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Lizenzanalogie

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Wir werden hier demnächst noch einmal gesondert die Problematik der Urheberrechte an Bildern mit den damit verbundenen Aspekten untersuchen. Vgl. sonst hier >>
Lizenzanalogie

Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Wir beobachten, dass hier mitunter Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die dieses Prinzip verlassen. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. Allerdings hat derjenige, der die Rechte Dritter verletzt, keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Lizenzanalogie die günstigsten und billigsten Angebote zugrunde gelegt werden.

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