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Maklercourtage Kaution Rechtsanwalt
Ein Vertrag mit dem Makler wird oft durch das Internet eingeleitet. So gibt es Internetangebote, die mehr oder weniger eindeutig das Objekt zeigen und einen Provisionshinweis enthalten können. Fehlt es am Provisionshinweis, kommt ohnehin kein Vertrag zustande. Daraus kann man im blick auf ein Urteil des LG Hamburg 2007 den Schluss ziehen, dass solche Verträge durch Aufruf einer Internetofferte möglich sind. So einfach ist das aber regelmäßig nicht. Das OLG Rostock hat das 2005 genauer untersuchen müssen und festgestellt, dass an den Vertragsschluss durch konkludentes Handeln hohe Anforderungen zu stellen sind. Z.B. in einem Maklerbüro aushängende Kaufobjekte genügen nicht für die Annahme, "das Eintreten und das Sich gefallen lassen der Beratung" seien ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages. Selbst wenn man Maklerleistungen entgegennimmt, muss das kein Angebot sein, mit dem Makler einen Vertrag zu schließen.  

Der Makler muss nach Auffassung des Gerichts für klare Verhältnisse sorgen. Das mag für geschicktes "Marketing" ein Problem sein, doch das eben ist das Risiko des Maklers.  Das Gericht wertete den Aushang - er sich an eine unbestimmte Anzahl von Interessenten richtet - mangels hinreichender Bestimmtheit höchstens als eine sog. "invitatio ad offerendum" also nur eine Aufforderung an mögliche Kunden, Vertragsangebote gegenüber dem Makler abzugeben. Fazit:  Von einem Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages kann erst dann die Rede sein, wenn sich aus dem Aushang selbst ein eindeutiges Courtageverlangen gegenüber dem Käufer ergibt und der Käufer auf diesen Aushang Bezug genommen hat.

Das LG Hamburg hat 2005 zum Abschluss eines Maklervertrags per Internet eine wichtige Feststellung getroffen: Hierzu reicht es jedenfalls aus, dass vom Käufer über die Internetseite des Maklers ein Exposé herunter geladen wird, aus dem sich gerade auch die Courtagepflicht für den Fall des Kaufvertragsabschlusses ergibt. Unerheblich ist letztlich, ob der Beklagten das vollständige Exposé des Klägers übersandt oder übergeben wurde. Die Pointe des Vertragsabschlusses lautet: Spätestens durch die Kontaktaufnahme mit dem Kläger wird ein Maklervertrag abgeschlossen.

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