Nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
in der Regel weiter voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG
erfüllt wird. Kann der Ausländer die Passpflicht nicht erfüllen,
besteht im Allgemeinen keine Rückkehrmöglichkeit in einen anderen
Staat. Darüber hinaus ist der Besitz eines gültigen Passes für eine
Kontrolle von Einreise und Aufenthalt zwingend erforderlich. Die
Erteilung eines Aufenthaltstitels beeinträchtigt daher regelmäßig
öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Ausländer
keinen gültigen Pass besitzt.
Ein
von der Regel abweichender Sachverhalt
kann in begründeten Einzelfällen insbesondere angenommen werden,
wenn der Aufenthalt rechtmäßig ist, ein Pass oder eine Rückkehrberechtigung
nicht in zumutbarer Weise
erlangt werden kann und alle weiteren Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Gründe,
die ausnahmsweise eine Abweichung von der Passpflicht rechtfertigen
sind außerdem in § 5 Abs. 3 genannten Fällen insbesondere die im früheren
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ausdrücklich
geregelten Fälle, hierzu gehört auch der Fall, dass sich der Ausländer
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Pass in einem anderen
Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.
Was
ist zumutbar:
„Der armenische Staat
ist wie jeder
andere Staat berechtigt,
die Passerteilung bei den der Wehrpflicht unterliegenden Bürgern von
der Erfüllung dieser Pflicht abhängig zu machen. Ohne die Ableistung
des Wehrdienstes kann der Kläger gegenüber armenischen Behörden
keine Passerteilung beanspruchen. Der bloße Antrag auf Ausstellung
eines Passes von Deutschland aus reicht daher nicht aus. Wie bereits
im Asylverfahren festgestellt wurde, ist - bei Unterstellung der
Darstellung des Klägers als zutreffend - eine mögliche Verfolgung
des Klägers wegen der von ihm berichteten Desertion keine politische,
sondern eine - auch in Deutschland übliche - strafrechtliche Maßnahme.
Damit erscheint es
dem Gericht als zumutbar, dass der Kläger gegebenenfalls auch die
Voraussetzung zur Passerlangung erfüllt, indem er nach Armenien zurückkehrt
und dort seiner Wehrpflicht genügt.“
Vgl. so Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht aus dem
Jahre 2005 - 14 A 58/05.
Das
sieht die Rechtsprechung so:
Der Antragsteller muss bei der
Beschaffung eines Passes oder Passersatzes bzw. von Identitätspapieren
mitwirken. Er muss zumindest
den Versuch
unternehmen, sich von Bekannten, Verwandten oder Heimatbehörden
Identitätsnachweise nach Deutschland übersenden zu lassen oder
zumindest bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung einen
Antrag auf Ausstellung eines Passes bzw. Passersatzpapiers zu stellen.
(So etwa das VG Augsburg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009).
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