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Maklercourtage
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Provisionshinweis |
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Ein Vertrag
mit dem Makler wird oft durch das Internet eingeleitet. So gibt es Internetangebote,
die mehr oder weniger eindeutig das Objekt zeigen und einen
Provisionshinweis enthalten können. Fehlt es am Provisionshinweis, kommt
ohnehin kein Vertrag zustande. Daraus kann man im blick auf ein Urteil des
LG Hamburg 2007 den Schluss ziehen, dass solche Verträge durch Aufruf
einer Internetofferte möglich sind. So einfach ist das aber regelmäßig
nicht. Das OLG Rostock hat das 2005 genauer untersuchen müssen und
festgestellt, dass an den Vertragsschluss durch
konkludentes Handeln hohe Anforderungen zu stellen sind. Z.B.
in einem Maklerbüro aushängende Kaufobjekte genügen nicht für die
Annahme, "das Eintreten und das Sich gefallen lassen der Beratung"
seien ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages. Selbst wenn man
Maklerleistungen entgegennimmt, muss das kein Angebot sein, mit dem Makler
einen Vertrag zu schließen.
Der Makler muss nach Auffassung
des Gerichts für klare Verhältnisse sorgen. Das mag für geschicktes
"Marketing" ein Problem sein, doch das eben ist das Risiko des
Maklers. Das Gericht wertete den Aushang - er sich an eine
unbestimmte Anzahl von Interessenten richtet - mangels hinreichender
Bestimmtheit höchstens als eine sog. "invitatio
ad offerendum" also nur eine Aufforderung an mögliche
Kunden, Vertragsangebote gegenüber dem Makler abzugeben. Fazit: Von
einem Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages kann erst dann die Rede
sein, wenn sich aus dem Aushang selbst ein eindeutiges Courtageverlangen
gegenüber dem Käufer ergibt und der Käufer auf diesen Aushang Bezug
genommen hat. |
Das LG Hamburg hat 2005 zum
Abschluss eines Maklervertrags per Internet eine wichtige Feststellung
getroffen: Hierzu reicht es jedenfalls aus, dass vom Käufer über die Internetseite
des Maklers ein Exposé herunter geladen wird, aus dem sich
gerade auch die Courtagepflicht für den Fall des Kaufvertragsabschlusses
ergibt. Unerheblich ist letztlich, ob der Beklagten das vollständige
Exposé des Klägers übersandt oder übergeben wurde. Die Pointe des
Vertragsabschlusses lautet: Spätestens durch die Kontaktaufnahme
mit dem Kläger wird ein Maklervertrag abgeschlossen. |
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