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Gesellschafter
der GmbH
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Wenn ein Gesellschafter
kündigt oder austritt,
wenn sein Geschäftsanteil eingezogen wird oder wenn er aus der
Gesellschaft aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird, steht ihm eine
Abfindung für seinen Geschäftsanteil zu. Hier liegt ein
juristisches Minenfeld mit vielen Streitigkeiten. Das Gesetz führt nicht aus, wie die
Abfindung zu berechnen ist und in der Praxis gibt es diverse
Regelungsweisen.
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Vgl. grundlegend zu der Problematik BGH II ZR 58/91
- 16 Dezember 1991:
Leitsätze
1. Wird die Höhe des den Gesellschaftern einer GmbH für den Fall der
Zwangseinziehung ihres Geschäftsanteiles zu gewährenden
Abfindungsanspruches durch Änderung oder Ergänzung des
Gesellschaftsvertrages reduziert, liegt darin eine Erweiterung der
Voraussetzungen der Zwangseinziehung, die zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung aller Gesellschafter bedarf.
2. Einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmung, in der die
Abfindung der Gesellschafter bei deren Ausscheiden aus der Gesellschaft
geregelt wird, kommt körperschaftsrechtlicher Charakter zu. Sie
unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Gesellschaft betreffende Unterlagen, die zum Handelsregister
eingereicht und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden sind,
insbesondere frühere vertragliche Regelungen dieser Art, können zur
Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden.
3. Der Abfindungsbetrag ist nach dem vollen wirtschaftlichen Wert
(Verkehrswert) des Geschäftsanteiles zu bemessen, soweit der
Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende, seine Höhe beschränkende
Abfindungsklausel enthält. Eine Beschränkung des Abfindungsanspruches
unterliegt den Grenzen des § 138 BGB. Sie ist dann als nichtig anzusehen,
wenn die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von
Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung
steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden
Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des
Unternehmens zu sichern.
4. Das Recht des Gesellschafters einer GmbH, bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszutreten, gehört zu seinen
zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Es darf nicht in unzulässiger
Weise eingeschränkt werden. Führt die im Gesellschaftsvertrag enthaltene
Abfindungsbeschränkung zu einem groben Missverhältnis zwischen dem
vertraglichen und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden
Abfindungsanspruch, wird das Austrittsrecht des Gesellschafters in unzulässiger
Weise eingeschränkt. An die Stelle der dadurch unwirksam gewordenen
gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel tritt ein Anspruch auf auf
Gewährung einer angemessenen Abfindung.
5. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbietet
eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche
Behandlung der Gesellschafter. Eine Abfindungsklausel, nach der den
Gesellschaftern ein Abfindungsanspruch zusteht, dessen Höhe sich aus dem
Nennwert des Geschäftsanteils und einem nach Jahren der
Gesellschaftszugehörigkeit bemessenen, nach größeren Zeitabschnitten
gestaffelten, durch einen Höchstbetrag begrenzten Betrag errechnet,
verletzt diesen Grundsatz nicht.
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(BGH, Urteil v. 25.11.2002 - II ZR 69/01)
Leitsatz: In die
Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich
auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche
Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung,
§ 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige
Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines
Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar.
Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht
inzidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. BGHZ
104, 66). Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen
Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über
die Auslegung der Satzung i. S. eines darüber gefassten
Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis
zwischen ihnen und der GmbH. Die in der Vollversammlung der Gesellschafter
einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluss
erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs.
2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG
auszuschließen.
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Vgl. dazu BGH, Urteil v. 21.6.1999 - II ZR
47/98
Leitsatz: Ein
Gesellschafterbeschluss, Ersatzansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer
einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), kann formlos durch
entsprechende Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefasst
werden. Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH
schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder
aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich
handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt
wird (Fortführung von BGHZ 119, 257 = NJW 1993, 193, 122, 333, 336 = NJW
1993, 1922). Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen
oder mehrere Gesellschafter sind gem. § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu
erstatten, die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der
Transaktion - vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen -
regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3
S. 3 GmbHG (Klarstellung gegenüber BGHZ 93, 146 = NJW 1985, 1030). Die
Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft im Streitfall
die GmbH. Beschränkt der erstinstanzlich verurteilte Beklagte seine
Berufung zunächst auf einen abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen
Streitgegenstandes sowie auf eine erstmals in zweiter Instanz erklärte
Aufrechnung gegen die Klageforderung, so kann er deren Entstehen insgesamt
nicht mehr aus Gründen in Frage stellen, die er bis zum Ablauf der Frist
des § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht mitgeteilt hat.
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