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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Informationen

 

zur Einbürgerung

 

Hier: Öffentliches Interesse

Einbürgerung Staatsangehörigkeit Rechtsanwalt öffentliches Interesse
Wir betreuen seit Jahren Einbürgerungsfälle und helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Probleme mit der Einbürgerung haben. Sie können uns Ihren Fall auch per Email schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung treffen können. Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.

Ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung (§ 13 StAG) besteht, beurteilt sich vorrangig zunächst nach folgenden Kriterien: 

 

- Unterhaltsfähigkeit: Es ist erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber auch nach einer Übersiedlung nach Deutschland in der Lage sind, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Bei Ehepaaren wird das Familieneinkommen/ Familienvermögen berücksichtigt.

 

-  Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: Diese liegen vor, wenn  sich der Antragsteller im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit deutschen Behörden sprachlich zurecht finden und mit ihm ein seinem Alter und  Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört das Verständnis und die Wiedergabe deutschsprachiger Alltagstexte. Gerade der Kenntnis der deutschen Sprache indes wird im Zusammenhang mit der Einbürgerung von Ausländern seitens des Gesetzes zunehmend Bedeutung beigemessen.

 

- Vermeidung von Mehrstaatigkeit: Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sollte dies für Sie nicht in Betracht kommen, muss für den Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme möglich ist. Dann sollte der Einbürgerungsbewerber daher ausführlich begründen, warum er nicht auf seine bestehende Staatsangehörigkeit verzichten will. Vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StAG: Erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art werden als Grund für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit genannt. Berufliche Nachteile dagegen, wie sie etwa in der Türkei auftreten können, wurden trotz eines Vorschlags nicht in das Gesetz eingeführt (Sitzung des Innenausschusses, in Dt. Bundestag, Reform des StAngR, S. 283, 312). Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, z.B.: Erbrechtsbeschränkungen, Nachteile bei Rechten an Grundstücken, Verlust von Renten, Gefährdung geschäftlicher Beziehungen. Voraussetzung ist aber, dass die Nachteile erheblich sind. Geringere finanzielle Nachteile (Dimension < 10.226 Euro) sind nicht erheblich. 
 

- Bindungen an Deutschland: Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber Bindungen an Deutschland besitzen, die insgesamt eine Einbürgerung rechtfertigen. Hier liegt die eigentliche Problemzone solcher Fälle. Der Einbürgerungsbewerber sollte zu Deutschland in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen unterhalten. Beispiele für solche Beziehungen können sein: bestehende oder frühere Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsbürger, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsinstitute, Mitgliedschaft in deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland. Hier ist eine ausführliche Begründung notwendig und dieses Kriterium ist sicher in vielfältiger Weise schillernd. 

 

-  Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen: Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen anlässlich der Übergabe der Einbürgerungsurkunde ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abgeben.

Zum öffentlichen Interesse - Verhältnisbestimmung: staatliches Interesses - privates Interesse

§ 13 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, zum Beispiel aus außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob Gegebenheiten vorliegen, die ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung begründen können. Derartige Aspekte, die das Ermessen des Bundesverwaltungsamtes einschränken oder sogar auf Null reduzieren könnten, sind nicht einfach vorzutragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon 1957 die Auffassung abgelehnt, die Ermessensermächtigung des § 8 RuStAG gebe der Behörde eine Abwägung der Interessen des Einbürgerungsbewerbers mit denen der Allgemeinheit auf.  

Das Bundesverwaltungsamt beruft sich gegenwärtig unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1985: Für die Frage, ob eine Einbürgerung gemäß § 8 RuStAG erfolgen soll, sind nur die Interessen des Staates maßgebend und eine Interessenabwägung der genannten Art findet nicht statt. Also auch wenn von der Person des Antragstellers aus gesehen vieles für seine Einbürgerung spricht, ist danach die Behörde nicht verpflichtet, die Einbürgerung vorzunehmen, wenn sie aufgrund allgemeiner politischer, kultureller oder wirtschaftlicher Erwägungen zu dem Ergebnis kommt, dass die Einbürgerung nicht im staatlichen Interesse liegt. Das wurde in der Folge durch die Rechtsprechung bestätigt: Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Dabei muss sie die Einwirkung der Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen herleitenden Wertordnung auf das Einbürgerungsermessen beachten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich aber darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Die Gerichte dürfen nicht eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine andere Entscheidung den Umständen des Falles gemäßer erscheint. 

Außenwirtschaftliche oder ähnliche Gründe werden äußerst restriktiv vom BVA gesehen. So dürften meistens nur Fälle erfolgreich zu behandeln sein, in denen es sich um besondere Gruppen oder besondere Konstellationen handelt, wie z.B. bei ausländischen Ehepartnern von Mitarbeitern des Auswärtigen Amts oder bei ökonomischen Bezügen, wenn der jeweilige Bewerber sich aus Gründen ausländischen Rechts im Ausland aufhält und deshalb nicht die Voraussetzungen eines Inlandserwerbs erfüllen kann. Es ist also nicht so, dass lediglich eine herausragende ökonomische Stellung eines Unternehmens und des jeweiligen Bewerbers für sich betrachtet bereits ausreicht. Weiterhin können Personen mit herausragenden Stellungen im öffentlichen Leben, insbesondere wenn es um die Repräsentation in öffentlichen und politischen Zusammenhängen geht, hier Chancen haben, eingebürgert zu werden. Wegen der fehlenden Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte sind die Möglichkeiten gerichtlicher Durchsetzung gering. 

Vgl. dazu die Übersicht zur Staatsangehörigkeit

Hauptseite Einbürgerung >>

Probleme des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit

Was kann man eigentlich machen, wenn die Rücknahme der Einbürgerung droht, weil sich nachträglich für die Behörde der Fall so darstellt, dass die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Einbürgerung gar nicht mehr bestand?
 
Einbürgerung - Scheidungsverfahren

Mitunter unterscheiden sich die Angaben, die vor der Einbürgerungsbehörde gemacht werden von denen, die in einem Scheidungsprotokoll des Familiengerichts zu lesen sind. Die Eheleute sind längst getrennt, obwohl der Einbürgerungsantragsteller  erklärt, weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Ein unschönes Problem! Kommt es zu einer Rückgängigmachung der Einbürgerung besteht immer die Sanktion nicht darin, dass man plötzlich ohne jedes Recht dasteht. 

Jedenfalls nach der Rechtslage in NRW (Erlass des Innenministers), aber letztlich auch nach richtiger Interpretation des Gesetzes erhält man den Titel, den man vor der Einbürgerung innegehabt hat. 

 

Anmerkung zum öffentlichen Interesse: Das OVG Münster (27.06.2000 - 8 A 609/00 hat festgestellt, dass die Einbürgerung eines Asylberechtigten kurdischer Volkszugehörigkeit und türkischer Nationalität nach § 8 StAG abgelehnt werden darf, wenn dieser die in Deutschland verbotene PKK unterstützt hat.  Denn dieser Einbürgerungsbewerber garantiert nicht, dass  er sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung bekennt. Es fehlt also am öffentlichen Interesse, wenn der Bewerber befürchten lässt, dass er nicht die die Ordnung des Grundgesetzes akzeptiert oder weitergehend sogar ihrem Geist zuwiderhandelt.  

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