Home
Übersicht
| |
Journalismus
und Recht
Agenturprivileg Internet-Suchdienst Tageszeitung |
|
Was
die Presse des öffentlichen Interesses
für wert hält, darf sie nach eigenen publizistischen Kriterien
entscheiden. Auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise,
in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit
wesentlich angehen, kommt es erst bei der Abwägung mit kollidierenden
Persönlichkeitsrechten an, so das BVerfG im Jahre 2008. |
Agenturprivileg
Wichtig für Unterlassungsansprüche:
Von einem Printmedium könnte eine zeitnahe Publikation weltweiter
Geschehnisse nicht geleistet werden, wenn es ihm nicht erlaubt wäre,
einen Teil seiner Berichterstattung aus anderen Quellen zu übernehmen. Es
hat sich das "Agenturprivileg" durchgesetzt, das den
Journalisten unter Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten
grundsätzlich erlaubt, Meldungen der als seriös anerkannten
Nachrichtenagenturen ohne weitere Recherche ihres Inhalts zu verwerten,
vgl. Kammergericht 2007
|
Internet-Suchdienst
für Presseartikel nicht rechtswidrig Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die
Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst
wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln,
auf tagesaktuelle Informationen hin aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos
Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch
Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs
verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin.
Mit den Hyperlinks, die
den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine
Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem
Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht
deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links
ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und
"DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein
urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet
öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein
Abrufender vornehmen könne (Urteil des BGH vom 17. Juli 2003
I ZR 259/00).
|
Soweit für eine
Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht,
bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu
erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für
den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal
unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten
(beredtes Schweigen). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm
ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von
Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit (So das BAG 2008).
Hier hatte das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers,
für Tageszeitungsredakteure sei die
Hervorhebung der Belastbarkeit mit Stress im Zeugnis üblich und deren
Auslassung ein für den Arbeitnehmer nachteiliges Geheimzeichen,
rechtsfehlerhaft übergangen.
Zum Thema Arbeitszeugnis >>
Journalismus
und Mediendämmerung >>
Top |
|