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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Mobbing Anwalt Gesundheitsbeeinträchtigung Rechtsanwalt

Landesarbeitsgericht 

Köln

 

Mobbing

Gesundheitsbeeinträchtigung

Schadensersatz

 

Wir vertreten Mandanten vor dem Landesarbeitsgericht Köln in verschiedenen Fallkonstellationen. Das Landesarbeitsgericht Köln - (12. Kammer - 21.04.2006 - 12 (7) Sa 64/06) - hat in einem von uns vertretenen Fall einer betroffenen Arbeitnehmerin im Bereich Mobbing entschieden (verkürzte Darstellung im folgenden). 

Bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch sogenanntes Mobbing trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Pauschale Äußerungen ohne eine wenigstens ungefähre zeitliche Festlegung der behaupteten einzelnen Mobbing-Vorfälle genügen nicht. Ebenso wenig ist hierin die Schilderung eines typischen Geschehensablaufs zu sehen, so dass eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausscheidet. 

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.01.2004 ab diesem Zeitpunkt im Altenheim der Stiftung C als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft beschäftigt. Dort war auch die Beklagte tätig.

Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitete die Klägerin bereits - seit August 2003 - ehrenamtlich im Altenheim. Am 25.09.2003 teilte sie der Arbeitgeberin mit, die Beklagte halte sich nicht an die geltenden Desinfektions- und Hygienevorschriften, indem sie mit Fäkalien verunreinigte Wäsche ohne Sicherheitshandschuhe sortiere. Die Beklagte erstattete daraufhin Strafanzeige gegen die Klägerin. Das Strafverfahren - StA Bonn - wurde eingestellt und die Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen. Die Klägerin hat behauptet:

Als die Beklagte von ihrer Mitteilung gegenüber der Arbeitgeberin Kenntnis erhalten habe, habe sie sie beschimpft, bedroht und gesagt: "A , du bist eine dreckige Mitarbeiterin, dass du so hinterhältig hinter meinem Rücken über mich solche Lügen verbreitest. Das zahle ich dir zurück, du verlogenes Luder."

Diesen Drohungen seien weitere Verhaltensweisen der Beklagten gefolgt, die darauf gerichtet gewesen seien, den Konflikt mit ihr, der Klägerin, auszuweiten und ihre Stellung im Betrieb zu diskreditieren. Die Beklagte habe versucht, sich auf ihre, der Klägerin, Kosten in ihrem Arbeitsbereich zu profilieren. So habe sie u. a. am 22.12.2004 gegenüber Mitarbeiterinnen vorgegeben, Arbeit geleistet zu haben, die eigentlich sie, die Klägerin, erbracht hatte.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen:

Auch wenn es nie zu handgreiflichen Auseinandersetzungen oder Übergriffen durch die Beklagte gekommen sei, habe sie sich zunehmend durch das Verhalten der Beklagten bedroht gefühlt. Diese habe zu ihr gesagt, sie solle von der Arbeit verschwinden, da sie sonst dafür sorgen würde, dass sie die Arbeit verliere. Sollte sie weiterhin kommen, werde sie ihr fremde Sachen zustecken und sie des Diebstahls bezichtigen. Sie, die Klägerin, habe die Androhungen ernst genommen und Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt.  

Am 11.05.2004 gegen 12:55 Uhr habe die Beklagte ihr gedroht, sie werde ihr etwas in den Kaffee reintun, falls sie nicht endlich von der Arbeit verschwinde. Auch diese Drohung sei nicht folgenlos geblieben. Sie habe zunehmend Angst gehabt, zur Arbeit zu gehen, zudem hätten sie Alpträume und Lebensängste geplagt. Wegen ihres Gesundheitszustandes nimmt die Klägerin Bezug auf ärztliche Atteste vom 26.05.2004, 25.02. und 03.03.2005 sowie vom 19.08.2005.  

Sie ist der Ansicht, wegen dieser durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des eingetretenen Arbeitsplatzverlustes - das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 28.02.2005 - stehe ihr ein Schmerzensgeldanspruch, der sich auf 20.000,00 € belaufe, zu. Außerdem hat die Klägerin gegen die Beklagte anteilige Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,96 € geltend gemacht.  

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat bestritten, dass durch rechtswidriges Verhalten ihrerseits die angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und der Arbeitsplatzverlust eingetreten seien. Sie habe die Klägerin nicht beleidigt und bedroht. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin unsubstanziiert.  

Durch Urteil vom 02.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:  

Bei Mobbingvorwürfen der hier in Rede stehenden Art müssten die einzelnen Vorfälle nach Zeitpunkt, Intensität und Häufigkeit substanziiert vorgetragen werden. Mit schlagwortartigem Vortrag oder einer wertenden Zusammenfassung der Ereignisse werde die der Klagepartei obliegende prozessuale Darlegungslast nicht erfüllt. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin sich auf sehr wenig konkret gehaltene Behauptungen beschränkt habe und im Übrigen in pauschalierender und für die Beklagte nicht konkret einlassungsfähiger, für das Gericht damit auch nicht überprüfbarer, unzureichend substanziierter Weise vortrage. Soweit die Klägerin im übrigen Sachvortrag beibringe, fehle es für diesen weitgehend an tauglichen Beweismitteln.

Gegen dieses ihr am 12.01.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.01.2006 Berufung eingelegt und diese am 03.03.2006 begründet.

Die Klägerin verbleibt dabei, dass die Beklagte sie über einen längeren Zeitraum hinweg systematisch angegriffen, angefeindet und diskreditiert habe. Dadurch sei sie erkrankt und habe so ihren Arbeitsplatz verloren. Insoweit sei ihr Vortrag auch durchaus hinreichend substanziiert gewesen. Die gegenteilige Ansicht des Arbeitsgerichts sei nicht stichhaltig. Dieses habe zu dem übermäßige Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in Mobbingprozessen gestellt. Schließlich komme ihr, der Klägerin, auch der Anscheinsbeweis für die Berechtigung der Mobbingvorwürfe zugute. Schließlich rügt die Klägerin, das Arbeitsgericht habe die ihm obliegende Hinweispflicht verletzt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 2. November 2005 - 2 Ca 2267/05 - abzuändern und nach Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu.  

I. Das gilt zunächst für den Anspruch auf Schmerzensgeld, den die Klägerin mit 20.000,00 € beziffert.  

a) Als Anspruchsgrundlage dafür kommen §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Betracht, da die Beklagte nach der Behauptung der Klägerin diese rechtswidrig und schuldhaft - durch sogenanntes Mobbing - in ihrer Gesundheit beeinträchtigt hat. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Klägerin als Geschädigte, und zwar hinsichtlich der unerlaubten Handlung des Schädigers, der Rechtsgutverletzung, der haftungsbegründenden sowie haftungsausfüllenden Kausalität und des Verschuldens (LAG Berlin Urteil vom 01.11.2002 - 19 Sa 940/02 - NZA-RR 2003, 232, 233; LAG Bremen Urteil vom 10.07.2002 - 3 Sa 78/02 - NZA -2003, 234, 236; Wollmerath, Mobbing im Betrieb, 2. Aufl., Seite 161 bis 167). Dieser sie treffenden Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin nicht genügt. Ihr Sachvortrag reicht nicht aus für eine schlüssige Begründung des geltendgemachten Schmerzensgeldanspruches.  

b) Mobbing bedeutet das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG Beschluss vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 - NZA 97, 781; LAG Hamm Urteil vom 25.06.2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8, 9; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.02.2004 - 2 Ta 12/04 - NZA-RR 2004, 232; Sächsisches LAG Urteil vom 17.02.2005 - 2 Sa 751/03 - AUR 2006, 131). Wesentlich für das Vorliegen von Mobbing ist das systematische Vorgehen, mehrere Akte sind durch einen Gesamtzusammenhang miteinander verbunden, sowie der Umstand, dass die Verletzungshandlungen über einen längeren Zeitraum erfolgen müssen (Benecke, NZA-RR 2003, 225, 226, 228, 229; Wollmerath, a. a. O, Seite 29, 30).  

c) Hier hat die Klägerin in prozessual erheblicher Weise nur einzelne, zeitlich recht weit auseinander liegende Verletzungshandlungen dargestellt: 

Das ist einmal die Tatsache, dass die Beklagte gegen sie nach dem 25.09.2003 Strafanzeige erstattet hat. Das Strafverfahren ist eingestellt, die Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen worden, den sie nicht beschritten hat.

Die anlässlich der Mitteilung gegenüber der Arbeitgeberin vom 25.09.2003 behauptete Bedrohung der Klägerin durch die Beklagte ("A , du bist eine dreckige Mitarbeiterin, dass du so hinterhältig hinter meinem Rücken über mich solche Lügen verbreitest. Das zahle ich dir zurück, du verlogenes Luder.") ist durch die Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden, und zwar auch in der Berufung nicht. Wenn die Klägerin eine Verletzung des § 139 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht rügt, hätte sie in der Berufung den von ihr infolge dieser Rechtsverletzung unterlassenen Sachvortrag nachholen müssen. Dies ist nicht geschehen, wie die Beklagte zutreffend anmerkt.  

Der weitere Vortrag der Klägerin zu "verbalen Übergriffen, Beleidigungen und massiven Drohungen" ist allzu pauschal. Es fehlt schon an einer wenigstens ungefähren zeitlichen Festlegung, erst Recht, was die Beklagte der Klägerin in welchem Zusammenhang konkret gesagt hat (zur erforderlichen Substanziierung des Sachvortrages vgl. LAG Bremen Urteil vom 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 - NZA-RR 2003, 234). Das gilt auch für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe ihr gesagt, sie solle von der Arbeit verschwinden, sonst würde sie, die Beklagte, dafür sorgen, dass sie die Arbeit verliere. Sie würde ihr fremde Sachen zustecken und sie des Diebstahls bezichtigen, damit sie die Arbeit verliere. Im übrigen ist auch dieser Vortrag nicht mit zulässigen Beweismitteln unter Beweis gestellt worden.  

Ebenso unsubstanziiert ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte "gab u. a. am 22.12.2004 gegenüber Mitarbeiterinnen vor, Arbeiten geleistet zu haben, die eigentlich die Klägerin erbracht hatte". Es bleibt offen, um welche konkrete Arbeiten es sich gehandelt haben soll.  

Aus den gleichen Gründen ist der weitere Vortrag, die Beklagte habe verbreitet, sie, die Klägerin, arbeite nicht genug und komme ihrer Arbeit nicht nach, in prozessualer Hinsicht unerheblich. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe ihr gedroht, sie werde ihr was in den Kaffee tun, ist nicht mit zulässigen prozessualen Beweismitteln unter Beweis gestellt.

Was bleibt ist dann noch die Abmahnung vom 06.10.2004, die die Beklagte erteilt hat, und zwar aus zwei Gründen. Der Eine war, dass die Klägerin sich gegenüber ihren unmittelbaren Vorgesetzten darüber beschwerte, der Geschäftsführer M. unternehme nichts gegen die Beklagte, und damit drohte, deshalb werde es ihm "an den Kragen gehen". Der andere Grund bestand darin, dass die Klägerin sich im Zusammenhang mit geleisteten Mehrarbeitsstunden nicht vertragsgerecht verhalten haben solle. Was letzteres mit einem der Beklagten anzulastenden Mobbingverhalten zu tun haben soll, ist nicht erkennbar.  

d) Nimmt man dies, hat die Klägerin kein systematisches Schikanieren und Diskriminieren in prozessual erheblicher Weise vorgetragen, das die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie in den ärztlichen Attesten, insbesondere denen vom 25.02. und 03.03.2005 bestätigt sind, begründen könnten. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen setzen ein gezieltes und fortgesetztes unter Druck setzen der Klägerin voraus. Soweit davon in den Attesten die Rede ist, handelt es sich ersichtlich nicht um eigene Wahrnehmungen der behandelnden Ärzte, sondern werden nur die Schilderungen der Klägerin selbst wiedergegeben.  

e) Beweiserleichterungen kommen der Klägerin nicht zu Gute.  

Das gilt zunächst für solche aus dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises. Dieser setzt einen typischen Geschehensablauf voraus (vgl. LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 19.03.2002 - 3 Sa 1/02 - DB 02, 1056), der sich hier angesichts der aufgezeigten Defizite im Klagevortrag nicht feststellen lässt.

f) Zur Beweiserleichterung sollen auch Indizien und Vermutungen führen:

Wurden einzelne Mobbinghandlungen dargelegt und bewiesen, könne daraus auf die Wahrheit weiterer Behauptungen geschlossen werden (vgl. Beneke, NZA-RR 2003, 225, 229). Abgesehen davon, dass die dogmatische Grundlage unklar bleibt (zur Bedeutung tatsächlicher Vermutungen siehe Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, Seite 57, 58), sind hier ausreichende tatsächliche Umstände nicht dargelegt. Aus der Tatsache, dass die Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige wegen übler Nachrede erstattet hat, kann nicht geschlossen werden, sie habe die Klägerin wegen der hier in Rede stehenden Mitteilung an die Arbeitgeberin beschimpft und bedroht. Auch ansonsten steht zu wenig konkretes fest, um Schlussfolgerungen auf die Wahrheit der von der Klägerin ansonsten aufgestellten Behauptungen zuzulassen.  

g) Um der für Mobbing-Fälle nicht untypischen Beweisnot des oder der Geschädigten abzuhelfen, stellt das LAG Thüringen (Urteil vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/02 - NZA-RR 2001, 347, 358) darauf ab, ob falltypische Indiztatsachen vorliegen, diesen soll dann ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn eine Konnexität zu den vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht; darüber hinaus komme auch dem sich typischerweise mit zunehmender Dauer verschlechternden psychischen und physischen Gesundheitszustand des Mobbingopfers insbesondere dann Bedeutung zu, wenn vorher keine vergleichbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden haben. Dabei handelt es sich, wie Benecke (NZA-RR 2003, 225, 229) zu Recht anmerkt, tatsächlich um einen Zirkelschluss, da die Krankheit die Handlung und diese wieder die Kausalität für die Krankheit indizieren soll. Die in den Attesten aufgezeigten Beschwerden können ihre Ursache in Belastungen am Arbeitsplatz haben, Gründe dafür können aber auch im privaten Bereich liegen (vgl. Wollmerath, Seite 166). Solange nicht feststeht, dass die Ursache in den betrieblichen Gegebenheiten liegt, kann der vom Landesarbeitsgericht Thüringen gezogene Schluss nicht greifen. Eine solche betriebliche Ursache steht hier gerade aber nicht fest.  

Es bleibt deshalb dabei, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend geurteilt hat, dass die Klägerin einen den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch rechtfertigenden Sachverhalt nicht schlüssig vorgetragen hat.

II. Aus diesen Gründen steht der Klägerin auch der Schadensersatzanspruch in Höhe von 492,96 € an aufgewandten Rechtsberatungskosten nicht zu...

Übersicht Kündigung im Arbeitsrecht>>

Diese Entscheidung ist vielfach kommentiert worden. Wir wollen hier nicht die Entscheidung in allen Momenten erfassen, halten aber die Substanziierungspflichten für sehr weitreichend. Wenn sich ein Lebenssachverhalt der vorstehenden Art unter Beweisantritt sachlich nachvollziehbar darstellt, wird zu untersuchen sein, ob die Verletzungen, Beleidigungen, wenn sie erweislich sind, einen Schmerzensgeldanspruch in bestimmter Höhe rechtfertigen. Wenn massive Beleidigungen, so sie erfolgt sind, zivilrechtlich sanktionslos bleiben, führt das zu Rechtsverunsicherungen, denen Arbeitsgerichte entgegentreten könnten.  Die Systematisierung des Mobbing ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Anspruchsvoraussetzung, die mitunter dazu führt, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorliegen mögen, aber eben nicht das Niveau systematischer Praxis erlangen und also folgenlos bleiben können.  Da bei auf "Mobbing" gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch nach dem LAG Rheinland-Pfalz voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (Entscheidung aus dem Jahre 2017).  

Dabei gilt im Übrigen, dass die Gegenseite, also der Arbeitgeber regelmäßig ohnehin alles bestreitet. Insoweit gibt es kein Mobbing aus dieser Perspektive, vgl. jetzt aber das Bundesarbeitsgericht zum Mobbing aktuell und wichtig >>

Hier finden Sie unsere Seiten zum "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" >>

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