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Einige Hinweise zum
gerichtlichen
Mahnverfahren
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Aktuell:
In Nordrhein-Westfalen können Anträge auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids bei
den beiden zentralen NRW-Mahngerichten in Hagen und Euskirchen erstmals auch online
eingereicht werden. Dabei wird die herkömmliche Unterschrift mit Hilfe einer Chipkarte
durch eine digitale Signatur ersetzt. Im Übrigen gibt es Online-Ausfüll-Hilfen
hier >> |
Was ist
besser: Klage oder Mahnverfahren? Das kommt darauf an und ist in letzter Konsequenz nicht zu
beantworten. Das Mahnverfahren ist gegenüber der Klage grundsätzlich kostengünstiger
und schneller abgeschlossen. Erklärt der Gegner im Mahnverfahren aber den Widerspruch, so
verlängert sich mit der dann notwendigen Klage die Verfahrensdauer. Widerspricht
also der Gegner mit hoher Wahrscheinlichkeit, ist anzuraten, sofort Klage zu
erheben. Insbesondere, wenn der Gegner von Insolvenz bzw. Vermögensverfall bedroht
ist und zahlungsunwillig, sollte die Klage vorgezogen werden. (Rechts:
Amtsgericht Überlingen)
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Welcher
Zinssatz gilt?
Im Mahnverfahren wird nur überprüft,
ob der gewählte Zinssatz nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Welchen
konkreten Zinssatz Sie geltend machen, müssen Sie anhand geschlossener
Vereinbarungen ggf. selbst feststellen.
Durch das "Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen" wurde ein pauschaler Verzugszins von 5 Prozent - wenn kein
Verbraucher beteiligt ist, sind es 8 % - über dem jeweiligen Basiszinssatz
festgelegt. Ob dieser Zinssatz auch für Ihre Forderung gilt , entscheidet das Mahngericht
nicht. |
Fragen der
Zuständigkeit
Hat der Antragsteller keinen
inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für das
Mahnverfahren das
Amtsgericht
Berlin - Zentrales Mahngericht - Schönstedtstraße 5,
13357 Berlin (Wedding), Tel.-Nr. (0 30) 46 00 10
ausschließlich örtlich zuständig. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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