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Befristung

Sachgrund 

 

Anwendbarkeit und

Abdingbarkeit des

 § 14 Abs. 2 TzBfG

Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt nach BAG vom 12.08.2009 keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen (Aktuell BAG vom 29.06.2011). Die Vorschrift enthalte kein Zitiergebot. Es genüge vielmehr, dass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorlag. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er die Befristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist. Danach sei es für die Wirksamkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG - anders als nach der Vorgängerregelung in der Protokollnotiz Nr. 5a zu Nr. 1 SR 2a MTA - nicht erforderlich, im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.  

Unter welchen Voraussetzungen wird die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG abbedungen?  

Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Eine derartige Abbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ausdrücklich oder stillschweigend bzw. konkludent erfolgen.  

Ein konkludenter Ausschluss der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen soll.  

Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.  

Die Benennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten.

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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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