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Konkurrentenklage
Auswahlverfahren im
öffentlichen Dienst
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Wir haben
häufiger mit Konkurrentenklagen zu tun.
Wenn man
sich in einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren im öffentlichen
Dienst benachteiligt wird, kann man das unter diversen Voraussetzungen
überprüfen lassen.
Zum Vorgehen: Der Kläger würde etwa beantragen,
der Beklagte möge ihm die Stelle übertragen, hilfsweise beantragt er
dann etwa, das Auswahlverfahren erneut durchzuführen. Wenn im Fall eines
solchen Verfahrens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
feststeht dass die Stelle bereits besetzt war, konnten beide Ansprüche
des Klägers nicht mehr begründet sein. Der Kläger kann dann statt
des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen der eingetretenen Veränderung
(der Stellenbesetzung) einen anderen Gegenstand fordern, nämlich
einen Schadenersatzanspruch. |
Nach
Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu
jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter danach sind nicht
nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt
werden. Ein
Bewerber um ein öffentliches Amt kann grundsätzlich nur verlangen,
dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird.
Verstößt der potentielle öffentliche Arbeitgeber bei seiner
Entscheidung über die Bewerbung gegen diese Verpflichtung, kann der
zu Unrecht übergangene Bewerber verlangen, dass seine Bewerbung neu
beurteilt wird.
Ein
Einstellungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG nur,
wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des
Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige
Entscheidung der Behörde ist, weil sich jede andere Entscheidung als
rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (So die ständige
Rspr. des Bundesarbeitsgerichts). Das ist nicht einfach nachzuweisen.
Bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG steht dem öffentlichen
Arbeitgeber ein von der Verfassung gewährleisteter
Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte können das nur beschränkt
kontrollieren. Personalentscheidungen gehören zum Kernbereich
der Exekutive. Es gehört nicht zur Zuständigkeit der Gerichte, den
besser geeigneten Bewerber selbst zu bestimmen. Der öffentliche
Arbeitgeber soll durch die für ihn handelnden Organe bei der Auslese
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbezogenes
Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den
fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes
entspricht. Das Gericht kann nur prüfen, ob der öffentliche
Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in
dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe
nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem öffentlichen Arbeitgeber
steht bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich ein breiter
Beurteilungsspielraum zu.
Durch das Gericht kann deshalb nur überprüft
werden, ob der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt hat, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe
beachtet hat und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat. |
Es ist nach der Rechtsprechung unzulässig, ein Anforderungsprofil so zu gestalten, dass für die ausgeschriebene Stelle geeignete und befähigte Bewerber ausgeschlossen werden.
Prozessuales: Konkurrentenklage (Wiederholung der Auswahlentscheidung) nebst einstweiliger Verfügung, um die endgültige Besetzung der Stelle zu verhindern. Die eV ist also auf die
Unterlassung der Besetzung der Stelle während des Klageverfahrens gerichtet. So etwa der Antrag, "...die bei ihr zu besetzende Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Kennziffer , Entgeltgruppe E 13 TVöD, in M , bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, nicht mit einer anderen
Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens, spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, zu besetzen." (Landesarbeitsgericht Köln - 2011
).
Rechtsschutz im Rahmen einer Konkurrentenklage kann grundsätzlich erst nach der Auswahlentscheidung erreicht werden, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2007. |
Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hagen, Frankfurt, Düsseldorf, Hamm, Hamburg sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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