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Probleme an der
Grundstücksgrenze |
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Probleme
an der Grundstücksgrenze
Wichtig ist bei solchen Problemen zunächst die
Frage, ob es einen Bebauungsplan gibt, der Regelungen für
Nebenanlagen beinhaltet. Nach länderrechtlichen Regelungen kann die
Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von
Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Wenn eine
Anlage formell und materiell rechtswidrig ist und auch nicht durch
eine Baugenehmigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden können,
kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Ermessens befugt sein,
deren Beseitigung zu verfügen. Entscheidend können etwa Regelungen
über die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück, die drittschützend
sind, sind. Im Bebauungsplan sind Mindestabstandsflächen festgesetzt. |
Maßgeblich kann sein, ob
eine unzumutbare Belästigung oder Störung durch
das Bauvorhaben für das Nachbargrundstück entsteht. Wird nur die
Aussicht auf das Grundstück beeinträchtigt wird, reicht das nicht
aus, das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Es gibt keinen
baurechtlich geschützten Anspruch darauf, dass andere Bauwerke nicht
im Blickfeld errichtet werden. Also gilt zur Klarstellung: Auch
formell und materiell rechtswidrige Bauten verletzen nicht automatisch
Nachbarrechte. Vielmehr setzt die Aufhebung
der Baugenehmigung voraus, dass die Nachbarn durch die
Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind, was etwa in
Abstandsflächenregelungen zum Ausdruck kommt. Anders als bei der
Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ist bei Verletzung der
bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, die sich unmittelbar
auf Nachbargrundstücke beziehen, eine tatsächliche Beeinträchtigung
des Nachbarn regelmäßig gegeben.
Doch handelt es sich überhaupt um ein Objekt, das
der Bauordnung unterliegt? In NRW sind in § 65 der Bauordnung "Genehmigungsfreie
Vorhaben" geregelt: Gebäude bis zu 30 m³
Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder
Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des
Baugesetzbuches). Weiterhin Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach
dem Bundeskleingartengesetz oder Wochenendhäuser auf genehmigten
Wochenendplätzen, Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum
vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, Gewächshäuser
ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr
als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen
(Mehr Fälle in der Landesbauordnung). |
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