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Strafprozessuales 

rund um den Computer

Beschlagnahme Computer Rechtsanwalt
Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 

Im Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln Grenzen. Dem muss bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten Rechnung getragen werden. Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten - hat das Bundesverfassungsgericht 2005 dargelegt.

Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - entwickelt hat. Hierbei ist vor allem darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden wird. Die Beschlagnahme sämtlicher auf einer Computerfestplatte gespeicherter Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage allein zum Zweck der Erfassung von Verbindungsdaten, etwa des E-Mail-Verkehrs, wird regelmäßig nicht erforderlich sein; vielmehr dürfte im Regelfall wegen des von vornherein beschränkten Durchsuchungsziels die Durchsicht der Endgeräte vor Ort genügen (BVerfG - 2 BvR 1027/02). 

Beschlagnahme eines Computers

Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung eines beschlagnahmten Computers für einen Informatik-Student, der dort seine fast fertig gestellte Diplomarbeit abgespeichert hat, kann die zügige Herausgabe nach schneller Spiegelung von den Strafverfolgungsbehörden nicht mit der Begründung verweigert werden, dass keine passenden Festplatten vorhanden seien und erst für rund 200 Euro erst erworben werden müssten, hat das AG Karlsruhe 2007 festgestellt. 

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