Kinder unter 16
Jahren
Sie werden auf Antrag des oder der
Sorgeberechtigten mit eingebürgert.
Voraussetzung: Ein
minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden,
wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das
Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt seit
3 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt.
Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der
Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es
in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes
Leben im Inland verbracht hat.
Kinder zwischen 16
und 18 Jahren
Kinder, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung
zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, werden in der Regel nur dann mit eingebürgert,
wenn sie selbst alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung
nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erfüllen.