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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Haftungsfragen

in der

GmbH

Die einzelnen Gesellschafter der GmbH sind Inhaber eines Gesellschaftsanteils. Sie haften grundsätzlich nicht persönlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (§13 Absatz 2 GmbHG). Die Gesellschaft besteht grundsätzlich unabhängig von ihren Gesellschaftern. Ein- und Austritte von Gesellschaftern sind vom Bestand der Gesellschaft unabhängig. Die einzelnen Gesellschaftsanteile können auf andere Personen übertragen, gepfändet und vererbt werden. Die Geschäftsführer der GmbH führen die Geschäfte für die Gesellschaft. Sie sind nicht selbst Unternehmer. Sie haften daher Dritten gegenüber weder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung entstanden, zu ersetzen. 

Das Unternehmerrisiko trägt allein die Gesellschaft. Die Geschäftsführer sind allerdings gesetzlich verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für eine von ihm verursachte Minderung des Gesellschaftsvermögens etwa in dem Fall, in dem er durch einen Vertreter des Gesellschafters angewiesen wurde. Dabei muss für ihn erkennbar gewesen sein, dass die Weisung unter Missbrauch der Vertretungsbefugnis erteilt worden ist. Der Geschäftsführer muss sich in solchen Fällen durch entsprechende Rückfragen absichern (Vgl. dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, 6 U 850/00).

Verletzt ein Geschäftsführer seine Verpflichtung im Verhältnis zur Gesellschaft, können sich hieraus Schadensersatzansprüche der Gesellschaft ergeben. Er selbst haftet nicht gegenüber den Gesellschaftern und auch nicht gegenüber Dritten. Eine Haftung Dritten gegenüber kommt dann nur in Frage, wenn der Geschäftsführer in eigener Person eine unerlaubte Handlung begangen hat (z. B. Verstoß gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 

Übrigens: Nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.04.2001 (Aktenzeichen 1 O 256/00) haftet ein Geschäftsführer einer GmbH neben der Gesellschaft auch dann persönlich, wenn er bei mündlichen Verhandlungen, die zu einem mündlichen Vertragsschluss führen, mit einer Visitenkarte auftritt, die keinen Hinweis auf die tatsächliche Haftungslage - also etwa den Firmenzusatz "GmbH" - enthält.

Vgl. BFH 24.8.2004, VII R 50/03 : GmbH-Geschäftsführer haften nicht immer für Lohnsteuerschulden

GmbH-Geschäftsführer haften zwar grundsätzlich gemäß § 166 AO 1977 für die Lohnsteuerschulden der Gesellschaft. Eine bereits bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung ist dem Geschäftsführer aber dann nicht zuzurechnen, wenn er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln.
Gemäß § 64 Abs.2 haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH auch für die Zahlungen, die er entgegen den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes infolge einer unterlassenen Insolvenzantragsstellung geleistet hat. Anspruchsberechtigt aus § 64 Abs. 2 GmbHG ist die GmbH selbst.
Zur Haftung von Gesellschaftern  

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Nur in Ausnahmefällen haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für GmbH-Verbindlichkeiten 

Eine solche Durchgriffshaftung kommt in Betracht bei: 

  • Unterkapitalisierung, also wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft klar erkennbar unzureichend ist.  Hinzutreten zu diesem Tatbestand muss eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Gläubigerinteressen, indem der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen unter Verstoß gegen den Mindeststandard ordnungsgemäßen unternehmerischen Verhaltens schädigt. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Ersatzanspruch insbesondere in Fällen angenommen, in denen die Gesellschafter einer GmbH die Gesellschaft so ausgestaltet hatten, dass Nachteile aus der Geschäftstätigkeit notwendig die Gläubiger der Gesellschaft treffen mussten. Die Haftung der Gesellschafter tritt dabei nicht gegenüber den Gläubigern, sondern gegenüber der GmbH ein, die aufgrund des Schadensersatzanspruchs gegen ihren Gesellschafter den Gläubiger befriedigen kann. Demnach stellt die Fallgruppe der Unterkapitalisierung eigentlich keinen Fall der Durchgriffshaftung dar, sondern ist ein Fall der Verhaltenshaftung des Gesellschafters gegenüber der GmbH. Vgl. aber: "Der Umstand, dass eine GmbH, deren Alleingesellschafterin ebenfalls eine juristische Person ist, mit einem Stammkapital ausgestattet ist, das außer Verhältnis zu ihrem satzungsmäßigen Zweck steht (Unterkapitalisierung), rechtfertigt weder für sich allein, noch dann ohne weiteres einen Haftungsdurchgriff ihrer Gläubiger gegen die Alleingesellschafterin, wenn die GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in diese eingegliedert ist." (BGH VIII ZR 298/75). 
  • Vermögensverwischung liegt vor, wenn wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist, welche Vermögensgegenstände zum Gesellschaftsvermögen und welche zum GmbH-Vermögen gehören. Eine Durchgriffshaftung kann in dieser Fallgruppe regelmäßig nur den Einmanngesellschafter oder den beherrschenden Gesellschafter treffen. Bei Minderheitsbeteiligungen besteht meist keine solche gesellschaftsrechtliche Stellung, die es dem Gesellschafter ermöglicht, Vermögenssphären zu vermischen.

Wichtige Entscheidung: 

a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können.

b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen.

Jede vierte in Deutschland neu gegründete Kapitalgesellschaft ist allerdings inzwischen eine Ltd. Der Hauptgrund für diese Entwicklung liegt darin: Gegenüber der GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro reicht bei der Limited ein Stammkapital von einem Pfund, doch gleichzeitig bietet sie den gleichen Haftungsschutz wie die GmbH. Es gibt aber bei der Ltd. Offenlegungspflichten, die die Wahl einer solchen Gesellschaft auch nicht problemfrei gestalten können. 

Mehr dazu >>

Zur Haftung des Geschäftsführers der GmbH in der Insolvenz >>

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