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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Beendigung einer Liebesbeziehung

Was geschieht mit intimen Foto- und Videoaufnahmen?

Wir haben in der Kanzlei einen Fall bearbeitet, der gar nicht so selten ist, dass nach dem Ende einer Liebesbeziehung intime Fotos plötzlich auf Erotik-Seiten des Netzes oder auf Community-Sites publiziert werden. Diese hässlichen Aktionen werfen die Frage auf, inwieweit hier Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld realisiert werden können. In unserem Fall wurde ein durchaus empfindliches Schmerzensgeld bezahlt und zudem  verschwanden die Bilder aus dem Netz. Allerdings ist in diesen Fällen nie auszuschließen, dass solches Bildmaterial auf noch unbekannten Seiten veröffentlicht wird oder aber auf Festplatten darauf wartet, "wiederentdeckt" zu werden. Im Zweifel ist es besser, sich erst gar nicht fotografieren zu lassen. Doch welche Rechte hat man, wenn eine Beziehung zu Ende geht und das ungute Gefühl besteht, bestimmte Fotos in der Hand des Ex-Partners wären besser nicht vorhanden.
Dass die während  einer Beziehung im Einvernehmen Bildanfertigung noch keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person darstellt, versteht sich von selbst. Solche Einwilligungen haben im Zweifel auch zum Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Doch hier gibt es das Institut des "Widerrufs". Der Widerruf des Einverständnisses ist gerade nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor der Zustimmung zu geben, die in der Vergangenheit erteilt wurde. Das ist nach Beendigung der Beziehung nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen soll nach dem Oberlandesgericht  Koblenz vom 20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13  auf diesen Bereich beschränkt sein. Der Beklagte war Fotograf. Während der   Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie - teilweise selbst gefertigt  - dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen hat.

So heißt es in der Pressemitteilung: Mit der Klage geltend gemachte Ansprüche es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat der Beklagte anerkannt. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die vollständige Löschung sie zeigender Aufnahmen beansprucht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen Löschung.... Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.

Die vollständige Löschung kann aber nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Bilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen. Das Urteil ist im Mai 2014 noch nicht rechtskräftig.

Das eigentliche Dilemma dieser Fälle ist auch von der Rechtsprechung nicht ganz zu lösen. Durch die simple Möglichkeit der Vervielfältigung ist es praktisch unmöglich, die Löschung solcher Aufnahmen zu kontrollieren. Das Interesse an solchen Veröffentlichungen wird aber enorm reduziert, wenn empfindliche Schmerzensgeldzahlungen zu erwarten sind.

Wenn Sie Probleme dieser Art haben, können wir Ihnen helfen.

Rechtsanwalt Dr. Palm

 

 

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