Haftung
für Homepages
Sehr interessant ist die Entscheidung des Landgerichts
Dresden vom 23. Januar 2009 – 10 O 2246/08 - zu der Frage, was passiert,
wenn nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
der Anwalt
die Webpage geprüft hat und nun der Gegner die Vertragsstrafe geltend
machen will:
Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt ein
schuldhaftes Verhalten des Schuldners voraus, stellte das Gericht fest.
Also eine reine "Störung", wie es in den Filesharing-Fällen
ausreicht, um diverse Ansprüche geltend zu machen, führt noch nicht zur
Vertragsstrafe. Allerdings trifft den Schuldner die Beweislast, wenn
er sich auf fehlendes Verschulden beruft, weil eine objektive
Pflichtverletzung vorliegt. Wie exkulpiert er sich? Nach Auffassung des LG
Dresden reicht es, wenn nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in
Deutschland zugelassene Rechtsanwälte das Online-Angebot geprüft haben
und dem Schuldner mitteilen, dass es keine wettbewerbsrechtlichen
Beanstandungen geben. Denn dann hat der Schuldner alle Möglichkeiten
genutzt, um eine zukünftige Zuwiderhandlung auszuschließen. Weder haftet
der Webseitenbetreiber dann für eigenes Verschulden noch für das
Verschulden der Anwälte. |