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Herausgabe
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Prinzipiell
gilt, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses alle Gegenstände, die ihm im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen worden sind, am Ort des
Betriebes zurückzugeben hat - etwa Dienstwagen, Mobile, Laptop
oder Werkzeuge. Bei einem großen Warenbestand kann man aber nicht
davon ausgehen, dass eine so geartete Verpflichtung des Arbeitnehmers
besteht. Je nach dem Umfang des Warenlagers gilt die Regel, dass der
Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist. |
Verweigert der
als Außendienstler tätige Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung
des Arbeitsverhältnisses zu Unrecht die Rückgabe
des ihm überlassenen Firmenfahrzeugs wegen eines
vermeintlichen Zurückbehaltungsrechts, kann das Folgen haben. So
schuldet er nach der Rechtsprechung dem Arbeitgeber für die Dauer der
unrechtmäßigen Vorenthaltung Schadensersatz wegen entgangener
Gebrauchsvorteile. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber kein
Ersatzfahrzeug gemietet oder keinen konkreten Gewinnausfall erlitten
hat. Auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen stellt der Verlust der
Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen ersatzfähigen Vermögensschaden
dar. Der gewerbliche Charakter der Fahrzeugnutzung ist lediglich für
die Berechnung der Schadenshöhe von Belang. |
Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Aachen, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Dresden und Düsseldorf
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung -
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- Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
- Fortbildung - Kündigung
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