Lizenzanalogie
Bei
der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf
abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger
Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte,
wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten.
Wir beobachten, dass hier mitunter Schadensersatzansprüche geltend
gemacht werden, die dieses Prinzip verlassen. Diese Schadensberechnung
beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte
anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer
ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte.
Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der
im Verkehr üblichen Art hinaus. Allerdings hat derjenige, der die Rechte
Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Lizenzanalogie
die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden. |