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Impressumspflicht
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Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Diese Pflicht greift auch auf derartige Facebookseiten ein, die einen gewissen Grad
von Selbstständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben. Die notwendigen Angaben für ein zulässiges Impressum gemäß § 5 TMG umfassen neben genauer Angabe von Namen und Anschrift bei juristischen Personen die Angabe des Geschäftsführers, das Handelsregister und, soweit für die Tätigkeit eine behördliche
Zulassung erforderlich war, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind,
der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister ... etc. |
Auch Nutzer von "Social Media" wie die Inhaber von Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein privat genutzt werden. Die Pflichtangaben müssen einfach
und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Erfolgt eine Verlinkung der Pflichtangaben über das Feld "Info", so ist damit nach der Rechtsprechung die leichte Erkennbarkeit nicht gegeben. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist nach dem EuGH dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle
Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet
an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem
anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht. |
Demnächst mehr zu Facebook. Übrigens: Pressemitteilung Nr. 3/2014 vom 24.01.2014 der Präsidentin des Kammergerichts
Das Landgericht Berlin hatte der Facebook
Ireland Limited mit Urteil vom 6. März 2012 bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung beanstandet. Ferner hatte es Facebook die Verwendung
verschiedener Vertragsklauseln verboten (vgl. PM 11/2012 und 12/2012). Hiergegen hatte Facebook Berufung zum Kammergericht eingelegt, die heute vom Kammergericht zurückgewiesen worden ist. |
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