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Rente
Sie wollen ins
Ausland zurückgehen und Ihre Rente, die Sie auf Grund Ihrer Sozialversicherungszeiten in
Deutschland erworben haben im Ausland beziehen. Geht das?
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Mataró,
Katalonien, Spanien (C. Palm) |
Für die
Zeit eines dauernden Aufenthalts im Ausland kann die Gewährung von Rentenleistungen
eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen können sich auf den Rentenanspruch oder die
Rentenhöhe auswirken. Ob es zu Einschränkungen kommt, hängt von Ihrer
Staatsangehörigkeit, der Art der von Ihnen zurückgelegten Zeiten, Ihrem Geburtsdatum,
dem Zeitpunkt Ihrer Auswanderung und schließlich auch davon ab, in welches Land Sie
umgezogen sind. |
Bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien,
Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden,
Spanien), sowie in Israel, dem ehem. Jugoslawien bzw. den Nachfolgestaaten (außer
Kroatien und Slowenien), Marokko oder Tunesien gilt für Deutsche und für
Staatsangehörige der genannten Staaten dieser Grundsatz nicht, weil die Verordnungen und
die entsprechenden Sozialversicherungsabkommen Gleichstellungsregelungen enthalten. |
Grundsätzlich gilt, dass die
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie die Staatsangehörigen der Staaten,
mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen
hat, mit den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Sie werden also wie
Deutsche behandelt und erhalten ihre Rente in das Ausland wie ein Deutscher.
Sozialversicherungsabkommen hat die Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Staaten
geschlossen: Australien Bulgarien Chile Israel Japan
Jugoslawien Kanada/Québec Kroatien Marokko Polen
Slowenien Südkorea Tschechien Türkei Tunesien
Ungarn und den USA. Slowakische Republik.
Die Höhe der Rente, die in das Ausland gezahlt werden kann, hängt von
der Anzahl der
persönlichen Entgeltpunkte,
der Staatsangehörigkeit,
dem Zeitpunkt der Auswanderung und
davon ab,
in welchen Gebieten die
anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht nach
einer über- oder zwischenstaatlichen Regelung wie Deutsche behandelt werden können,
werden die persönlichen Entgeltpunkte nur mit 70 vom Hundert berücksichtigt.
Entgeltpunkte für andere Zeiten, z.B. für Anrechnungszeiten oder die Zurechnungszeit,
werden nicht berücksichtigt. Wenn Sie bereits eine Rente beziehen und beabsichtigen,
Ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, sollten Sie sich frühzeitig an den für Sie
zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. |
Das Fremdrentengesetz
(FRG)
gilt für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben. Hier
sind die folgenden Regeln vorgesehen: - Deutschen, die nach dem 18.5.1990 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben oder noch nehmen, wird ihre Rente
grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Beitragszeiten Beitragszeiten aus
dem Fremdrentengesetz (FRG) ins Ausland gezahlt.
- Deutschen, die vor dem 19.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im damaligen
Bundesgebiet hatten und ihn als Rentner vor dem 1.1.1991 ins Ausland verlegt haben, wird
die Rente auch aus den FRG-Beitragszeiten in vollem Umfang ins Ausland gezahlt.
- An Deutsche, die vor dem 19.5.1950 geboren sind und
vor dem 19.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, wird die Rente
für FRG-Beitragszeiten nur in dem Umfang ins Ausland gezahlt, in dem auch
gleichwertige Bundesgebiets-Beitragszeiten vorhanden sind.
- Gleiches gilt für Nichtdeutsche, soweit sie
aufgrund zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen Deutschen gleichgestellt sind.
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Was
ist zu tun? Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Um also den
Rentenanspruch geltend zu machen, muss einen Antrag gestellt. Damit
beginnt etwas das Rentenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Denn Antrag kann man formlos stellen oder
einen Antragsvordruck, wie sie vielfach angeboten werden, nutzen. Der
Rentenantrag muss alle notwendigen Versicherungsunterlagen für die
Zeiten, die im Versicherungsverlauf noch nicht erfasst sind, enthalten.
Folgende Formulare braucht man auf jeden Fall:
- Geburtsurkunde/Sterbeurkunde/Heiratsurkunde
- Aufrechnungsbescheinigungen
- Nachweise über Ausbildungszeiten
- Meldekarten der Arbeitsämter
- Nachweise über Krankheitszeiten
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Wichtig:
Die Zahlweise richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstaat. So ist es
nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung möglich, die Rente auf ein ausländisches Konto oder
per US-$-Scheck zu zahlen. Kosten, die allerdings für das ausländische
Konto oder bei der Einlösung des Schecks entstehen, werden von der
Deutschen Rentenversicherung nicht übernommen.
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Wenn Sie
Probleme im Bereich "Arbeitsrecht"
haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung"
oder "Abmahnung"
oder einem "Arbeitszeugnis",
können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen.
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Portal
"Ausländerrecht" >>
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