Archivmaterial,
nicht aktuell (Die
neuen Regelungen finden Sie hier >>): Der Aufenthalt
in Deutschland ist für Ausländer grundsätzlich ebenso von einer Gestattung abhängig
wie die Einreise. Wenn ein Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen will, um
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, braucht er eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis. 1. Die Erwerbstätigkeit
Unter Erwerbstätigkeit ist jede selbständige und
unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein
Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder sonstige
Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Unselbständig ist eine Erwerbstätigkeit
dann, wenn sie für einen anderen nach dessen Weisungen erbracht wird. Eine selbständige Erwerbstätigkeit umfasst nicht nur
die Betätigung als Einzelunternehmer, sondern auch selbständige oder vergleichbare
unselbständige Tätigkeiten z. B. als
- Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, einer OHG - oder Komplementär einer KG,
- gesetzlicher Vertreter einer
juristischen Person (z. B. als Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer
Aktiengesellschaft),
- leitender Angestellter mit
Generalvollmacht oder Prokura,
- Leitung einer Niederlassung oder
Betriebsstätte
- unselbständiger
Reisegewerbetreibender (z. B. als unselbständiger Handelsvertreter) sowie
- Stellvertreter nach § 45 der
Gewerbeordnung oder nach dem Gaststättengesetz.
Je nach der Dauer des angestrebten und
genehmigungsbedürftigen Erwerbsaufenthalts kommen als Aufenthaltstitel im Normalfall eine
zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis oder -
bei nur vorübergehendem Aufenthalt - eine Aufenthaltsbewilligung in Betracht.
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, denn die
Vorschriften über Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weisen je
nach Herkunftsland des Einreisenden und Zweck der Einreise wesentliche Unterschiede auf.
Generell sind die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu beachten, die für
Erwerbspersonen aus EU-Ländern bzw. aus Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und aus anderen Staaten gelten.
2. Angehörige von
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums
Angehörige von EU-Ländern und EWR-Staaten benötigen zur
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nur einen gültigen Personalausweis oder
Reisepass. Für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise ist keine
Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich, sofern keine Arbeitsaufnahme
erfolgt. Wenn eine Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, sollte rechtzeitig ein Antrag bei der
zuständigen Ausländerabteilung des Einwohnermeldeamts gestellt werden.
Erst ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss eine Aufenthaltserlaubnis
beantragt werden. Dies kann auch nach der erfolgten Einreise geschehen. Auf die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis haben ausländische Erwerbstätige aus EU-Ländern und
EWR-Staaten einen Rechtsanspruch, d. h. ihnen muss von der Behörde eine
Aufenthaltserlaubnis EU zu Erwerbszwecken erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis EU
wird nach Vorlage verschiedener Nachweise dazu zählen Wohnungsanmeldung,
Krankenversicherungsnachweis und Gewerbeanmeldung bzw. Nachweis eines
Arbeitsverhältnisses in der Bundesrepublik und zweier Passfotos im Regelfall durch
die zuständige Ausländerabteilung des Bezirksamts ausgestellt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt
und verlängert, bis die Vorraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erreicht sind. Die Geltungsdauer liegt im Ermessen der Behörde. Üblicherweise wird die
Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt und für je zwei Jahre verlängert.
Anschließend kann sie unbefristet verlängert werden.
Staatsangehörige aus EU-Ländern und EWR-Staaten genießen
in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Vereinbarungen zur Schaffung des EWR
uneingeschränkte Freizügigkeit. Dies bedeutet, dass bei der Ausübung selbständiger
sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit Staatsbürger der EU/EWR-Mitgliedsstaaten
deutschen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind.
Demnach benötigen Erwerbspersonen
aus diesen Ländern keine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages in Deutschland, und sie können in Deutschland fast uneingeschränkt
selbständig unternehmerisch tätig werden.
Für einige Bereiche gelten besondere Bestimmungen, die in
jedem Fall im voraus mit der zuständigen Institution (z. B. Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer, Ärztekammer) zu klären sind. Im Zweifelsfall erteilen die
Ausländerabteilungen der Einwohnermeldeämter darüber Auskunft.
3. Angehörige von
Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums
Ausländer aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen
grundsätzlich bereits für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland neben einem
gültigen Reisepass eine Aufenthaltsgenehmigung.
Ausnahmebestimmungen gelten für Staatsangehörige
aus den USA, Kanada, Israel, Japan, Australien und Neuseeland. Staatsangehörige dieser
Nationen können Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik
Deutschland bei den zuständigen Ausländerbehörden vor Ort stellen.
Diese ist in der Regel vor der Einreise in Form eines
Sichtvermerks (Visum) im Reisepass einzuholen.
Im Rahmen eines touristischen Kurzaufenthalts in der
Bundesrepublik ist es zulässig, Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung oder ein
Investitionsvorhaben durchzuführen. Es können beispielsweise Verhandlungen geführt,
Verträge abgeschlossen, Messestände aufgebaut sowie die Montage oder Aufstellung von
Maschinen durchgeführt werden.
Wer darüber hinaus beruflich tätig werden will, ohne
seinen Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, sollte zumindest über ein sogenanntes
Geschäftsvisum verfügen, das auch für die wiederholte Ein- und Ausreise für einen
Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr erteilt werden kann.
Mit einem derartigen Visum sind für ausländische
Staatsbürger über die oben genannten Vorbereitungshandlungen
zur Geschäfts- und Gesellschaftsgründung hinaus auch andere geschäftliche Kontakte möglich jedoch keine Erwerbstätigkeit.
Infolgedessen ist mit einem Geschäftsvisum beispielsweise weder die Beschäftigung als
Arbeitnehmer noch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland
gestattet.
Wenn ein Angehöriger eines Staates, welcher nicht Mitglied
der EU bzw. des EWR ist, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die Aufnahme
einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen
Erwerbstätigkeit plant, ist grundsätzlich vor der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
erforderlich. Die Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums ist dem Heimatland oder in
dem Land, in dem der Ausländer seinen ständigen Wohnsitz hat, bei der deutschen
diplomatischen Vertretung (Botschaft oder
Generalkonsulat) zu beantragen.
Der Antrag wird anschließend an die zuständige
Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Diese übersendet an die
deutsche Auslandsvertretung eine Stellungnahme,
aufgrund derer die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, ob ein Visum erteilt wird oder
nicht. Es wird ebenfalls entschieden, ob die Aufenthaltserlaubnis an einen bestimmten
Aufenthaltszweck gebunden und ob eine selbständige
Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit
genehmigt wird. Eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit muss somit
ausdrücklich in der Aufenthaltserlaubnis zugelassen sein.
Die gewöhnliche Form der Aufenthaltsgenehmigung ist die
Aufenthaltserlaubnis. Es besteht für
Staatsbürger aus Nicht EU/EWR-Ländern kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach der Einreise mit einem nationalen
Einreisevisum von der örtlichen Ausländerbehörde ausgestellt.
Die Ausländerbehörde zieht bei der Bearbeitung des
Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken in Form eines
Sichtvermerks (Visum) örtliche Organisationen der
Wirtschaft und die Verwaltung hinzu (z. B. die Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsbehörden, Ordnungsämter u.a.)
a) Öffentliches Interesse
Grundlage der Aufenthaltsgewährung für Arbeitnehmer und
Selbständige ist grundsätzlich ein öffentliches Interesse.
Dieses ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen
Erwerbstätigkeit durch den Ausländer ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder
ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht. Für die Annahme eines öffentliches
Interesse genügt es nicht, dass durch eine positive Entscheidung die Konkurrenz in der
entsprechenden Branche belebt oder die Schaffung einzelner Arbeitsplätze in Aussicht
gestellt wird.
Entscheidend ist vielmehr, dass das
individuelle Aufenthaltsbegehren mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit
wirtschafts-, wissenschafts-, außen- und entwicklungspolitischen Zielsetzungen sowie der
Arbeitsmarktlage übereinstimmt.
Es müssen von der
beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers Impulse für das
hiesige Wirtschaftsleben zu erwarten sein, die von bereits tätigen inländischen
Unternehmen nicht ausgehen. Das ist insbesondere anzunehmen bei erheblichen Investitionen,
der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen und/oder der
nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen
ansässiger Unternehmen. Maßgeblich ist auch die bestehende
Versorgungslage am Markt. |
Das Gesetz stellt in § 21 AufenthG Kriterien für die selbständige
Tätigkeit auf: Die Voraussetzungen ein übergeordnetes wirtschaftliches
Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis oder der Umstand, dass
die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt,
sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 1
Million Euro investiert und zehn
Arbeitsplätze geschaffen werden.
Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der
Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu
Grunde liegenden Geschäftsidee, den
unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des
Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der
Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften,
die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen
Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden
zu beteiligen. Ausländische Selbstständige, die älter als 45 Jahre sind,
sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine
angemessene Altersversorgung verfügen.
b) Auflagen in der
Aufenthaltsgenehmigung bereits hier lebender Ausländer
Die Entscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht
zu Erwerbszwecken erteilt worden ist, mit einer Auflage des Inhalts, dass eine
selbständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit
nicht gestattet ist, verbunden wird, hängt ebenfalls davon ab, ob ein öffentliches
Interesse an der konkreten Erwerbstätigkeit besteht oder nicht.
Ist eine Aufenthaltsgenehmigung mit der Auflage des Verbots
der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden, so kann der
Ausländer bei bestehendem öffentlichen Interesse an der Ausübung der angestrebten
selbständigen Erwerbstätigkeit die Aufhebung der Auflage bei der Ausländerbehörde
beantragen. Die Entscheidung über einen Antrag wird ausschließlich durch die zuständige
Ausländerbehörde getroffen. Sie zieht in der Regel zur Beurteilung Stellungnahmen der
örtlichen Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung hinzu.
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