Reisekosten
Vgl. dazu OLG Thüringen - 7 W 203/01 - 08.11.2001:
"...Die hierzu ergangene Rechtsprechung der Obergerichte ist nicht
einheitlich.
a) So wird zum einen die Ansicht
vertreten, die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
sei neu zu beurteilen und diese seien bei der Beauftragung eines in der Nähe
des Sitzes der Partei residierenden Rechtsanwaltes grundsätzlich zu
erstatten (OLG Düsseldorf, MDR 2001, 475; OLG Düsseldorf, OLG-Report
2001, 375; Hans.OLG Bremen, JurBüro 2001, Heft 10; OLG Frankfurt, JurBüro
2000, 587).
b) Das Kammergericht verneint die
Erstattungsfähigkeit dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits aus
Sicht der Partei ein einfach gelagerter Routinefall ist. Das OLG Schleswig
(OLG-Report 2001, 51) meint, die Reisekosten seien dann nicht zu
erstatten, wenn die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten geringere
Kosten ausgelöst hätte. Das OLG Hamm (JurBüro 2001, 484 und OLG-Report
2001, 185) hat für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines
Unterbevollmächtigten entschieden, dass diese jedenfalls in der Höhe
erstattungsfähig sind, als ansonsten fiktive Reisekosten des
Prozessbevollmächtigten angefallen wären. Der 8. Zivilsenat des Thüringer
Oberlandesgerichts (Beschluss vom 18.05.2001, 8 W 216/01) hat die Kosten
eines beauftragten Unterbevollmächtigten in Höhe der ersparten
Reisekosten des Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen.
c) Hingegen besteht nach Auffassung
mehrerer Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, MDR 2001, 294; OLG Gelle, JurBüro
2000, 480 zu Prozesskostenhilfe; OLG Nürnberg, OLG-Report 2001, 71; OLG
Karlsruhe, MDR 2001, 293) kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung zur
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu ändern.
Das OLG München (JurBüro 2001, 422) hält die Reisekosten des auswärtigen
Prozessbevollmächtigten gleichfalls grundsätzlich nicht für
erstattungsfähig, es sei denn, hierdurch seien im Einzelfall die Kosten für
notwendige Informationsfahrten erspart worden.
2. Der erkennende Senat ist der
Auffassung, dass die Reisekosten des auswärtigen, nicht bei dem
Prozessgericht zugelassenen, aber postulationsfähigen Prozessbevollmächtigen
insoweit erstattungsfähig sind, als sie die Kosten eines mit der
Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten nicht übersteigen
und es nicht zur Beauftragung eines weiteren, bei dem Prozessgericht ansässigen
Anwalts kommt.
a) Die Erstattungsfähigkeit der
Reisekosten bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und ist somit von
der Beantwortung der Frage abhängig, ob diese Reisekosten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Nach früherer Gesetzeslage hat der
Senat dies in der Regel verneint, da die Partei sich ohnehin durch einen
beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste.
Unter dem Aspekt der sparsamen und wirtschaftlichen Prozessführung war
von ihr zu erwarten, dass sie von vornherein einen beim Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt.
b) Diese Einschränkung gilt nach
Auffassung des Senates aufgrund der Neuregelung des § 78 ZPO nun nicht
mehr. Es erscheint nunmehr vielmehr aus Sicht einer klagenden Partei
grundsätzlich vernünftig und auch am kostensparendsten, einen am Sitz
des Unternehmens oder in der Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu
beauftragen, der zudem - soweit angefallen - oft schon die vorgerichtliche
Korrespondenz erledigt hat als auch einen anschließenden Prozess führt
und vor dem Prozessgericht auftritt.
Insoweit hindert die in § 91 Abs. 2
Satz 1 2. HS ZPO enthaltene Regelung die Festsetzung der Reisekosten nach
Meinung des Senates nicht. Danach ist die Erstattung von Reisekosten eines
bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwaltes davon abhängig,
ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig war. Während der Geltung des § 78 ZPO alter
Fassung musste sich die Partei im Anwaltsprozess ohnehin von einem vor dem
Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen und konnte daher
regelmäßig die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weiteren auswärtigen
Rechtsanwaltes verneint werden. Diese Sperrwirkung gilt jedoch seit dem
01.01.2000 nicht mehr, da der bei dem Prozessgericht zugelassene
Rechtsanwalt nicht mehr zwingend der Prozessbevollmächtigte einer Partei
ist, sondern das Mandat auch von einem auswärtigen Prozessbevollmächtigten
ausgeübt werden kann.
Vorliegend kommt weiter hinzu, dass die
Klägerin ihre Prozessbevollmächtigen zunächst als Mahnanwälte
beauftragt hatte und Umstände, die nahe legen, dass die Klägerin schon
hierbei mit einem Widerspruch des Beklagten hat rechnen müssen, von
diesem nicht vorgetragen sind. Sie durfte deshalb ohnehin bei Einleitung
des Verfahrens ohne Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Prozessführung
ihren Anwalt beauftragen und sind die durch dessen Terminswahrnehmung
angefallenen Kosten jedenfalls niedriger als etwa bei späterer
Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten
insoweit, als zusätzlich erstattungsfähige Mahnanwaltskosten nach § 43
BRAGO angefallen wären.
c) Die Festsetzung der Reisekosten
scheitert nach Auffassung des Senats auch nicht an der Bestimmung des §
91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten
nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht
zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem
Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung
dieses Gerichts befindet. Diese Bestimmung bezieht sich damit aber nicht
auf die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwaltes, sondern ausschließlich
auf dessen Zulassung bei einem bestimmten Gericht iSd §§ 18 ff BRAGO
(sog. Lokalisierung). Grundgedanke dieser Beschränkung der Erstattung von
Reisekosten ist somit die Erwägung, dass ein Rechtsanwalt mit seinem
Zulassungsantrag bei einem von ihm bestimmten Prozessgericht trotz seines
auswärtigen Wohn- oder Kanzleisitzes die Mehrkosten und den zusätzlichen
Zeitaufwand hat abschätzen und generell hat auf eigene Rechnung nehmen können
und der „Luxus" des auswärtigen Wohn-/Kanzleiorts nicht zu Lasten
des Prozessgegners seines Auftraggebers gehen darf. Das Gesetz sieht somit
lediglich einen Ausschluss der Erstattung von Reise- und
Abwesenheitskosten nur für den am Prozessgericht nach § 18 BRAGO
zugelassenen Rechtsanwalt vor. Dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf
einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten, der seit dem 01.01.2000 auf
Grund der Neufassung des § 78 ZPO auch vor dem Prozessgericht auftreten
kann.
d) Der Senat ist jedoch unter dem aus
der allgemeinen Schadensminderungspflicht herrührenden Gesichtspunkt der
Pflicht zur kostengünstigen und sparsamen Prozessführung der Auffassung,
dass regelmäßig ein Vergleich zwischen der Höhe der anfallenden
Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und etwa mit der Beauftragung
eines Unterbevollmächtigten anfallenden zusätzlichen weiteren Kosten
nach § 53 BRAGO anzustellen ist und die Erstattungsfähigkeit der
Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Höhe nach durch
etwaige - fiktive - Mehrkosten der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten
mit der Terminswahrnehmung nach § 53 BRAGO (5/10 Gebühr) begrenzt ist,
so wie die Erstattungsfähigkeit der zusätzlichen Kosten eines
beauftragten Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO der Höhe nach durch
etwaige - fiktive - Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten
begrenzt ist..."
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