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Prozesskostenvorschuss Finanzielle
Unterstützung des Ehegatten zur Prozessführung |
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Ist ein
Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der
eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte nach
dem Gesetz verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der
Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung
in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. Eine
Prozesspartei, die selbst Prozesskostenhilferaten zu zahlen hat, ist
daneben nicht auch noch verpflichtet, dem Prozessgegner einen
Prozesskostenvorschuss in Ratenform zu erbringen, weil dieses nicht der
Billigkeit entspricht. Ein an den Ehegatten gezahlter
Prozesskostenvorschuss kann ausnahmsweise nach dem Kammergericht Berlin
aus Billigkeitsgesichtspunkten zurückgefordert werden, wenn die
Voraussetzungen, unter denen er beansprucht werden konnte, nicht mehr
bestehen, etwa weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
vorschussberechtigten Ehegatten wesentlich verbessert haben, oder wenn die
Rückzahlung aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. |
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Prozesskostenhilfe - PKH >>
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