Allgemeines
zum Thema: Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Bedenken gegen
die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers - zur
Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen und Auflagen -
die Beibringung eines Gutachtens anordnen.
Das konkrete
Verfahren der MPU hängt von der Frage ab, die die
Fahrerlaubnisbehörde beurteilen lassen will. Grundsätzlich besteht die
MPU aus einer medizinischen Untersuchung und einem psychologischen Test.
In der medizinischen Untersuchung wird festgestellt, ob körperliche
Einschränkungen zur Fahruntauglichkeit führen. Wurde die MPU aufgrund
von Alkohol- oder Drogendelikten angeordnet, so werden Blut- und/oder
Urinproben in einem Labor untersucht. Damit kann festgestellt werden, ob
immer noch der Konsum solcher Stoffen vorliegt. In dem
psychologischen Test werden die Lebensumstände des Führerscheinbewerbers
untersucht. Es soll festgestellt werden, wie es dazu kam, dass eine MPU
angeordnet werden musste und ob der Fahrerlaubnisbewerber die
erforderlichen Maßnahmen ergriffen und sein Verhalten so geändert hat,
dass das Risiko eines zukünftigen Fehlverhaltens erheblich reduziert bzw. ausgeschlossen wird.
Die Anordnung
zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann im Übrigen
nicht selbstständig angefochten
werden. Denn diese Anordnung wird nicht als selbstständige Maßnahme
angesehen, weil sie kein - wie die Juristen sagen - Verwaltungsakt ist. Im
Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits, der sich etwa auf die endgültige
Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Auflagen richtet,
würde dann zu prüfen sein, ob die Begutachtung tatsächlich angeordnet
werden durfte. |
§ 11 FeV
Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen
die hierfür notwendigen körperlichen und
geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind
insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach
Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die
Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die
Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D
oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen
Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des
Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde
zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung
der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder
Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber
anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen
insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder
einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der
Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
-
für die Fragestellung (Absatz 6
Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer
Qualifikation,
-
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem
anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
-
Arzt mit der Gebietsbezeichnung
"Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung
"Betriebsmedizin",
-
Arzt mit der Gebietsbezeichnung
"Facharzt für Rechtsmedizin" oder
-
Arzt in einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt.
erstellt werden soll. Die Behörde kann
auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3
Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
(3) Die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
(medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von
Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
-
wenn nach Würdigung der Gutachten
gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
-
zur Vorbereitung einer Entscheidung
über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
-
bei erheblichen Auffälligkeiten,
die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3
mitgeteilt worden sind,
-
bei erheblichen
oder wiederholten Verstößen
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung
stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential
bestehen
oder
-
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
-
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
-
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund
nach Nummer 4 beruhte.
Unberührt bleiben
medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 4 und
5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes
sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit
den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens
eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die
Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
-
wenn nach Würdigung der Gutachten
gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
-
bei Behinderungen des
Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug
mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen
kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen
und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung
der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung
der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest,
welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter
Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe
der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit,
dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten
der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie
teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen
kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu
unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die
Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen
im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen Kraftfahrzeugen zu
klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie
unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen.
Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des
Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt
die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert
sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
Fahrerlaubnisbehörde von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei,
darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen
schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach
Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8
haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer
Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage
5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs
teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der
Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten
medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
-
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
-
auf Grund eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als
geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
und
-
die Fahrerlaubnisbehörde der
Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
-
den Familiennamen und Vornamen, den
Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
-
die Bezeichnung des Seminarmodells
|