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Haftungsfragen
in
der
GmbH |
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Die einzelnen Gesellschafter der
GmbH sind Inhaber eines Gesellschaftsanteils. Sie haften grundsätzlich
nicht persönlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (§13 Absatz
2 GmbHG). Die Gesellschaft besteht grundsätzlich unabhängig von ihren
Gesellschaftern. Ein- und Austritte von Gesellschaftern sind vom Bestand
der Gesellschaft unabhängig. Die einzelnen Gesellschaftsanteile können
auf andere Personen übertragen, gepfändet und vererbt werden. Die Geschäftsführer
der GmbH führen die Geschäfte für die Gesellschaft. Sie sind
nicht selbst Unternehmer. Sie haften daher Dritten gegenüber weder für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der
Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung
entstanden, zu ersetzen.
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Das Unternehmerrisiko trägt allein die Gesellschaft.
Die Geschäftsführer sind allerdings gesetzlich verpflichtet, die Geschäfte
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Der Geschäftsführer
einer GmbH haftet für eine von ihm verursachte Minderung des
Gesellschaftsvermögens etwa in dem Fall, in dem er durch einen Vertreter
des Gesellschafters angewiesen wurde. Dabei muss für ihn erkennbar
gewesen sein, dass die Weisung unter Missbrauch der Vertretungsbefugnis
erteilt worden ist. Der Geschäftsführer muss sich in solchen Fällen
durch entsprechende Rückfragen absichern (Vgl. dazu die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz, 6 U 850/00).
Verletzt ein Geschäftsführer seine Verpflichtung im
Verhältnis zur Gesellschaft, können sich hieraus Schadensersatzansprüche
der Gesellschaft ergeben. Er selbst haftet nicht gegenüber den
Gesellschaftern und auch nicht gegenüber Dritten. Eine Haftung Dritten
gegenüber kommt dann nur in Frage, wenn der Geschäftsführer in eigener
Person eine unerlaubte Handlung begangen
hat (z. B. Verstoß gegen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
Übrigens: Nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal
vom 20.04.2001 (Aktenzeichen 1 O 256/00) haftet ein Geschäftsführer
einer GmbH neben der Gesellschaft auch dann persönlich, wenn er bei mündlichen
Verhandlungen, die zu einem mündlichen Vertragsschluss führen, mit einer
Visitenkarte auftritt, die keinen Hinweis auf die tatsächliche
Haftungslage - also etwa den Firmenzusatz "GmbH" - enthält.
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Vgl.
BFH 24.8.2004, VII R 50/03
: GmbH-Geschäftsführer haften nicht immer für
Lohnsteuerschulden
GmbH-Geschäftsführer haften zwar grundsätzlich gemäß §
166 AO 1977 für die Lohnsteuerschulden
der Gesellschaft. Eine bereits bestandskräftig gewordene
Lohnsteueranmeldung ist dem Geschäftsführer aber dann nicht zuzurechnen,
wenn er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist
Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu
handeln.
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Gemäß § 64 Abs.2 haftet der
Geschäftsführer gegenüber der GmbH auch für die Zahlungen, die er
entgegen den Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes infolge einer
unterlassenen Insolvenzantragsstellung
geleistet hat. Anspruchsberechtigt aus § 64 Abs. 2 GmbHG ist die GmbH
selbst.
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Zur Haftung von Gesellschaftern
Die Gesellschafter haften grundsätzlich
nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Nur in Ausnahmefällen haften
die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für
GmbH-Verbindlichkeiten
Eine solche Durchgriffshaftung
kommt in Betracht bei:
- Unterkapitalisierung,
also wenn die finanzielle Ausstattung der
Gesellschaft klar erkennbar unzureichend ist. Hinzutreten zu
diesem Tatbestand muss eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
der Gläubigerinteressen, indem der Gesellschafter das
Gesellschaftsvermögen unter Verstoß gegen den Mindeststandard
ordnungsgemäßen unternehmerischen Verhaltens schädigt. Der
Bundesgerichtshof hat einen solchen Ersatzanspruch insbesondere in Fällen
angenommen, in denen die Gesellschafter einer GmbH die Gesellschaft so
ausgestaltet hatten, dass Nachteile aus der Geschäftstätigkeit
notwendig die Gläubiger der Gesellschaft treffen mussten. Die Haftung
der Gesellschafter tritt dabei nicht gegenüber den Gläubigern,
sondern gegenüber der GmbH ein, die aufgrund des
Schadensersatzanspruchs gegen ihren Gesellschafter den Gläubiger
befriedigen kann. Demnach stellt die Fallgruppe der
Unterkapitalisierung eigentlich keinen Fall der Durchgriffshaftung
dar, sondern ist ein Fall der Verhaltenshaftung des Gesellschafters
gegenüber der GmbH. Vgl. aber: "Der Umstand, dass eine GmbH,
deren Alleingesellschafterin ebenfalls eine juristische Person ist,
mit einem Stammkapital ausgestattet ist, das außer Verhältnis zu
ihrem satzungsmäßigen Zweck steht (Unterkapitalisierung),
rechtfertigt weder für sich allein, noch dann ohne weiteres einen
Haftungsdurchgriff ihrer Gläubiger gegen die Alleingesellschafterin,
wenn die GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in diese
eingegliedert ist." (BGH VIII ZR 298/75).
- Vermögensverwischung
liegt vor, wenn wegen
des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist,
welche Vermögensgegenstände zum Gesellschaftsvermögen und welche
zum GmbH-Vermögen gehören. Eine Durchgriffshaftung kann in dieser
Fallgruppe regelmäßig nur den Einmanngesellschafter oder den
beherrschenden Gesellschafter treffen. Bei Minderheitsbeteiligungen
besteht meist keine solche gesellschaftsrechtliche Stellung, die es
dem Gesellschafter ermöglicht, Vermögenssphären zu vermischen.
Wichtige
Entscheidung:
a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine
von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den
Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz,
wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die
Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger
zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene
Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können.
b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden
Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch
vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als
ohne die schädigenden Handlungen.
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Jede vierte in Deutschland neu
gegründete Kapitalgesellschaft ist allerdings inzwischen eine
Ltd. Der Hauptgrund für diese Entwicklung liegt darin: Gegenüber
der GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro reicht bei der Limited
ein
Stammkapital von einem Pfund, doch gleichzeitig bietet sie den gleichen
Haftungsschutz wie die GmbH. Es gibt aber bei der Ltd.
Offenlegungspflichten, die die Wahl einer solchen Gesellschaft auch nicht
problemfrei gestalten können.
Mehr dazu
>>
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Zur
Haftung des Geschäftsführers der GmbH in der Insolvenz >>
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