Informationen
zur
Einbürgerung
Hier:
Öffentliches Interesse |
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Wir
betreuen seit Jahren Einbürgerungsfälle
und helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Probleme mit der Einbürgerung
haben. Sie können uns Ihren Fall auch per Email schildern,
damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung
treffen können. Diese Seiten stellen keine kostenlose
Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene
Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die
Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen,
auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen.
Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig. |
Ob
ein öffentliches Interesse an der
Einbürgerung (§ 13 StAG) besteht, beurteilt sich
vorrangig zunächst nach folgenden Kriterien:
-
Unterhaltsfähigkeit: Es ist erforderlich, dass der
Einbürgerungsbewerber auch nach einer Übersiedlung nach
Deutschland in der Lage sind, seinen Lebensunterhalt ohne
staatliche Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet
auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Bei
Ehepaaren wird das Familieneinkommen/ Familienvermögen berücksichtigt.
-
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
Diese liegen vor, wenn sich der Antragsteller im täglichen
Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit deutschen Behörden
sprachlich zurecht finden und mit ihm ein seinem Alter und
Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann.
Dazu gehört das Verständnis und die Wiedergabe
deutschsprachiger Alltagstexte. Gerade der Kenntnis der deutschen Sprache indes wird im
Zusammenhang mit der Einbürgerung von Ausländern seitens des
Gesetzes zunehmend Bedeutung beigemessen.
-
Vermeidung von Mehrstaatigkeit:
Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung die bisherige
Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sollte dies für Sie nicht in
Betracht kommen, muss für den Einzelfall geprüft werden, ob
eine Ausnahme möglich ist. Dann sollte der Einbürgerungsbewerber
daher ausführlich begründen, warum er nicht auf seine
bestehende Staatsangehörigkeit verzichten will. Vgl. §
12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StAG: Erhebliche
Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art werden
als Grund für die Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit genannt. Berufliche
Nachteile dagegen, wie sie etwa in der Türkei
auftreten können, wurden trotz eines Vorschlags nicht in das
Gesetz eingeführt (Sitzung des Innenausschusses, in Dt.
Bundestag, Reform des StAngR, S. 283, 312). Wirtschaftliche
oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht
des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des
Einzelfalls ergeben, z.B.: Erbrechtsbeschränkungen, Nachteile
bei Rechten an Grundstücken, Verlust von Renten, Gefährdung
geschäftlicher Beziehungen. Voraussetzung ist aber, dass die
Nachteile erheblich sind. Geringere finanzielle Nachteile
(Dimension < 10.226 Euro) sind nicht erheblich.
-
Bindungen an Deutschland: Eine Einbürgerung kommt
grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber
Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung
rechtfertigen. Hier liegt die eigentliche Problemzone solcher
Fälle. Der Einbürgerungsbewerber sollte zu Deutschland in
mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen
unterhalten. Beispiele für solche Beziehungen können sein:
bestehende oder frühere Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einem
deutschen Staatsbürger, längere Aufenthalte in Deutschland,
Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in
Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder
Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern,
deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder
anderer Ausbildungsinstitute, Mitgliedschaft in deutschen
Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst
oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für
Deutschland. Hier ist eine ausführliche Begründung notwendig
und dieses Kriterium ist sicher in vielfältiger Weise
schillernd.
-
Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen:
Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, müssen anlässlich der Übergabe der Einbürgerungsurkunde
ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
und eine Loyalitätserklärung abgeben. |
Zum öffentlichen
Interesse - Verhältnisbestimmung: staatliches Interesses -
privates Interesse
§ 13 StAG trägt dem Umstand
Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten von §
8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches
Interesse bestehen kann, zum Beispiel aus außenwirtschaftlichen
Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu
entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen
Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse
gesetzlich vorgezeichnet wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob
Gegebenheiten vorliegen, die ein öffentliches Interesse an
der Einbürgerung begründen können. Derartige Aspekte, die
das Ermessen des Bundesverwaltungsamtes einschränken oder
sogar auf Null reduzieren könnten, sind nicht einfach
vorzutragen.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat schon 1957 die Auffassung
abgelehnt, die Ermessensermächtigung des § 8 RuStAG gebe der
Behörde eine Abwägung der Interessen des Einbürgerungsbewerbers
mit denen der Allgemeinheit auf.
Das Bundesverwaltungsamt
beruft sich gegenwärtig unter anderem auf eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1985: Für die
Frage, ob eine Einbürgerung gemäß § 8 RuStAG erfolgen
soll, sind nur die Interessen des Staates maßgebend und eine
Interessenabwägung der genannten Art findet nicht statt. Also
auch wenn von der Person des Antragstellers aus gesehen vieles
für seine Einbürgerung spricht, ist
danach die Behörde nicht verpflichtet, die Einbürgerung
vorzunehmen, wenn sie aufgrund allgemeiner politischer,
kultureller oder wirtschaftlicher Erwägungen zu dem Ergebnis
kommt, dass die Einbürgerung nicht im staatlichen Interesse
liegt. Das wurde in der Folge durch die
Rechtsprechung bestätigt: Die Behörde
hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen
Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten
im staatlichen Interesse erwünscht ist. Dabei muss sie die
Einwirkung der Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich
der Grundrechte und der sich aus ihnen herleitenden
Wertordnung auf das Einbürgerungsermessen beachten. Die
verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich aber
darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Die
Gerichte dürfen nicht eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen
Ermessens setzen, wenn ihnen eine andere Entscheidung den Umständen
des Falles gemäßer erscheint. Außenwirtschaftliche
oder ähnliche Gründe werden äußerst restriktiv vom BVA
gesehen. So dürften meistens nur Fälle erfolgreich zu
behandeln sein, in denen es sich um besondere Gruppen oder
besondere Konstellationen handelt, wie z.B. bei ausländischen
Ehepartnern von Mitarbeitern des Auswärtigen Amts oder bei
ökonomischen Bezügen, wenn der jeweilige Bewerber sich aus
Gründen ausländischen Rechts im Ausland aufhält und deshalb
nicht die Voraussetzungen eines Inlandserwerbs erfüllen kann.
Es ist also nicht so, dass lediglich eine herausragende
ökonomische Stellung eines Unternehmens und des jeweiligen
Bewerbers für sich betrachtet bereits ausreicht. Weiterhin
können Personen mit herausragenden Stellungen im
öffentlichen Leben, insbesondere wenn es um die
Repräsentation in öffentlichen und politischen
Zusammenhängen geht, hier Chancen haben, eingebürgert zu
werden. Wegen der fehlenden Kontrolldichte der
Verwaltungsgerichte sind die Möglichkeiten gerichtlicher
Durchsetzung gering. |
Vgl.
dazu die Übersicht zur Staatsangehörigkeit
Hauptseite
Einbürgerung >>
Probleme des
Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit
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Was
kann man eigentlich machen, wenn die Rücknahme der Einbürgerung
droht, weil sich nachträglich für die Behörde der Fall so
darstellt, dass die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zum
Zeitpunkt der Einbürgerung gar nicht mehr bestand? |
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Einbürgerung
- Scheidungsverfahren
Mitunter
unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde
gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll des
Familiengerichts zu
lesen sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der
Einbürgerungsantragsteller erklärt, weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Ein
unschönes Problem! Kommt es zu einer Rückgängigmachung der Einbürgerung
besteht immer die Sanktion nicht darin, dass man plötzlich ohne
jedes Recht dasteht.
Jedenfalls
nach der Rechtslage in NRW (Erlass des Innenministers), aber
letztlich auch nach richtiger Interpretation des Gesetzes erhält
man den Titel, den man vor der Einbürgerung innegehabt hat. |
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Anmerkung
zum öffentlichen Interesse: Das
OVG Münster (27.06.2000 - 8 A 609/00 hat festgestellt, dass die
Einbürgerung eines Asylberechtigten kurdischer Volkszugehörigkeit
und türkischer Nationalität nach § 8 StAG abgelehnt werden
darf, wenn dieser die in Deutschland verbotene PKK unterstützt
hat. Denn dieser Einbürgerungsbewerber garantiert nicht,
dass er sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung
bekennt. Es fehlt also am öffentlichen Interesse, wenn der
Bewerber befürchten lässt, dass er nicht die die Ordnung des
Grundgesetzes akzeptiert oder weitergehend sogar ihrem Geist
zuwiderhandelt. |
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