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Grundstück
Mängel
Mangel der Kaufsache
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Aktuell: Hausverkäufer müssen nicht über leicht
erkennbare Lärmquellen aufklären
Die Kläger
hatten von dem Beklagten ein Wohnhaus erworben. Das Haus befindet sich in unmittelbarer
Nachbarschaft eines Sägewerks. Nach einem Jahr zogen die Kläger aus dem Haus wieder aus,
weil sie den Lärm des Sägewerks unerträglich fanden.
Die Kläger
verlangten von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen
Rückübereignung des Hauses. Der Beklagte habe sie arglistig getäuscht, indem er sie vor
Vertragsschluss nicht über den mit dem Sägereibetrieb verbundenen Lärm aufgeklärt
habe. Sie seien auf Grund der Angaben eines Dritten davon ausgegangen, dass die Sägerei
kaum noch betrieben werde. Der Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
Die Kläger hätten das Haus mehrmals besichtigt und sich nie nach Geräuschen des gut
sichtbaren Sägewerks erkundigt. Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte
keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Hauses. Der Beklagte hat die Kläger
nicht über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache arglistig getäuscht. Verkäufer
müssen nur über ihnen bekannte verborgene Mängel und Umstände aufklären.
Der
Sägereibetrieb war aber für jedermann erkennbar. Außerdem haben die Kläger den
Beklagten weder auf den Sägereibetrieb noch auf den hiermit verbundenen Lärm
angesprochen. Auf die Angaben eines Dritten, der mit dem Vertragsschluss nichts zu tun
hatte, hätten sie sich nicht verlassen dürfen. Dessen falsche Angaben muss sich der
Beklagte, der hiervon nichts gewusst hat, nicht zuzurechnen lassen (OLG Bamberg
14.5.2004, 6 U 3/04).
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Fehlt der gekauften
Sache bei Gefahrübergang eine zugesicherte Eigenschaft, entfällt
der Anspruch des Käufers auf Minderung nicht dadurch, dass der Sache bis
zum Vollzug der Minderung die zugesicherte Eigenschaft zuwächst (BGH,
Urteil vom 20.10.00 - V ZR 207/99). Der Verkäufer hat Gewähr dafür zu
leisten, dass die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mangelfrei ist bzw. die zugesicherte Eigenschaft hat und nicht
erst bis zum Vollzug der Wandlung oder Minderung fehlerfrei wird.
Weiterhin kann es dem Verkäufer nicht zugute kommen, dass er sein
Einverständnis zur Vollziehung der Wandlung oder Minderung hinauszögert,
obwohl der Käufer wegen des Mangels oder des Fehlens der zugesicherten
Eigenschaft berechtigt Wandlung oder Minderung verlangt.
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Die Tatsache,
dass eine im Gewerbegebiet gelegene Eigentumswohnung nur von einem
bestimmten Personenkreis benutzt werden darf, kann einen Sachmangel
begründen (BGH, Urteil v. 13. 10. 2000 - V ZR 430/99). Das Gericht hat in
Fällen der nahezu oder gar vollständigen Unbenutzbarkeit
des Kaufobjekts zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
einen Sachmangel bejaht, so z. B. bei Versagung der Baugenehmigung
aus bauplanungsrechtlichen Gründen. Die eingeschränkte Benutzbarkeit der
übereigneten Wohnung zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch ist als
Sachmangel zu werten.
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Liegt ein verkauftes Grundstück
unmittelbar an einer Straße und in einem Gebiet, in dem viele Häuser
stehen, so darf der Erwerber ohne besondere Erwähnung im
Grundstückskaufvertrag davon ausgehen, dass das Grundstück bebaubar
ist.
Selbst bei einem Mängelgewährleistungsausschuss haftet der Verkäufer
für den Mangel, dass das Grundstück in einem Hochwasserüberschwemmungsgebiet
liegt (OLG Koblenz, Urt. vom 01.12.1999 - 5 U 1754/ 98).
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BGH: Wann trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht? |
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Nach dem Bundesgerichtshof
macht es beim Verkauf eines Hausgrundstücks einen Unterschied, ob ein Hausschwammverdacht
besteht oder ob nur die Gefahr besteht, dass das Haus mit Hausschwamm befallen wird.
Über
die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muss der Verkäufer den Käufer nicht aufklären,
wenn dieser die Gefahr begründenden Umstände kennt und den Schluss auf die Gefahr zieht
(BGH - 07.02.2003 - V ZR 25/02).
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