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Passpflicht

Erteilung und Widerruf von Aufenthaltserlaubnissen

Passpflicht Niederlassungserlaubnis Rechtsanwalt

Erteilung und Widerruf von Aufenthaltserlaubnissen

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel weiter voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Kann der Ausländer die Passpflicht nicht erfüllen, besteht im Allgemeinen keine Rückkehrmöglichkeit in einen anderen Staat. Darüber hinaus ist der Besitz eines gültigen Passes für eine Kontrolle von Einreise und Aufenthalt zwingend erforderlich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels beeinträchtigt daher regelmäßig öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass besitzt.

 

Ein von der Regel abweichender Sachverhalt kann in begründeten Einzelfällen insbesondere angenommen werden, wenn der Aufenthalt rechtmäßig ist, ein Pass oder eine Rückkehrberechtigung nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann und alle weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Gründe, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Passpflicht rechtfertigen sind außerdem in § 5 Abs. 3 genannten Fällen insbesondere die im früheren § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ausdrücklich geregelten Fälle, hierzu gehört auch der Fall, dass sich der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Pass in einem anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.

 

Was ist zumutbar: „Der armenische Staat ist wie jeder andere Staat berechtigt, die Passerteilung bei den der Wehrpflicht unterliegenden Bürgern von der Erfüllung dieser Pflicht abhängig zu machen. Ohne die Ableistung des Wehrdienstes kann der Kläger gegenüber armenischen Behörden keine Passerteilung beanspruchen. Der bloße Antrag auf Ausstellung eines Passes von Deutschland aus reicht daher nicht aus. Wie bereits im Asylverfahren festgestellt wurde, ist - bei Unterstellung der Darstellung des Klägers als zutreffend - eine mögliche Verfolgung des Klägers wegen der von ihm berichteten Desertion keine politische, sondern eine - auch in Deutschland übliche - strafrechtliche Maßnahme. Damit erscheint es dem Gericht als zumutbar, dass der Kläger gegebenenfalls auch die Voraussetzung zur Passerlangung erfüllt, indem er nach Armenien zurückkehrt und dort seiner Wehrpflicht genügt.“ Vgl. so  Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht aus dem Jahre 2005 - 14 A 58/05.

Das sieht die Rechtsprechung so: 

 

Der Antragsteller muss bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes bzw. von Identitätspapieren mitwirken. Er muss zumindest den Versuch unternehmen, sich von Bekannten, Verwandten oder Heimatbehörden Identitätsnachweise nach Deutschland übersenden zu lassen oder zumindest bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Passes bzw. Passersatzpapiers zu stellen. (So etwa das VG Augsburg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009).

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