Die Anwendbarkeit
des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt nach BAG vom 12.08.2009 keine
Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen
Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen (Aktuell BAG vom
29.06.2011). Die Vorschrift enthalte kein Zitiergebot. Es genüge
vielmehr, dass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei
Vertragsschluss objektiv vorlag. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei
einer Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen
anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder er
sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14
Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist,
kann er die Befristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im
Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist. Danach
sei es für die Wirksamkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG -
anders als nach der Vorgängerregelung in der Protokollnotiz Nr. 5a zu
Nr. 1 SR 2a MTA - nicht erforderlich, im Arbeitsvertrag anzugeben,
dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG
handelt.
Unter
welchen Voraussetzungen wird die Befristungsmöglichkeit nach § 14
Abs. 2 TzBfG abbedungen?
Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur
sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Eine derartige
Abbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann
ausdrücklich oder stillschweigend bzw. konkludent erfolgen.
Ein
konkludenter Ausschluss der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt
etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die
Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung
ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und
nur von seinem Bestehen abhängen soll.
Dabei
sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Die Benennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches Indiz sein.
Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die
sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit
ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch
zusätzliche Umstände hinzutreten.
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