Von PKW-Fahrern mitgeführte Radarwarngeräte
dürfen sichergestellt und vernichtet werden.
So
hat die 1. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Februar 2003 (Az.: 1 K 1657/02.TR)
entschieden.
Der Entscheidung lag die
Klage eines PKW-Fahrers gegen das Land Rheinland-Pfalz zugrunde, mit der dieser sich gegen
die im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgte Sicherstellung und anschließend von dem
Beklagten angeordnete Vernichtung seines Radarwarngerätes Marke
Beltronics, Modell Bel
950 wendete. Zur Begründung führte der Kläger an, der Einsatz des Radarwarngerätes
lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass er ohne die Warnung dieses Gerätes nicht bereit
sei, sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Vielmehr diene ihm das Gerät
auch als Hilfe zur Überwachung der eigenen Geschwindigkeit.
Demgegenüber führte der zuständige Richter der 1. Kammer aus, das
Mitführen des Radarwarngerätes begründe eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, da das Mitführen eines Radarwarngerätes die polizeiliche
Verkehrsüberwachung beeinträchtige. Der vom Kläger erhobene Einwand, ein
Radarwarngerät diene auch dazu, den Fahrer auf unbeabsichtigte
Geschwindigkeitsüberschreitungen aufmerksam zu machen, überzeuge hingegen nicht. Es sei
nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb man sich zu diesem Zweck eines Gerätes bedienen
sollte, das diese Warnfunktion nur erfülle, wenn sich das Fahrzeug einer Radarkontrolle
nähere. Vielmehr bestehe der spezifische Zweck eines Radarwarngerätes gerade darin, den
Fahrzeugführer vor Sanktionen für absichtliches oder fahrlässiges Fahren mit
überhöhter Geschwindigkeit zu schützen und gefährde daher den Zweck polizeilicher
Geschwindigkeitsmessungen, der nur dann erreicht werde, wenn Verkehrsteilnehmer damit
rechnen müssten, ohne Vorwarnung kontrolliert zu werden. Das Mitführen des
Radarwarngerätes stelle zudem eine Störung der objektiven Rechtsordnung dar, denn nach
dem seit dem 01. Januar 2002 geltenden § 23 Abs. 1 b StVO sei es dem Führer eines
Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit
mitzuführen, das dafür bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu
stören. Die angeordnete Vernichtung des Gerätes sei ebenfalls rechtmäßig. Anderenfalls
bestünde nämlich die Gefahr, dass das Gerät erneut bestimmungsgemäß zum Einsatz
käme.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb
eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
(Pressestelle VG Trier, Urteil vom 20.
Februar 2003, Az.: 1 K 1657/02.TR)
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Wer Radarwarngeräte kauft, handelt
sittenwidrig
Die Klägerin kaufte von der Beklagten
ein Radarwarngerät für den Straßenverkehr. Später wollte sie den
Kauf rückgängig machen, weil das Gerät nicht funktioniere. Es habe
an verschiedenen Messstellen der Polizei kein Warnsignal abgegeben.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts. Das
Amtsgericht sah das auch so. Auf die Berufung der Beklagten wies das
Landgericht aber die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Rückabwicklung des Vertrags, weil der Kaufvertrag nichtig sei. Das
Radarwarngerät habe lediglich dem Zweck gedient, entgegen den Regeln
der Straßenverkehrsordnung vor Geschwindigkeitskontrollen zu
warnen. Damit beeinträchtige das Interesse der Allgemeinheit an einem
sicheren Straßenverkehr. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung
des Kaufvertrags. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag wegen
Mangelhaftigkeit des Radargeräts scheidet deshalb aus, weil der
Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs.1
BGB nichtig ist. Nach § 23 Abs.1b StVO dürfen Autofahrer im Straßenverkehr
keine Radarwarngeräte benutzen. Der Kauf eines Radarwarngeräts dient
der Umgehung dieses Verbots.
Zwar verbietet § 23 Abs.1b StVO nur den
Einsatz und das Mitsichführen eines Radarwarngeräts und nicht den
Kauf selbst. Der Kauf eines solchen Geräts erfolgt jedoch nur zu dem
Zweck, es im Straßenverkehr einzusetzen. Das aber sei eine
unmittelbare Vorbereitungshandlung für die Inbetriebnahme. Deshalb
ist bereits der Erwerb eines Radarwarngeräts sittenwidrig. Auch nach
bereicherungsrechtlichen Regeln scheidet ein Rückforderungsanspruch
aus, wenn beide Vertragspartner gegen die guten Sitten verstoßen. Der
Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ist auch nicht deshalb
unbillig, weil die Beklagte aus dem sittenwidrigen Geschäft
wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Denn die Klägerin handelte
ebenfalls sittenwidrig und hat – im Gegensatz zur Beklagten - durch
den Einsatz des Geräts unmittelbar gegen das Verbot aus § 23 Abs.1b
StVO verstoßen (BGH 23.2.2005, VIII ZR
129/04).
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