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Körperverletzung
Straßenverkehr
Verkehrsspezifische
Gefahren
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Wer die Sicherheit
des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse
bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird gemäß § 315 b
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Nicht jede Sachbeschädigung
(oder auch Körperverletzung) im Straßenverkehr ist aber nach dem
Bundesgerichtshof tatbestandsmäßig im Sinne des § 315b StGB.
Vielmehr gebietet der Schutzzweck des § 315b
StGB insoweit eine restriktive Auslegung der Norm, als
unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur
verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen.
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Als Unfall
im Straßenverkehr gilt jedes Schadensereignis, in dem sich
ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. In einem solchen
Fall ist es maßgeblich, ob sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko
realisiert hat oder ob das Schadensereignis schon nach seinem äußeren
Erscheinungsbild Folge einer deliktischen
Planung ist. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat,
die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei
bestimmten Vorgehensweisen, die gefährlich sind, Verbindung mit
Alkohol sich ereignen und Ähnlichem ist der Täter in der Regel als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen |
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