicht das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen, wurde nach Auffassung dieser Rechtsprechung insbesondere der o.a. Grundsatz nicht hinreichend gewürdigt, dass nicht nur das Recht der Eltern auf Namensbestimmung, sondern auch das Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, welches gerade in einer das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden Namensgebung bestehen kann.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in der "Kiran-Entscheidung" 2008 näher ausgeführt. Mangels einer gesetzlichen Regelung existiert keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Auch aus §§ 21 Abs 1 Nr 1, Nr 3 PStG folge keine solche Beschränkung. Die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden  stelle lediglich eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter dar. Das Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasse auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen Schutz. Die Entscheidung der Eltern über den Vornamen des Kindes ist für dessen Persönlichkeit deswegen von Bedeutung, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln Ausgehend von dieser Bedeutung der Vornamenswahl für die Persönlichkeit des Kindes ist von einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren.

Soweit die Untergerichte den Eintrag des von den Eltern für das Kind gewählten Vornamens "Kiran" in das Geburtsregister nur unter der Bedingung für zulässig erachtet hatten, dass diesem ein weiterer Vorname hinzugefügt werde, der das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lasse, erteilte das BVerfG dem eine Absage. Dafür bestehe weder eine gesetzliche Grundlage noch erfordere das Kindeswohl eine solche Einschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts.

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